Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung oder Kürzung von Ästen
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2009 – 6 U 185/07
In diesem Artikel fassen wir ein wichtiges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zusammen. Es geht um den ewigen Streit zwischen Nachbarn: Was muss man hinnehmen, wenn Bäume vom Nachbargrundstück Laub, Eicheln und Schatten auf das eigene Heim werfen?
Das Urteil (Aktenzeichen: 6 U 185/07) klärt auf verständliche Weise, wo die Grenze zwischen Nachbarschaftshilfe und echtem Schadensersatzanspruch liegt.
Stellen Sie sich vor, Sie leben in einer idyllischen Waldsiedlung. Direkt an Ihrer Grundstücksgrenze stehen zwei mächtige Eichen, etwa 20 Meter hoch. Diese Bäume gehören der Stadt. Die Äste ragen weit über Ihren Garten.
Genau das war die Situation der Kläger in diesem Fall. Sie fühlten sich massiv gestört. Ihre Argumente klingen für viele Gartenbesitzer vertraut:
Die Kläger verlangten deshalb von der Stadt, die Bäume zu fällen oder zumindest stark zu beschneiden. Außerdem wollten sie Geld sehen: Über 13.000 Euro für den Mehraufwand der Reinigung aus den vergangenen Jahren.
Das Gericht stand vor einer schwierigen Frage. Im deutschen Recht gibt es den Paragrafen 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser regelt, welche Einwirkungen man von seinem Nachbarn dulden muss.
Ganz wichtig ist dabei der Begriff der Zumutbarkeit. Es ist klar: Wer im Grünen oder am Waldrand wohnt, kann keinen klinisch reinen Rasen erwarten. Aber ab wann wird es „unzumutbar“?
Bevor es um den Schmutz ging, prüfte das Gericht, ob die Kläger überhaupt noch Ansprüche auf das Beschneiden der Bäume hatten. Hier gab es eine Überraschung für die Kläger: Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf das Kürzen der Äste bereits verjährt war. Solche Ansprüche verjähren normalerweise nach drei Jahren. Da die Bäume schon seit Jahrzehnten dort standen und die Beeinträchtigungen schon lange bekannt waren, hätten die Kläger viel früher handeln müssen.
Da das Fällen der Bäume nicht mehr verlangt werden konnte, konzentrierte sich der Prozess auf das Geld. Die Kläger wollten eine Entschädigung für ihre Putz-Arbeit.
Das Gesetz sagt hierzu: Wenn man eine wesentliche Beeinträchtigung dulden muss (zum Beispiel, weil der Baum geschützt ist oder man zu spät geklagt hat), kann man unter Umständen einen finanziellen Ausgleich verlangen. Aber auch hier gilt: Der Aufwand muss das zumutbare Maß übersteigen.
Um das genau zu messen, bestellte das OLG Karlsruhe einen Sachverständigen. Dieser sollte berechnen, wie viel Arbeit der Garten insgesamt macht und wie groß der Anteil der beiden Eichen daran ist.
Das Ergebnis war sehr präzise:
Das Gericht rechnete nun: Der Anteil der Eichen am Gesamtaufwand betrug nur etwa 12,5 % – also genau ein Achtel.
Das Gericht entschied: Ein Mehraufwand von einem Achtel der Gesamtkosten ist zumutbar. Sie als Nachbar müssen das entschädigungslos hinnehmen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit mehreren Punkten, die auch für Sie interessant sein könnten:
Dieses Urteil ist ein Dämpfer für alle, die wegen jedem Blatt vor Gericht ziehen wollen. Das OLG Karlsruhe stellt klar: Nur weil ein Baum Arbeit macht, fließt noch lange kein Geld. Solange der Aufwand im Verhältnis zur restlichen Gartenpflege gering bleibt (hier ein Achtel), bleibt man auf den Reinigungskosten sitzen.
Zudem lehrt der Fall: Wenn Sie sich durch überhängende Äste gestört fühlen, warten Sie nicht Jahrzehnte. Wer zu lange zögert, verliert wegen der Verjährung sein Recht, dass die Säge angesetzt wird.
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