Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei sorgfaltswidriger Unkenntnis des Bestehens der Vaterschaft
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2025 (IV ZR 88/24) behandelt die Frage der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen nichtehelicher Kinder,
deren Vaterschaft erst nach dem Tod des Erblassers festgestellt wurde.
Der BGH hat klargestellt, dass der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall entsteht, auch wenn der Pflichtteilsberechtigte aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB (der
die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Vaterschaft vor deren Feststellung hindert) den Anspruch zunächst nicht geltend machen kann.
Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB verschiebt nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Pflichtteilsanspruchs.
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen
und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Bei Pflichtteilsansprüchen nichtehelicher Kinder bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.
Der BGH betonte, dass auch grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände zum Beginn der Verjährungsfrist führt.
Die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sind sogenannte Hilfsansprüche zum Hauptanspruch des Pflichtteils.
Sie können nicht später verjähren als der Hauptanspruch selbst.
Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 205 BGB.
§ 205 BGB setzt voraus, dass das Leistungsverweigerungsrecht auf einer Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner beruht.
Das Urteil des BGH stellt klar, dass Pflichtteilsansprüche nichtehelicher Kinder, deren Vaterschaft erst nach dem Tod des Erblassers festgestellt wurde, der regulären Verjährungsfrist unterliegen.
Es präzisiert die Anwendung der Verjährungsregeln in diesen Fällen und trägt zur Rechtssicherheit bei.
Pflichtteilsberechtigte nichteheliche Kinder sollten zeitnah nach Kenntnis des Erbfalls und der Vaterschaftsfeststellung ihre Ansprüche geltend machen.
Erben sollten sich der möglichen Verjährungseinrede bewusst sein.
Der BGH hat entschieden, dass der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entsteht und der Verjährungsbeginn die Kenntnis der Vaterschaftsfeststellung vorraussetzt.
Die Rechtsausübungssperre aus §1600d abs.5 BGB hat keine Auswirkung auf den Start der Verjährungsfrist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.