Verhältnis Ehegattenerbrecht – Verwandtenerbrecht

Juni 2, 2025

Verhältnis Ehegattenerbrecht – Verwandtenerbrecht

Eigentlich sollte man meinen, dass die Regeln, wer im Todesfall was erbt, klar sind. Doch gerade wenn es um das Zusammenspiel von Ehepartnern und anderen Verwandten geht, wird es oft kompliziert. Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute einen verständlichen Einblick in dieses oft missverstandene Thema geben.


Ein heikles Gleichgewicht: Familie trifft Ehe

Sowohl das Erbrecht von Verwandten als auch das von Ehepartnern hat dasselbe Ziel: Das Erbe soll in der Familie bleiben. Trotzdem stehen diese beiden Konzepte in einem Spannungsverhältnis zueinander. Das Gesetz sieht beide Ansprüche als gleichwertig an, was dazu führt, dass in vielen Fällen sowohl der überlebende Ehepartner als auch die Blutsverwandten gleichzeitig erben. Das gilt sogar, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Doch hier beginnt die Komplexität: Der Ehepartner erbt meist nur einen Teil des Vermögens, während der Rest an die Verwandten geht. Je „entfernter“ die Verwandten sind, die erbberechtigt wären, desto größer wird übrigens der Anteil des Ehepartners am Erbe.


Was passiert, wenn der Ehepartner nichts erbt?

Ein wichtiger Unterschied zum Verwandtenerbrecht ist: Wenn ein Ehepartner vom Erbe ausgeschlossen ist, rücken nicht automatisch dessen Verwandte nach. Stattdessen geht das Erbe an die Verwandten des Verstorbenen selbst. Das bedeutet, selbst wenn der verstorbene Ehepartner keine direkten Erben hat, erben dessen Verwandte nicht automatisch vom Nachlass des zuerst verstorbenen Ehepartners.


Konkrete Fälle: Wer erbt wie viel?

Die genaue Erbquote des Ehepartners hängt stark davon ab, welche Verwandten des Verstorbenen noch leben und welcher Güterstand in der Ehe galt (z.B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung). Hier sind die häufigsten Szenarien:

  • Ehepartner und Kinder (Erben erster Ordnung): Grundsätzlich erbt der Ehepartner ¼ des Nachlasses. Lebten die Eheleute in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft (dem häufigsten Güterstand in Deutschland, wenn nichts anderes vereinbart wurde), erhöht sich der Anteil des Ehepartners auf die Hälfte des Nachlasses.
  • Ehepartner und Eltern/Geschwister (Erben zweiter Ordnung): Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Auch hier kann sich der Anteil bei Zugewinngemeinschaft auf ¾ erhöhen. Selbst wenn die Eltern des Verstorbenen schon verstorben sind, aber noch Geschwister oder Neffen/Nichten leben, erhöht sich der Anteil des Ehepartners nicht automatisch, da deren Erbanspruch bestehen bleibt.
  • Ehepartner und Großeltern (Erben dritter Ordnung): Treffen Sie als überlebender Ehepartner auf die Großeltern des Verstorbenen, steht Ihnen die Hälfte des Erbes zu, bei Zugewinngemeinschaft sogar ¾. Sind die Großeltern bereits verstorben, erbt der Ehepartner sogar alles.

Verhältnis Ehegattenerbrecht – Verwandtenerbrecht


Warum ist das so? Ein Blick in die Logik

Der Gesetzgeber hat ein eigenständiges Erbrecht für Ehepartner geschaffen. Das bedeutet, dass der Anspruch des Ehepartners nicht von der „Ordnung“ der Verwandten abhängt, wie es bei der reinen Verwandtenerbfolge der Fall ist. Genauso wenig können die Kinder des Ehepartners in das Erbrecht des Ehepartners eintreten, wenn dieser vor dem Erblasser verstorben ist.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Erbquote des Ehepartners in manchen Fällen fest ist. Wenn zum Beispiel eines von drei Kindern des Verstorbenen das Erbe ausschlägt, erhöht sich der Anteil der anderen Kinder, aber nicht der des Ehepartners.

Die genaue Erbquote kann aber auch variabel sein. Das ist der Fall, wenn neben dem Ehepartner Großeltern oder deren Abkömmlinge erben würden. Je größer der Anteil wäre, der diesen Verwandten nach dem Gesetz zustehen würde, desto größer wird der Anteil des Ehepartners.


Ich hoffe, diese Erläuterungen haben Ihnen geholfen, die komplexen Zusammenhänge zwischen Verwandten- und Ehegattenerbrecht besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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