
Verhältnismäßigkeit einer Probezeitvereinbarung im befristeten Arbeitsverhältnis
BAG Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.10.2025 zur Probezeit in befristeten Verträgen.
Wenn Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, der von vornherein zeitlich begrenzt ist (eine sogenannte Befristung), stellt sich oft die Frage: Wie lange darf die Probezeit eigentlich sein? In einem neuen und sehr wichtigen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun Klarheit geschaffen. Es geht darum, wann eine Probezeit „verhältnismäßig“ ist und ob es feste Prozentzahlen gibt, an die sich Arbeitgeber halten müssen.
In diesem Text erklären wir Ihnen einfach und direkt, was das Gericht entschieden hat und was das für Ihre berufliche Praxis bedeutet.
Stellen Sie sich vor, eine Arbeitnehmerin wird für genau ein Jahr (12 Monate) als Kundenservice-Beraterin eingestellt. Im Arbeitsvertrag steht:
Kurz vor Ablauf dieser vier Monate erhielt die Frau die Kündigung. Sie wehrte sich vor Gericht. Ihr Argument: Vier Monate Probezeit bei nur zwölf Monaten Gesamtlaufzeit seien viel zu lang und damit „unverhältnismäßig“. Sie meinte, die Probezeit hätte höchstens drei Monate dauern dürfen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Frau zunächst teilweise recht. Die Richter dort dachten sich eine Faustformel aus: Eine Probezeit sollte normalerweise nicht länger als 25 % der gesamten Vertragsdauer sein. Bei einem Jahr wären das genau drei Monate. Da die vier Monate im Vertrag darüber lagen, hielten sie die Kündigungsfrist für falsch.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese „25-Prozent-Regel“ nun gekippt. Die Erfurter Richter stellten klar, dass es im Gesetz keine festen Regelwerte gibt.
Das Gericht argumentiert, dass der Gesetzgeber absichtlich keine Zahlen wie „ein Viertel“ oder „die Hälfte“ in das Gesetz geschrieben hat. In § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) steht lediglich, dass die Probezeit im „Verhältnis“ zur Dauer und zur Art der Tätigkeit stehen muss.
Wenn die Politik keine festen Zahlen vorgibt, dürfen Richter diese nicht einfach selbst erfinden. Das wäre eine unzulässige Rechtsfortbildung. Jeder Fall muss einzeln betrachtet werden.
Ob eine Probezeit angemessen ist, entscheidet sich laut BAG nach zwei Hauptpunkten:
Das Gericht betont in seinem Urteil den Zweck der Probezeit. Es geht nicht nur darum, jemanden schnell loswerden zu können. Vielmehr sollen beide Seiten prüfen können, ob es „passt“.
Um zu sehen, ob ein Mitarbeiter zuverlässig, pünktlich und teamfähig ist, reicht oft keine kurze Zeitspanne. Manchmal braucht man mehrere Monate, um die Zusammenarbeit im Alltag wirklich beurteilen zu können.
In dem verhandelten Fall gab es eine lange Einarbeitungsphase (Schulungen und betreutes Arbeiten). Das Gericht fand: Wenn die Einarbeitung schon mehrere Wochen dauert, muss danach noch genug Zeit bleiben, um den Mitarbeiter bei der eigentlichen, selbstständigen Arbeit zu beobachten. Vier Monate bei einem Jahr Vertragslaufzeit sind daher völlig in Ordnung.
Auch wenn es keine starre 25-Prozent-Quote gibt, dürfen Arbeitgeber die Probezeit nicht beliebig ausdehnen. Es gibt klare rote Linien:
Wenn Sie einen befristeten Vertrag haben oder einen solchen anbieten, merken Sie sich bitte:
Sollte eine Probezeit tatsächlich einmal zu lang und damit unwirksam sein, bedeutet das nicht automatisch, dass der Vertrag nicht mehr gekündigt werden kann. Oft gilt dann einfach die normale gesetzliche Kündigungsfrist statt der verkürzten Zwei-Wochen-Frist.
Arbeitsrechtliche Regelungen bei Befristungen und Kündigungen sind komplex und hängen oft von Details im Vertragstext ab. Wenn Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag oder einer Kündigung in der Probezeit haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen.
Bitte nehmen Sie für eine individuelle Prüfung Ihres Falles Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Dort erhalten Sie fachkundige Unterstützung in allen Fragen des Arbeitsrechts.
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