Ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen das Gebäudeenergiegesetz trifft Eigentümer und Bauherren oft unerwartet. Die Sorge vor hohen Geldbußen – bis zu 50.000 Euro sind möglich – ist verständlich und belastet viele Betroffene erheblich. Doch das Recht kennt auch hier Grenzen: Die Verfolgungsverjährung setzt der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten eine zeitliche Schranke. Wer die Fristen kennt, kann seine rechtliche Position realistisch einschätzen und unnötige Ängste vermeiden.
Die Verjährung tritt nicht automatisch ein, sondern muss im Verfahren geltend gemacht werden. Viele Betroffene wissen nicht, dass bereits der Erlass des Bußgeldbescheids oder die erste förmliche Anhörung die Verjährung unterbrechen und neu in Gang setzen kann. Dieser Beitrag zeigt Ihnen verständlich, welche Fristen für welche Verstöße gelten, wann die Uhr zu ticken beginnt und wie Sie Ihre Rechte wirksam schützen.
Das Gebäudeenergiegesetz selbst enthält keine eigenen Verjährungsvorschriften. Daher verweisen die Bußgeldvorschriften des Paragraf 108 GEG auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Maßgeblich ist Paragraf 31 OWiG, der die Verfolgungsverjährung nach der Höhe des abstrakt angedrohten Höchstbußgeldes staffelt. Das GEG unterscheidet in Paragraf 108 Abs. 2 drei Bußgeldrahmen, die direkt die Verjährungsfrist bestimmen.
1. Höchstbußgeld bis 50.000 Euro – Verjährung: 3 Jahre
Betroffen sind die in Paragraf 108 Abs. 2 Nr. 1 GEG genannten Verstöße: fehlerhafte Gebäudeerrichtung (Paragraf 15, 16, 18, 19 GEG), fehlende Dämmung von Geschossdecken (Paragraf 47 GEG), fehlerhafte Ausführung von Änderungsmaßnahmen (Paragraf 48 GEG), fehlende Nachrüstung von Zentralheizungen (Paragraf 61 GEG) sowie verbotener Heizkesselbetrieb (Paragraf 72 GEG). Diese Verstöße wiegen am schwersten, weshalb der Gesetzgeber eine dreijährige Verfolgungsverjährung vorsieht.
2. Höchstbußgeld bis 10.000 Euro – Verjährung: 2 Jahre
Hierunter fallen Verstöße gegen Inspektions- und Ausweispflichten: unterlassene oder fehlerhafte Klimaanlagen-Inspektionen (Paragraf 74 GEG), unerlaubte Durchführung von Inspektionen (Paragraf 77 GEG), Verstöße bei Energieausweisen (Paragraf 80 GEG) sowie fehlerhafte Datenübermittlung (Paragraf 83 GEG) und Immobilienanzeigen (Paragraf 87 GEG). Auch die Ausstellung unrichtiger Energieausweise (Paragraf 88 GEG) und Bestätigungsverstöße (Paragraf 96 GEG) gehören in diese Kategorie.
3. Höchstbußgeld bis 5.000 Euro – Verjährung: 1 Jahr
Die größte Gruppe erfasst operative Heizungs- und Prüfpflichten: versäumte Wärmepumpen-Betriebsprüfung (Paragraf 60a GEG), versäumte Heizungsprüfung (Paragraf 60b GEG), fehlender hydraulischer Abgleich (Paragraf 60c GEG), fehlende Nachrüstung von Heizungsarmaturen (Paragraf 63 GEG), Dämmung von Leitungen (Paragraf 69, 70 GEG), Einbau verbotener Stromdirektheizungen (Paragraf 71d GEG), Nichteinhaltung der 65-%-EE-Pflicht (Paragraf 71f GEG), Biomasse-Verstöße (Paragraf 71g GEG), Hybridheizungen (Paragraf 71h GEG) sowie Bestätigungspflichten (Paragraf 71b GEG).
Nach Paragraf 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verjährung, sobald die Handlung beendet ist. Bei Dauertaten (z. B. fortgesetzter Betrieb eines nicht konformen Heizkessels) endet die Handlung erst mit der tatsächlichen Einstellung des verbotenen Zustands. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein – etwa der Energieverlust durch fehlende Dämmung –, verschiebt sich der Beginn auf den Erfolgszeitpunkt. Für laufende Pflichten (regelmäßige Prüfungen, hydraulischer Abgleich) beginnt die Frist jeweils mit Ablauf der konkreten Frist, bis zu der die Handlung vorzunehmen war.
Die Verjährung ist kein starres Konstrukt. Paragraf 33 OWiG listet zahlreiche Unterbrechungstatbestände auf. Praktisch am wichtigsten sind: die erste förmliche Anhörung des Betroffenen, der Erlass des Bußgeldbescheids (wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird) sowie die Anberaumung einer Hauptverhandlung. Jede Unterbrechung lässt die Frist neu beginnen. Eine absolute Obergrenze zieht Paragraf 33 Abs. 3 OWiG: Spätestens nach Ablauf der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist (mindestens zwei Jahre) ist die Verfolgung endgültig verjährt – unabhängig von weiteren Verfahrenshandlungen.
Ausgangslage: Frau Müller besitzt ein Mehrfamilienhaus mit Gaszentralheizung, Baujahr 2005. Die Frist für den hydraulischen Abgleich nach Paragraf 60c GEG lief am 30. September 2024 ab. Ein Abgleich wurde nicht durchgeführt. Im März 2025 erhält sie ein Anhörungsschreiben der unteren Baurechtsbehörde.
Rechtliche Bewertung: Der Verstoß gegen Paragraf 60c GEG fällt unter Paragraf 108 Abs. 1 Nr. 7 GEG und damit in den Bußgeldrahmen bis 5.000 Euro (Paragraf 108 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a GEG). Die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr. Sie begann mit Ablauf der Nachrüstfrist am 30. September 2024. Durch das Anhörungsschreiben im März 2025 wurde die Verjährung unterbrochen (Paragraf 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und läuft nun neu für ein weiteres Jahr ab Zugang der Anhörung. Frau Müller sollte prüfen lassen, ob die Anhörung formell ordnungsgemäß erfolgte – formale Fehler können die Unterbrechung unwirksam machen.
Ausgangslage: Herr Schmidt erwarb 2022 ein Einfamilienhaus, Baujahr 1980. Die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachgeschoss ist ungedämmt. Die Nachrüstpflicht nach Paragraf 47 GEG bestand bereits seit Inkrafttreten des GEG. Im Oktober 2025 leitet die Behörde ein Bußgeldverfahren ein.
Rechtliche Bewertung: Der Verstoß gegen Paragraf 47 GEG gehört zu den in Paragraf 108 Abs. 2 Nr. 1 GEG genannten Tatbeständen mit Höchstbußgeld 50.000 Euro – Verjährung 3 Jahre. Da es sich um einen Dauertatbestand handelt (der ungedämmte Zustand besteht fort), ist die Handlung noch nicht beendet. Die Verjährung beginnt erst, wenn die Dämmung nachgerüstet wird oder das Gebäude nicht mehr dem GEG-Anwendungsbereich unterfällt. Die Behörde kann also auch Jahre nach Erwerb noch einschreiten. Herr Schmidt sollte prüfen, ob eine Befreiung nach Paragraf 102 GEG möglich war oder noch beantragt werden kann.
Ausgangslage: Die Eheleute Weber verkauften ihre Eigentumswohnung im Januar 2024. Der Makler legte dem Käufer keinen Energieausweis vor (Paragraf 80 Abs. 4 GEG). Im Juni 2025 erhält der Makler ein Bußgeldbescheid über 2.500 Euro.
Rechtliche Bewertung: Die unterlassene Vorlage des Energieausweises fällt unter Paragraf 108 Abs. 1 Nr. 24 GEG – Höchstbußgeld 10.000 Euro, Verjährung 2 Jahre. Die Handlung (Unterlassen der Vorlage) endete mit Abschluss des Kaufvertrags im Januar 2024. Ohne behördliche Tätigkeit wäre die Verjährung im Januar 2026 abgelaufen. Der Bußgeldbescheid im Juni 2025 liegt noch innerhalb der Frist. Wäre der Bescheid erst nach Januar 2026 ergangen, wäre die Verjährung bereits eingetreten und der Bescheid rechtswidrig. Der Makler sollte durch anwaltliche Prüfung klären lassen, ob die Zustellung fristwahrend erfolgte.
Die Verjährungsfristen beim GEG sind technisch, die Unterbrechungstatbestände prozessual anspruchsvoll. Ein verpasster Einspruch oder eine unzutreffende Einlassung können teuer werden. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren Bußgeldbescheid oder das Anhörungsschreiben bundesweit auf formelle und materielle Fehler – von der Verjährungsberechnung bis zur Verhältnismäßigkeit der Bußgeldhöhe. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch und sichern Sie sich kompetente Begleitung auf Augenhöhe.
Die Verjährung beginnt mit Beendigung der tatbestandsmäßigen Handlung (Paragraf 31 Abs. 3 OWiG). Bei einmaligen Handlungen (z. B. fehlende Energieausweis-Vorlage) ist das der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Bei fortdauernden Zuständen (z. B. ungedämmte Geschossdecke, verbotener Heizkesselbetrieb) endet die Handlung erst mit Beseitigung des Mangels – die Verjährung läuft also nicht, solange der Verstoß andauert.
Der hydraulische Abgleich nach Paragraf 60c GEG wird mit Höchstbußgeld 5.000 Euro sanktioniert (Paragraf 108 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a GEG). Damit gilt die einjährige Verfolgungsverjährung (Paragraf 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG). Die Frist beginnt mit Ablauf der gesetzlichen Nachrüstfrist. Wird der Abgleich nie durchgeführt, handelt es sich um ein fortgesetztes Unterlassen – die Verjährung beginnt erst mit tatsächlicher Vornahme.
Ja. Die erste förmliche Anhörung des Betroffenen oder die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens unterbricht die Verjährung gemäß Paragraf 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Die Frist beginnt neu zu laufen. Wichtig: Die Anhörung muss dem Betroffenen förmlich bekanntgegeben werden; ein bloßes internes Vermerk der Behörde genügt nicht.
Ein nach Verjährungseintritt erlassener Bußgeldbescheid ist rechtswidrig. Die Verjährung muss jedoch im Verfahren geltend gemacht werden (z. B. durch Einspruch). Tut der Betroffene dies nicht, wird der Bescheid bestandskräftig. Ein späterer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei verjährter Verfolgung in der Regel ausgeschlossen.
Das OWiG kennt keine Hemmung der Verfolgungsverjährung (anders als im Strafrecht). Es gibt nur Unterbrechung (Paragraf 33 OWiG) und die absolute Verjährungsgrenze (Paragraf 33 Abs. 3 OWiG): Spätestens nach doppelter gesetzlicher Frist (bei 1-Jahres-Frist also nach 2 Jahren, bei 3-Jahres-Frist nach 6 Jahren) ist die Verfolgung endgültig verjährt, egal wie oft unterbrochen wurde.
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