Verjährung des Pflichtteilsanspruchs – Beginn Laufzeit erst nach Klärung der Erbenstellung

Mai 3, 2019

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs – Beginn Laufzeit erst nach Klärung der Erbenstellung

OLG Frankfurt am Main 28.11.2012 – 24 U 26/12

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beabsichtigt, die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin

gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt zurückzuweisen, da es die Berufung als offensichtlich unbegründet ansieht.

Im zugrunde liegenden Fall handelt es sich um Pflichtteilsansprüche, die der Kläger als Alleinerbe seines Vaters gegen die Beklagte geltend macht, welche die Alleinerbin seines Großvaters ist.

Zentraler Punkt ist die Frage der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs.

Nach § 2332 Abs. 1 BGB in der damals geltenden Fassung verjährt dieser Anspruch in drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Pflichtteilsberechtigte von der ihn beeinträchtigenden Erbeinsetzung erfährt.

Im konkreten Fall begann die Frist erst nach der Klärung der Erbenstellung des Klägers, da zunächst ein gefälschtes Testament die Erbfolge zugunsten einer erbunwürdigen Person (Z) verfälschte.

Erst nach dem erfolgreichen Erbunwürdigkeitsprozess wurde der Kläger als Erbe anerkannt.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs – Beginn Laufzeit erst nach Klärung der Erbenstellung

Die Beklagte argumentierte, dass diese Verjährungsfrist früher begonnen habe, jedoch hält das Gericht dies für nicht zutreffend, da die Klärung der Erbenstellung entscheidend ist.

Die Verjährungsfrist begann daher erst nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs, der die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückwies.

Das OLG sieht keinen Anlass, die Sicherungsabtretung der Pflichtteilsansprüche im Rahmen eines Darlehensvertrags weiter zu untersuchen, da diese Fragen für die Entscheidung nicht relevant sind.

Abschließend wird festgestellt, dass die Verjährungsfrist bei weitem nicht abgelaufen ist, weshalb die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Senat regt eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen an.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.406.104 Euro festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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