Verjährung Ausgleichsanspruch Miterbe

August 30, 2017

Verjährung Ausgleichsanspruch Miterbe

OLG Oldenburg 12 U 3/09

Urteil vom 05.05.2009,

Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich eines nach erfolgter Nachlassverteilung erhobenen Pflichtteilsanspruchs

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger und die Beklagte waren Miterben ihrer Großmutter.

Nach der Nachlassverteilung wurde der Kläger von einem weiteren Miterben, der bei der Verteilung übersehen worden war, auf Zahlung seines Pflichtteils in Anspruch genommen.

Der Kläger zahlte den Pflichtteil und verlangte nun von der Beklagten einen Ausgleich ihres Anteils am Pflichtteil.

Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Verjährung Ausgleichsanspruch Miterbe

Kernaussagen des Urteils:

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Miterben haften gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten, auch nach der Nachlassverteilung.
  • 30-jährige Verjährung: Der Ausgleichsanspruch eines Miterben aus § 2058 BGB unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
  • Verjährungsbeginn: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses.
  • Kein Fristablauf: Im vorliegenden Fall war die 30-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.

Begründung:

  • Gesamtschuldnerausgleich: § 2058 BGB regelt den Ausgleichsanspruch zwischen Miterben, die gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten haften.
  • Lange Verjährungsfrist: Die lange Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse im Erbrecht oft erst spät klären.
  • Schutz des Miterben: Dem in Anspruch genommenen Miterben soll die Möglichkeit gegeben werden, von den anderen Miterben einen Ausgleich zu verlangen, auch wenn der Anspruch erst spät geltend gemacht wird.

Fazit:

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch des Klägers nicht verjährt war.

Die Beklagte war daher verpflichtet, ihren Anteil am gezahlten Pflichtteil zu erstatten.

Verjährung Ausgleichsanspruch Miterbe

Das Urteil stärkt die Rechte von Miterben, die für Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden.

Ergänzende Hinweise:

  • Das Urteil befasst sich mit der Verjährung des Ausgleichsanspruchs eines Miterben.
  • Es zeigt die Bedeutung der 30-jährigen Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche.
  • Das Urteil ist relevant für alle Fälle, in denen Miterben nach der Nachlassverteilung für Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden.
RA und Notar Krau

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