Verhältnis Erbvertrag zu nachfolgendem Ehevertrag

April 20, 2019

Verhältnis Erbvertrag zu nachfolgendem Ehevertrag

OLG Köln I 11 U 121/13

RA und Notar Krau

Das Urteil des OLG Köln behandelt das Verhältnis zwischen einem Erbvertrag und einem nachfolgenden Ehevertrag

sowie die Beeinträchtigung der Ehefrau als Vertragserbin durch Schenkungen an die Lebensgefährtin des Erblassers.

Hintergrund ist, dass die Klägerin und der Erblasser 1986 einen Erbvertrag geschlossen hatten, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

2005 trennten sie sich und schlossen einen Ehevertrag, der Gütertrennung regelte, aber keinen Erb- oder Pflichtteilsverzicht beinhaltete.

Der Erblasser führte ab 2005 eine Beziehung mit der Beklagten und änderte kurz vor seinem Tod 2011 die Bezugsberechtigungen mehrerer Versicherungen zugunsten der Beklagten.

Nach seinem Tod erhielt diese erhebliche Geldbeträge aus den Versicherungen und Bankkonten.

Die Klägerin forderte von der Beklagten eine Rückzahlung der Schenkungen, da sie diese als unzulässige Beeinträchtigung ihrer erbrechtlichen Ansprüche betrachtete.

Das Landgericht Bonn gab der Klage teilweise statt, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte.

Verhältnis Erbvertrag zu nachfolgendem Ehevertrag

Das OLG Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts.

Es stellte fest, dass der Ehevertrag von 2005 keine konkludente Aufhebung des Erbvertrags von 1986 beinhaltete,

da weder der Erbvertrag noch die darin festgelegten Erbeinsetzungen im Ehevertrag ausdrücklich erwähnt oder aufgehoben wurden.

Auch die Schenkungen an die Beklagte wurden als unentgeltlich und somit als Schenkungen im Sinne des § 2287 BGB bewertet, da keine ausreichende Gegenleistung nachgewiesen wurde.

Das Gericht betonte, dass die Klägerin als Vertragserbin durch die Schenkungen beeinträchtigt wurde und die Beklagte

keine konkreten Umstände darlegen konnte, die ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an den Schenkungen belegen würden.

Das Urteil zeigt die strikte Trennung von Erb- und Eheverträgen und stellt klar, dass bestehende Erbrechte nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung aufgehoben werden können.

Zudem hebt es hervor, dass Schenkungen an Dritte, die die vertraglichen Erben beeinträchtigen, nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sind.

RA und Notar Krau

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