Verjährung des Pflichtteilsanspruchs – Beginn Laufzeit erst nach Klärung der Erbenstellung
OLG Frankfurt am Main 28.11.2012 – 24 U 26/12
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beabsichtigt, die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin
gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt zurückzuweisen, da es die Berufung als offensichtlich unbegründet ansieht.
Im zugrunde liegenden Fall handelt es sich um Pflichtteilsansprüche, die der Kläger als Alleinerbe seines Vaters gegen die Beklagte geltend macht, welche die Alleinerbin seines Großvaters ist.
Zentraler Punkt ist die Frage der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs.
Nach Paragraf 2332 Abs. 1 BGB in der damals geltenden Fassung verjährt dieser Anspruch in drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Pflichtteilsberechtigte von der ihn beeinträchtigenden Erbeinsetzung erfährt.
Im konkreten Fall begann die Frist erst nach der Klärung der Erbenstellung des Klägers, da zunächst ein gefälschtes Testament die Erbfolge zugunsten einer erbunwürdigen Person (Z) verfälschte.
Erst nach dem erfolgreichen Erbunwürdigkeitsprozess wurde der Kläger als Erbe anerkannt.
Die Beklagte argumentierte, dass diese Verjährungsfrist früher begonnen habe, jedoch hält das Gericht dies für nicht zutreffend, da die Klärung der Erbenstellung entscheidend ist.
Die Verjährungsfrist begann daher erst nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs, der die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückwies.
Das OLG sieht keinen Anlass, die Sicherungsabtretung der Pflichtteilsansprüche im Rahmen eines Darlehensvertrags weiter zu untersuchen, da diese Fragen für die Entscheidung nicht relevant sind.
Abschließend wird festgestellt, dass die Verjährungsfrist bei weitem nicht abgelaufen ist, weshalb die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Senat regt eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen an.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.406.104 Euro festgesetzt.
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