Verjährung des Pflichtteilsanspruchs – Beginn Laufzeit erst nach Klärung der Erbenstellung

Mai 3, 2019

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs – Beginn Laufzeit erst nach Klärung der Erbenstellung

OLG Frankfurt am Main 28.11.2012 – 24 U 26/12

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beabsichtigt, die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin

gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt zurückzuweisen, da es die Berufung als offensichtlich unbegründet ansieht.

Im zugrunde liegenden Fall handelt es sich um Pflichtteilsansprüche, die der Kläger als Alleinerbe seines Vaters gegen die Beklagte geltend macht, welche die Alleinerbin seines Großvaters ist.

Zentraler Punkt ist die Frage der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs.

Nach Paragraf 2332 Abs. 1 BGB in der damals geltenden Fassung verjährt dieser Anspruch in drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Pflichtteilsberechtigte von der ihn beeinträchtigenden Erbeinsetzung erfährt.

Im konkreten Fall begann die Frist erst nach der Klärung der Erbenstellung des Klägers, da zunächst ein gefälschtes Testament die Erbfolge zugunsten einer erbunwürdigen Person (Z) verfälschte.

Erst nach dem erfolgreichen Erbunwürdigkeitsprozess wurde der Kläger als Erbe anerkannt.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs – Beginn Laufzeit erst nach Klärung der Erbenstellung

Die Beklagte argumentierte, dass diese Verjährungsfrist früher begonnen habe, jedoch hält das Gericht dies für nicht zutreffend, da die Klärung der Erbenstellung entscheidend ist.

Die Verjährungsfrist begann daher erst nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs, der die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückwies.

Das OLG sieht keinen Anlass, die Sicherungsabtretung der Pflichtteilsansprüche im Rahmen eines Darlehensvertrags weiter zu untersuchen, da diese Fragen für die Entscheidung nicht relevant sind.

Abschließend wird festgestellt, dass die Verjährungsfrist bei weitem nicht abgelaufen ist, weshalb die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Senat regt eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen an.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.406.104 Euro festgesetzt.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.