Verjährung Anspruch Vollziehung testamentarische Auflage

August 13, 2017

Verjährung Anspruch Vollziehung testamentarische Auflage

OLG Frankfurt 16 U 39/12

Urteil vom 15.11. 2012

RA und Notar Krau

Ist der Anspruch auf Vollziehung einer testamentarischen Auflage (§ 2194 BGB) verjährt

und tritt danach erst die Unmöglichkeit der Vollziehung der Auflage ein (§ 2196 BGB),

so kann der deswegen in Anspruch Genommene sich auf die eingetretene Verjährung berufen, auch wenn der Anspruch aus § 2196 BGB selbst noch nicht verjährt ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 15.11.2012 eine wichtige Entscheidung

zur Verjährung von Ansprüchen auf Vollziehung testamentarischer Auflagen getroffen.

Verjährung Anspruch Vollziehung testamentarische Auflage

Der Fall:

Der Kläger verlangte von der Beklagten Auskunft über den Verbleib eines Grundstücks, das der Beklagten mit der testamentarischen Auflage vermacht worden war,

ein Altersheim darauf zu errichten.

Die Beklagte hatte das Grundstück jedoch bereits 1981 verkauft, sodass die Auflage nicht mehr erfüllt werden konnte.

Der Kläger machte geltend, dass ihm ein Anspruch auf den Wert des Grundstücks zustehe, da die Beklagte durch den Verkauf der Auflage nicht nachgekommen sei.

Die Entscheidung des OLG:

Das OLG wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden.

Die Richter stellten fest, dass der Anspruch des Klägers auf Vollziehung der testamentarischen Auflage verjährt war.

Wesentliche Punkte der Begründung:

  • Verjährung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage: Der Anspruch auf Vollziehung der Auflage nach § 2194 BGB verjährt in 30 Jahren. Im vorliegenden Fall war dieser Anspruch bereits 1971 verjährt, da die Auflage mit dem Erbfall im Jahr 1941 entstanden war.
  • Verjährung des Anspruchs aus § 2196 BGB: Der Anspruch aus § 2196 BGB, der den Wert des für die Erfüllung der Auflage bestimmten Vermögens abschöpft, wenn die Erfüllung unmöglich geworden ist, verjährt zwar grundsätzlich erst mit Eintritt der Unmöglichkeit. Im vorliegenden Fall war die Unmöglichkeit jedoch erst 1981 eingetreten, als der Anspruch auf Vollziehung der Auflage bereits verjährt war.
  • Kein Anspruch bei verjährtem Erfüllungsanspruch: Das OLG argumentierte, dass es mit Sinn und Zweck der Verjährungsregelung nicht vereinbar wäre, wenn ein Gläubiger, dessen ursprünglicher Erfüllungsanspruch bereits verjährt ist, dennoch einen Anspruch auf den Wert des für die Erfüllung bestimmten Vermögens geltend machen könnte.

Verjährung Anspruch Vollziehung testamentarische Auflage

Folgen des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Verjährungsregelungen im Erbrecht.

Es stellt klar, dass auch Ansprüche im Zusammenhang mit testamentarischen Auflagen verjähren können

und dass ein Anspruch aus § 2196 BGB nicht geltend gemacht werden kann,

wenn der ursprüngliche Anspruch auf Vollziehung der Auflage bereits verjährt ist.

Wichtige Punkte:

  • Das OLG Frankfurt stellt klar, dass die Verjährung des Anspruchs auf Vollziehung einer testamentarischen Auflage auch den Anspruch aus § 2196 BGB erfasst, wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung erst nach Eintritt der Verjährung eintritt.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung der Verjährungsregelungen im Erbrecht und schützt den Begünstigten einer testamentarischen Auflage vor unbefristeten Ansprüchen.
  • Das Urteil zeigt, dass es wichtig ist, Ansprüche im Zusammenhang mit testamentarischen Auflagen rechtzeitig zu prüfen und geltend zu machen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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