
Verjährung: Entstehung des Anspruchs des Sicherungsgebers auf Rückgewähr „stehen gelassener“ Sicherungsgrundschuld
OLG Frankfurt am M 4 U 129/15
Urt. v. 07.06.2016,
LG Hanau – 21.05.2015 – AZ: 7 O 1336/13
BGH – 16.2.2017 – AZ: V ZR 165/16, Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), hatte im Jahr 2002 eine Grundschuld über 20.000 € zugunsten des Beklagten, ihres ehemaligen Rechtsanwalts, bestellt.
Die Grundschuld diente der Sicherung etwaiger Honoraransprüche des Beklagten.
Zum Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung der Grundschuld bestanden jedoch keine offenen Honorarforderungen.
Der Beklagte klagte später die Klägerin auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 28.557,55 € und Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld.
Diese Klage nahm er jedoch im Jahr 2008 zurück.
Die Klägerin verlangte daraufhin vom Beklagten die Beantragung und Bewilligung der Löschung der Grundschuld,
da ihm keine Honorarforderungen mehr zustünden.
Der Beklagte verweigerte dies mit dem Argument, der Anspruch der Klägerin sei verjährt.
Prozessverlauf:
Das Landgericht Hanau gab der Klage im Wesentlichen statt.
Es argumentierte, der Anspruch der Klägerin sei erst mit der Rücknahme der Honorarklage durch den Beklagten fällig geworden und daher nicht verjährt.
Der Beklagte legte Berufung ein.
Er rügte die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin, den Mangel der Vollmacht des Klägervertreters und die Verjährung des Anspruchs.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt:
Das Oberlandesgericht gab der Berufung statt und wies die Klage ab.
Begründung:
Aktivlegitimation:
Vollmacht:
Verjährung:
Fazit:
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld verjährt war.
Die Klage wurde abgewiesen.
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