Verjährung Anspruch Vollziehung testamentarische Auflage
OLG Frankfurt 16 U 39/12
Urteil vom 15.11. 2012
Ist der Anspruch auf Vollziehung einer testamentarischen Auflage (§ 2194 BGB) verjährt
und tritt danach erst die Unmöglichkeit der Vollziehung der Auflage ein (§ 2196 BGB),
so kann der deswegen in Anspruch Genommene sich auf die eingetretene Verjährung berufen, auch wenn der Anspruch aus § 2196 BGB selbst noch nicht verjährt ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 15.11.2012 eine wichtige Entscheidung
zur Verjährung von Ansprüchen auf Vollziehung testamentarischer Auflagen getroffen.
Der Fall:
Der Kläger verlangte von der Beklagten Auskunft über den Verbleib eines Grundstücks, das der Beklagten mit der testamentarischen Auflage vermacht worden war,
ein Altersheim darauf zu errichten.
Die Beklagte hatte das Grundstück jedoch bereits 1981 verkauft, sodass die Auflage nicht mehr erfüllt werden konnte.
Der Kläger machte geltend, dass ihm ein Anspruch auf den Wert des Grundstücks zustehe, da die Beklagte durch den Verkauf der Auflage nicht nachgekommen sei.
Die Entscheidung des OLG:
Das OLG wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden.
Die Richter stellten fest, dass der Anspruch des Klägers auf Vollziehung der testamentarischen Auflage verjährt war.
Wesentliche Punkte der Begründung:
Folgen des Urteils:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Verjährungsregelungen im Erbrecht.
Es stellt klar, dass auch Ansprüche im Zusammenhang mit testamentarischen Auflagen verjähren können
und dass ein Anspruch aus § 2196 BGB nicht geltend gemacht werden kann,
wenn der ursprüngliche Anspruch auf Vollziehung der Auflage bereits verjährt ist.
Wichtige Punkte:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.