Vergütungsfestsetzung für den Nachlasspfleger
Darstellung der für die unbekannten Erben entfalteten Tätigkeiten
OLG Celle 6 W 14/16
Beschluss vom 24.03.2016
Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger beantragte die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung.
Er legte eine Auflistung seiner Tätigkeiten vor, die jedoch nur teilweise detailliert war.
Das Amtsgericht kürzte die Vergütung und lehnte den Ersatz von Fahrtkosten ab.
Der Nachlasspfleger legte Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Celle:
Das OLG Celle änderte den Beschluss des Amtsgerichts teilweise ab und setzte die Vergütung des Nachlasspflegers auf 513,56 € fest.
Die Beschwerde wurde im Übrigen zurückgewiesen.
Kernaussage:
Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers setzt die minutengenaue detaillierte Darstellung der Tätigkeiten voraus.
Eine Schätzung der Vergütung ist ausgeschlossen.
Begründung:
Der Nachlasspfleger hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit.
Diese richtet sich nach dem tatsächlichen erforderlichen Aufwand.
Die Auflistung der Tätigkeiten muss so detailliert sein, dass das Nachlassgericht prüfen kann, ob die Tätigkeiten erforderlich und der Zeitaufwand angemessen waren.
Im vorliegenden Fall genügte die Auflistung nur teilweise diesen Anforderungen.
Eine Schätzung der Vergütung ist bei einem berufsmäßigen Nachlasspfleger ausgeschlossen.
Die Vergütung richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand und darf nicht durch eine Schätzung erhöht werden.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die gerichtliche Festsetzung von Fahrtkostenersatz.
Der Nachlasspfleger kann seine Aufwendungen dem Nachlass entnehmen.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Celle verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Abrechnung der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers.
Die Tätigkeiten müssen minutengenau und detailliert dargestellt werden.
Eine Schätzung der Vergütung ist nicht zulässig.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.