
Verhaltensbedingte Kündigung – Meinungsfreiheit – Schmähkritik
Gericht: BAG 2. Senat
Entscheidungsdatum: 05.12.2019
Aktenzeichen: 2 AZR 240/19
ECLI: ECLI:DE:BAG:2019:051219.U.2AZR240.19.0
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Nürnberg, 6. November 2013, Az: 2 Ca 5556/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 11. Januar 2019, Az: 4 Sa 131/16, Urteil
nachgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 8. März 2022, Az: 7 Sa 176/20, Urteil
Das folgende Dokument fasst das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 05.12.2019 (Az. 2 AZR 240/19) präzise und verständlich zusammen. In diesem Rechtsstreit geht es um eine Kündigung wegen beleidigender Äußerungen und die Grenzen der Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz.
In diesem Rechtsstreit klagte eine Frau gegen ihren Arbeitgeber. Sie war seit dem Jahr 2001 als kaufmännische Angestellte im Bereich Einkauf tätig. Über mehrere Jahre hinweg fühlte sie sich von ihren Vorgesetzten ungerecht behandelt. Sie gab an, wegen ihres Geschlechts und ihrer Herkunft diskriminiert zu werden.
Die Situation eskalierte durch mehrere E-Mails, die die Frau an die Führungsebene schickte. Sie benutzte dabei sehr harte Worte. Ihren direkten Chef bezeichnete sie unter anderem als „unterbelichteten Frauen- und Ausländerhasser“. Zudem warf sie dem Unternehmen „Guerilla-Aktionen“ gegen ihre Person vor.
Besonders problematisch waren zwei Vergleiche. In einer Nachricht behauptete sie, kein Jude in Deutschland habe jemals solche seelischen Qualen erlitten wie sie selbst. Damit bezog sie sich auf die Zeit des Nationalsozialismus. Außerdem verglich sie die Zustände in der Firma mit dem Mafia-Film „Der Pate“.
Die Firma reagierte zunächst mit einer schriftlichen Aufforderung. Sie verlangte von der Mitarbeiterin, sich zu entschuldigen und die Aussagen zurückzunehmen. Die Frau antwortete zwar, ruderte aber nur ein Stück weit zurück. Sie fand ihre Worte zwar selbst „ein wenig zu scharf“, blieb aber bei ihrer Kritik am Verhalten des Chefs.
Daraufhin wollte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis beenden. Die Firma informierte den Betriebsrat über die geplante Kündigung. Der Betriebsrat stimmte zu. Im April 2009 erhielt die Frau schließlich die ordentliche Kündigung.
Der Fall zog sich über viele Jahre und mehrere Instanzen hin. Zunächst gaben die unteren Gerichte der Frau recht. Sie fanden die Kündigung nicht in Ordnung. Später änderte sich dies jedoch. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschied in einem zweiten Anlauf, dass die Klage der Frau abzuweisen sei. Es hielt die Kündigung für rechtens.
Die Frau gab nicht auf und zog vor das Bundesarbeitsgericht. Das höchste deutsche Arbeitsgericht hob das Urteil des LAG Nürnberg nun auf. Die Richter am BAG entschieden, dass die Sache erneut geprüft werden muss.
Das BAG setzte sich intensiv mit der Frage auseinander, was ein Arbeitnehmer sagen darf und wo die Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber beginnen.
Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Meinungsfreiheit. Das Grundgesetz schützt das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Das gilt auch für Arbeitnehmer gegenüber ihrem Chef. Man darf Kritik üben, auch wenn diese überspitzt oder polemisch ist.
Die Richter stellten klar, dass das LAG Nürnberg einen Fehler gemacht hatte. Das LAG hatte die Aussagen der Frau als „Schmähkritik“ eingestuft. Schmähkritik bedeutet, dass es gar nicht mehr um die Sache geht, sondern nur noch darum, jemanden persönlich herabzusetzen und zu beleidigen. Solche Aussagen sind nicht vom Grundgesetz geschützt.
Das BAG sah das jedoch anders:
Die Klägerin hatte zudem Verfahrensfehler gerügt. Unter anderem ging es darum, ob der Betriebsrat richtig informiert worden war.
Die Klägerin behauptete, die Firma habe dem Betriebsrat falsche Informationen über ihre Kinder gegeben. Im Formular stand, sie habe nur ein Kind, tatsächlich waren es drei. Das BAG entschied jedoch, dass dies die Kündigung nicht unwirksam macht. Der Betriebsrat wusste aus anderen Quellen bereits über die tatsächliche Anzahl der Kinder Bescheid. Es lag also keine bewusste Täuschung durch die Firma vor.
Ein weiterer Streitpunkt war, dass das Gericht entschieden hatte, obwohl die Klägerin und ihr Anwalt am Ende einer Sitzung den Raum verlassen hatten. Das BAG bestätigte, dass ein solches „Urteil nach Lage der Akten“ unter bestimmten Bedingungen rechtlich möglich ist.
Das Bundesarbeitsgericht konnte den Fall nicht endgültig entscheiden. Es schickte die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht.
Das LAG muss nun folgende Punkte genauer untersuchen:
Dieses Urteil zeigt, dass Kündigungen wegen Beleidigungen im Arbeitsrecht sehr kompliziert sind. Man darf als Arbeitnehmer nicht einfach alles sagen. Aber: Der Arbeitgeber darf auch nicht jede scharfe Kritik sofort mit einer Kündigung bestrafen. Es kommt immer auf den Einzelfall und den Zusammenhang an. Besonders Vergleiche mit der NS-Zeit oder der Mafia sind zwar geschmacklos, führen aber nicht automatisch zu einer wirksamen Kündigung, wenn sie noch einen Bezug zum eigentlichen Arbeitskonflikt haben.
Wenn Sie Fragen zu einer Kündigung, zum Arbeitsrecht oder zu Äußerungen am Arbeitsplatz haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen.
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