Verhältnismäßigkeit einer Probezeitvereinbarung im befristeten Arbeitsverhältnis

März 20, 2026
Hammer Gericht Justiz Justitia

Verhältnismäßigkeit einer Probezeitvereinbarung im befristeten Arbeitsverhältnis

BAG Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24

Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.10.2025 zur Probezeit in befristeten Verträgen.


Die Probezeit bei befristeten Verträgen: Was Sie wissen müssen

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, der von vornherein zeitlich begrenzt ist (eine sogenannte Befristung), stellt sich oft die Frage: Wie lange darf die Probezeit eigentlich sein? In einem neuen und sehr wichtigen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun Klarheit geschaffen. Es geht darum, wann eine Probezeit „verhältnismäßig“ ist und ob es feste Prozentzahlen gibt, an die sich Arbeitgeber halten müssen.

In diesem Text erklären wir Ihnen einfach und direkt, was das Gericht entschieden hat und was das für Ihre berufliche Praxis bedeutet.


Der konkrete Fall: Was war passiert?

Stellen Sie sich vor, eine Arbeitnehmerin wird für genau ein Jahr (12 Monate) als Kundenservice-Beraterin eingestellt. Im Arbeitsvertrag steht:

  • Das Arbeitsverhältnis ist befristet.
  • Die ersten vier Monate gelten als Probezeit.
  • In dieser Zeit kann mit einer kurzen Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Kurz vor Ablauf dieser vier Monate erhielt die Frau die Kündigung. Sie wehrte sich vor Gericht. Ihr Argument: Vier Monate Probezeit bei nur zwölf Monaten Gesamtlaufzeit seien viel zu lang und damit „unverhältnismäßig“. Sie meinte, die Probezeit hätte höchstens drei Monate dauern dürfen.

Die Entscheidung der Vorinstanz

Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Frau zunächst teilweise recht. Die Richter dort dachten sich eine Faustformel aus: Eine Probezeit sollte normalerweise nicht länger als 25 % der gesamten Vertragsdauer sein. Bei einem Jahr wären das genau drei Monate. Da die vier Monate im Vertrag darüber lagen, hielten sie die Kündigungsfrist für falsch.


Das Machtwort des Bundesarbeitsgerichts: Keine festen Quoten

Das Bundesarbeitsgericht hat diese „25-Prozent-Regel“ nun gekippt. Die Erfurter Richter stellten klar, dass es im Gesetz keine festen Regelwerte gibt.

Warum gibt es keine Prozent-Regel?

Das Gericht argumentiert, dass der Gesetzgeber absichtlich keine Zahlen wie „ein Viertel“ oder „die Hälfte“ in das Gesetz geschrieben hat. In § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) steht lediglich, dass die Probezeit im „Verhältnis“ zur Dauer und zur Art der Tätigkeit stehen muss.

Wenn die Politik keine festen Zahlen vorgibt, dürfen Richter diese nicht einfach selbst erfinden. Das wäre eine unzulässige Rechtsfortbildung. Jeder Fall muss einzeln betrachtet werden.

Die zwei wichtigsten Kriterien

Ob eine Probezeit angemessen ist, entscheidet sich laut BAG nach zwei Hauptpunkten:

  1. Die Dauer der Befristung: Wie lange soll der Vertrag insgesamt laufen?
  2. Die Art der Tätigkeit: Was muss der Mitarbeiter tun? Wie lange dauert es, bis man wirklich beurteilen kann, ob er oder sie für den Job geeignet ist?

Warum eine längere Probezeit oft sinnvoll ist

Das Gericht betont in seinem Urteil den Zweck der Probezeit. Es geht nicht nur darum, jemanden schnell loswerden zu können. Vielmehr sollen beide Seiten prüfen können, ob es „passt“.

Verhältnismäßigkeit einer Probezeitvereinbarung im befristeten Arbeitsverhältnis

Prüfung der Persönlichkeit

Um zu sehen, ob ein Mitarbeiter zuverlässig, pünktlich und teamfähig ist, reicht oft keine kurze Zeitspanne. Manchmal braucht man mehrere Monate, um die Zusammenarbeit im Alltag wirklich beurteilen zu können.

Einarbeitung braucht Zeit

In dem verhandelten Fall gab es eine lange Einarbeitungsphase (Schulungen und betreutes Arbeiten). Das Gericht fand: Wenn die Einarbeitung schon mehrere Wochen dauert, muss danach noch genug Zeit bleiben, um den Mitarbeiter bei der eigentlichen, selbstständigen Arbeit zu beobachten. Vier Monate bei einem Jahr Vertragslaufzeit sind daher völlig in Ordnung.


Wo liegen die Grenzen für Arbeitgeber?

Auch wenn es keine starre 25-Prozent-Quote gibt, dürfen Arbeitgeber die Probezeit nicht beliebig ausdehnen. Es gibt klare rote Linien:

  • Die 6-Monats-Grenze: Nach dem Gesetz (§ 622 BGB) darf eine Probezeit niemals länger als sechs Monate sein. Das ist das absolute Maximum.
  • Keine Vollbelegung: Eine Probezeit, die genauso lang ist wie der gesamte befristete Vertrag, ist fast immer unzulässig. Wenn Sie also für drei Monate eingestellt werden, darf die Probezeit nicht ebenfalls drei Monate betragen.
  • Zwei-Drittel-Orientierung: Das BAG deutet an: Wenn mindestens zwei Drittel der Vertragszeit außerhalb der Probezeit liegen (wie im Fall der 4 Monate bei 12 Monaten Gesamtdauer), ist das meistens ein sehr guter Indikator für die Wirksamkeit.

Zusammenfassung: Das bedeutet das Urteil für Sie

Wenn Sie einen befristeten Vertrag haben oder einen solchen anbieten, merken Sie sich bitte:

  1. Es gibt keine starre Formel (wie z.B. maximal 25 %).
  2. Eine Probezeit von vier Monaten bei einer einjährigen Befristung ist rechtlich sicher und verhältnismäßig.
  3. Die Gerichte schauen sich immer den Einzelfall an: Was wird gearbeitet und wie lange dauert die Einarbeitung?
  4. Solange die Probezeit deutlich kürzer als der Gesamtvertrag ist und die 6 Monate nicht überschreitet, haben Arbeitgeber einen großen Spielraum.

Was passiert bei einer unwirksamen Probezeit?

Sollte eine Probezeit tatsächlich einmal zu lang und damit unwirksam sein, bedeutet das nicht automatisch, dass der Vertrag nicht mehr gekündigt werden kann. Oft gilt dann einfach die normale gesetzliche Kündigungsfrist statt der verkürzten Zwei-Wochen-Frist.


Rechtliche Unterstützung

Arbeitsrechtliche Regelungen bei Befristungen und Kündigungen sind komplex und hängen oft von Details im Vertragstext ab. Wenn Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag oder einer Kündigung in der Probezeit haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen.

Bitte nehmen Sie für eine individuelle Prüfung Ihres Falles Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Dort erhalten Sie fachkundige Unterstützung in allen Fragen des Arbeitsrechts.

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