Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung überhängender Zweige
Gericht: LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 22.01.2015
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 3 S 143/14
ECLI: ECLI:DE:LGFREIB:2015:0122.3S143.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Hier ist eine einfache und ausführliche Erklärung des Urteils des Landgerichts Freiburg (Az. 3 S 143/14).
Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf Beseitigung überhängender Zweige und dem Recht auf Selbsthilfe, wenn bereits Verjährung eingetreten ist?
In diesem Fall stritten sich zwei Nachbarn in Baden-Württemberg. Auf dem Grundstück der Beklagten standen eine Kiefer und ein Walnussbaum. Die Äste dieser Bäume wuchsen weit über die Grenze. Bei der Kiefer waren es fast fünf Meter. Beim Walnussbaum waren es fast vier Meter.
Die Kläger fühlten sich dadurch gestört. Sie wollten, dass die Nachbarin die Äste abschneidet. Das nennt man in der Fachsprache einen Beseitigungsanspruch. Dieser Anspruch steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Paragraph 1004. Die Kläger forderten also, dass die Nachbarin selbst zur Säge greift.
Doch es gab ein Problem. Die Bäume waren schon sehr alt. Die Äste ragten schon seit vielen Jahren über die Grenze. Die Nachbarin weigerte sich. Sie sagte, die Sache sei bereits verjährt. Das Gericht musste nun klären, wer im Recht ist.
Zuerst prüfte das Gericht den Hauptwunsch der Kläger. Die Nachbarin sollte die Äste entfernen. Das Gericht sagte dazu: Nein. Dieser Anspruch ist tatsächlich verjährt.
Was bedeutet Verjährung? Verjährung heißt, dass man ein Recht zu lange nicht eingefordert hat. Nach einer bestimmten Zeit muss der Schuldner nicht mehr leisten. Er kann die Leistung verweigern. Im Zivilrecht dauert die regelmäßige Verjährung meist drei Jahre.
Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Schaden sichtbar wurde. Da die Äste schon sehr lange über der Grenze hingen, war die Frist längst abgelaufen. Die Kläger hatten zu lange gewartet. Die Nachbarin muss die Äste also nicht mehr auf eigene Kosten entfernen.
Das Gericht erklärte auch eine Besonderheit aus Baden-Württemberg. Es gibt dort ein Landesgesetz für Nachbarn. Dort steht eigentlich, dass solche Ansprüche nicht verjähren. Aber das Gericht sagte: Bundesrecht bricht Landesrecht. Das BGB ist ein Bundesgesetz. Es gilt für ganz Deutschland. Ein Bundesland darf diese Regeln nicht einfach aufheben. Deshalb bleibt es bei der Verjährung.
Obwohl der erste Anspruch verjährt war, gewannen die Kläger am Ende doch teilweise. Das liegt am sogenannten Selbsthilferecht. Dieses Recht steht in Paragraph 910 des BGB.
Was ist das Selbsthilferecht? Das Selbsthilferecht erlaubt es einem Grundstückseigentümer, selbst aktiv zu werden. Wenn Äste vom Nachbarn herüberschauen, darf man sie unter bestimmten Bedingungen selbst abschneiden. Man muss dem Nachbarn vorher aber eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.
Das Wichtigste an diesem Urteil ist: Das Selbsthilferecht verjährt nicht! Ein Anspruch ist etwas, das man von einem anderen verlangt. Das Selbsthilferecht hingegen ist eine Befugnis, selbst etwas zu tun. Da es kein Anspruch gegen eine andere Person ist, kann es auch nicht verjähren.
Das Gericht stellte klar: Auch wenn der Nachbar nicht mehr schneiden muss, bleibt der Zustand rechtswidrig. Die Äste haben dort nichts zu suchen. Deshalb darf der gestörte Nachbar die Äste nun selbst kappen. Er muss dies aber auf eigene Kosten tun.
Man darf aber nicht einfach jede kleine Nadel abschneiden. Es gibt Regeln für die Selbsthilfe. Diese hat das Gericht genau geprüft.
Man darf nur schneiden, wenn die Äste die Benutzung des eigenen Grundstücks stören. Die Nachbarin behauptete, die Äste würden gar nicht stören. Die Richter sahen sich das Grundstück aber selbst an. Sie machten einen Ortstermin.
Sie stellten fest: Die Äste nahmen den Klägern das Licht weg. Außerdem fielen ständig Nadeln und Zweige herunter. Das war eine deutliche Beeinträchtigung. Damit war die erste Hürde für die Kläger genommen.
Die Nachbarin hatte Angst um ihre Bäume. Sie behauptete, die Bäume würden sterben, wenn man sie so stark zurückschneidet. Ein Sachverständiger prüfte das. Er sagte: Die Bäume werden zwar geschwächt, aber sie sterben nicht sofort ab.
Das Gericht entschied deshalb: Das Interesse der Kläger an einem freien Grundstück ist wichtiger als die vollständige Unversehrtheit der Baumkrone. Solange der Baum nicht komplett zerstört wird, ist der Rückschnitt erlaubt.
Es gibt auch Regeln für die Umwelt. Im Bundesnaturschutzgesetz steht, dass man Bäume nicht das ganze Jahr über stark beschneiden darf. Das dient dem Schutz von Vögeln und Insekten.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist ein starker Rückschnitt verboten. Das Gericht legte deshalb genau fest: Die Kläger dürfen schneiden, aber nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ende des Februars.
Das Urteil ist ein Kompromiss. Die Kläger haben keinen Erfolg mit ihrem Hauptantrag. Sie können die Nachbarin nicht zwingen, die Arbeit zu erledigen. Das liegt an der eingetretenen Verjährung.
Aber die Kläger haben Erfolg mit ihrem Hilfsantrag. Die Nachbarin muss es dulden, dass die Kläger die Äste selbst abschneiden. Sie darf sie nicht daran hindern. Die Kläger dürfen nun eine Firma beauftragen oder selbst zur Schere greifen. Sie müssen sich dabei an die Grenzen des Grundstücks halten. Nur was über der Linie hängt, darf weg.
Damit Sie die rechtliche Lage gut verstehen, hier noch einmal die Fachbegriffe:
Das Urteil zeigt: Wer zu lange wartet, muss die Arbeit am Ende selbst machen oder bezahlen. Aber man verliert nie das Recht, sein Grundstück von fremden Ästen zu befreien. Das Gesetz schützt das Eigentum sehr stark. Niemand muss ewig hinnehmen, dass der Garten des Nachbarn über den eigenen Zaun wächst.
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