Verjährung Anspruch auf Rückgewähr Sicherungsgrundschuld

Juli 19, 2017

Verjährung: Entstehung des Anspruchs des Sicherungsgebers auf Rückgewähr „stehen gelassener“ Sicherungsgrundschuld

OLG Frankfurt am M 4 U 129/15

Urt. v. 07.06.2016,

LG Hanau – 21.05.2015 – AZ: 7 O 1336/13

BGH – 16.2.2017 – AZ: V ZR 165/16, Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

RA und Notar Krau

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), hatte im Jahr 2002 eine Grundschuld über 20.000 € zugunsten des Beklagten, ihres ehemaligen Rechtsanwalts, bestellt.

Die Grundschuld diente der Sicherung etwaiger Honoraransprüche des Beklagten.

Zum Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung der Grundschuld bestanden jedoch keine offenen Honorarforderungen.

Der Beklagte klagte später die Klägerin auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 28.557,55 € und Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld.

Diese Klage nahm er jedoch im Jahr 2008 zurück.

Die Klägerin verlangte daraufhin vom Beklagten die Beantragung und Bewilligung der Löschung der Grundschuld,

da ihm keine Honorarforderungen mehr zustünden.

Der Beklagte verweigerte dies mit dem Argument, der Anspruch der Klägerin sei verjährt.

Prozessverlauf:

Das Landgericht Hanau gab der Klage im Wesentlichen statt.

Es argumentierte, der Anspruch der Klägerin sei erst mit der Rücknahme der Honorarklage durch den Beklagten fällig geworden und daher nicht verjährt.

Der Beklagte legte Berufung ein.

Verjährung Anspruch auf Rückgewähr Sicherungsgrundschuld

Er rügte die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin, den Mangel der Vollmacht des Klägervertreters und die Verjährung des Anspruchs.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt:

Das Oberlandesgericht gab der Berufung statt und wies die Klage ab.

Begründung:

  • Aktivlegitimation:

    • Der Einwand des Beklagten, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, wurde zurückgewiesen.
    • Die GbR war als Klägerin eindeutig identifiziert. Ein Wechsel in der Person der Gesellschafter lässt die Identität der Gesellschaft als Rechtsträgerin unberührt.
  • Vollmacht:

    • Die Ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Klägervertreters war zweifelhaft, da die schriftlichen Vollmachten erst nach Klageerhebung erteilt wurden.
    • Es war unklar, ob alle Gesellschafter der GbR zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung den Klägervertreter bevollmächtigt hatten.
  • Verjährung:

    • Das Oberlandesgericht stellte fest, dass es sich bei der Grundschuld um eine Sicherungsgrundschuld handelte.
    • Der Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Grundschuld verjährte nach §§ 196, 200 S. 1 BGB binnen zehn Jahren ab Entstehen des Anspruchs.
    • Der Anspruch war mit Ablauf des 19.02.2004 entstanden, dem Tag des Zugangs der Mandatskündigung durch die Klägerin.
    • Zu diesem Zeitpunkt bestanden unstreitig keine Honoraransprüche des Beklagten mehr, und es konnten auch keine neuen entstehen, da das Mandat erloschen war.
    • Die Klageerhebung am 23.12.2013 hemmte die Verjährung nicht, da die Zustellung der Klageschrift am 02.11.2014 nicht „demnächst“ i.S. des § 167 ZPO erfolgte.
    • Die Verzögerung bei der Zustellung beruhte auf Umständen aus der Sphäre der Klägerin, die diese zu vertreten hatte.

Verjährung Anspruch auf Rückgewähr Sicherungsgrundschuld

Fazit:

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld verjährt war.

Die Klage wurde abgewiesen.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der rechtzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere im Zusammenhang mit Sicherungsgrundschulden.
  • Die Frage nach dem Entstehen des Anspruchs auf Rückgewähr einer „stehen gelassenen“ Sicherungsgrundschuld wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs uneinheitlich beurteilt.
  • Im vorliegenden Fall war der Anspruch jedoch unabhängig von der gewählten Auffassung des Bundesgerichtshofs verjährt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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