verhaltensbedingte Kündigung – Pflegekraft – Geschenkannahme – Erbschaft – BAG Urteil vom 17. Juni 2003 – 2 AZR 62/02
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. Juni 2003 befasst sich mit der Kündigung einer Pflegekraft aufgrund der ungenehmigten Annahme einer Erbschaft.
Die Klägerin war seit Anfang 1990 als Krankenschwester bei einem karitativen Verein angestellt und unterlag den Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K).
Eine wesentliche Bestimmung in diesen Richtlinien, § 3 Abs. 3 AVR-K, untersagt es Angestellten, Geschenke oder Belohnungen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzunehmen.
Dies schließt auch letztwillige Verfügungen ein.
Die Klägerin hatte Herrn W, einen Patienten, den sie in ihrer beruflichen Funktion betreute, kennengelernt.
Über die Jahre entwickelte sich zwischen ihnen eine private, freundschaftliche Beziehung.
Nach dem Tod von Herrn W wurde die Klägerin in dessen Testament als Alleinerbin eingesetzt, wobei sie ein Hausgrundstück erbte.
Die Klägerin informierte ihren Arbeitgeber jedoch nicht über diese Erbschaft, was dieser als einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 AVR-K wertete.
Nachdem der Arbeitgeber von der Erbschaft erfuhr, forderte er die Klägerin auf, die Erbschaft auszuschlagen oder zurückzugeben.
Da die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgemäß.
Die Klägerin argumentierte, die Erbschaft sei aufgrund der privaten Beziehung und nicht wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit erfolgt.
Zudem führte sie an, dass § 3 Abs. 3 AVR-K, soweit er die Annahme von Erbschaften verbietet, gegen Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße, welches das Erbrecht schützt.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die Klage der Klägerin ab und das BAG bestätigte diese Entscheidung.
Das Gericht stellte fest, dass die Annahme der Erbschaft gegen die Regelungen des Arbeitsvertrags verstieß, da ein klarer Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit und der Zuwendung bestand.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 AVR-K sei nicht verfassungswidrig, da sie keine direkte Beschränkung des Erbrechts darstellt, sondern die Annahme einer Erbschaft im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis regelt.
Ziel dieser Bestimmung ist es, eine unbestechliche Dienstausübung zu gewährleisten und zu verhindern, dass Pflegebedürftige zu unangebrachten Zuwendungen verleitet werden.
Die Kündigung wurde als sozial gerechtfertigt angesehen, da die Klägerin trotz Abmahnung an ihrem Verhalten festhielt.
Das BAG betonte, dass die Annahme von Erbschaften im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit den Anschein von Interessenkonflikten und Bevorzugungen vermeiden soll.
Die Klägerin habe gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, was das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig beeinträchtigte und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machte.
Die Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts, die die Interessen des Arbeitgebers und der betreuten Personen über die der Klägerin stellte, wurde als korrekt angesehen.
Insgesamt bestätigte das BAG, dass die verhaltensbedingte Kündigung rechtens war, da sie auf einer klaren Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten basierte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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