Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

Dezember 4, 2025

Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

  
BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16

Worum geht es in dem Fall?

Dieser Rechtsstreit handelt von einem Mann, der jahrelang Unterhalt für ein Kind bezahlt hat. Er dachte, er sei der Vater dieses Kindes. Später stellte sich jedoch heraus, dass er nicht der biologische Vater ist. Dieser Mann wird in der juristischen Sprache oft als „Scheinvater“ bezeichnet.

Der Scheinvater wollte das Geld, das er über die Jahre für das Kind bezahlt hatte, zurückbekommen. Er forderte dieses Geld vom tatsächlichen biologischen Vater, dem sogenannten Erzeuger, zurück. Der juristische Fachbegriff dafür ist „Scheinvaterregress“.

Der Streit landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Die zentrale Frage war nicht, ob der biologische Vater zahlen muss, sondern ob der Scheinvater zu lange gewartet hat, um seine Forderung vor Gericht geltend zu machen. Es ging also um das Thema „Verjährung“.

Die Vorgeschichte

Das Kind wurde im Jahr 1995 geboren. Der Scheinvater war damals mit der Mutter des Kindes verheiratet. Deshalb galt er rechtlich automatisch als der Vater. Im Jahr 2008 trennten sich die Eheleute, und 2010 wurden sie geschieden.

Der Mann zweifelte an seiner Vaterschaft. Er leitete ein Verfahren ein, um dies zu klären. Im März 2010 entschied ein Gericht endgültig, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Die Mutter gab zu, dass sie während der Empfängniszeit auch mit anderen Männern Kontakt hatte. Der Scheinvater fand heraus, wer der wahre biologische Vater ist.

Daraufhin wollte der Scheinvater sein Geld zurück. Er verlangte vom biologischen Vater den Unterhalt zurück, den er von 1995 bis 2008 gezahlt hatte.

Der Fehler beim Gerichtsverfahren

Der Scheinvater schaltete einen Anwalt ein. Dieser reichte im Juli 2011 eine Klage beim Gericht ein. Dies war eine sogenannte „Stufenklage“. Das ist eine besondere Art der Klage, die meist in zwei oder drei Schritten abläuft:

  1. Erste Stufe: Man verlangt Auskunft (zum Beispiel: „Wie viel Geld hast du?“).
  2. Zweite Stufe: Man verlangt Belege oder eine Versicherung an Eides statt.
  3. Dritte Stufe: Erst dann fordert man den konkreten Geldbetrag.

Der Anwalt des Scheinvaters formulierte den Antrag im Jahr 2011 jedoch sehr vorsichtig. Er beantragte zunächst nur die Auskunft über das Einkommen des biologischen Vaters. Er schrieb dazu, dass er sich „vorbehält“, später einen konkreten Zahlungsantrag zu stellen. Er forderte das Geld also im Jahr 2011 noch nicht direkt vor Gericht ein.

Erst viel später, im Oktober 2014, reichte der Scheinvater einen Schriftsatz ein, in dem er eine konkrete Summe (über 35.000 Euro) forderte.

Das Problem mit der Verjährung

In Deutschland verjähren Ansprüche normalerweise nach drei Jahren. Das bedeutet: Wenn man drei Jahre lang nichts unternimmt, kann man das Geld nicht mehr einklagen. Der Schuldner kann dann einfach sagen: „Es ist zu spät“ und muss nicht zahlen.

Die Frist für die drei Jahre beginnt am Ende des Jahres, in dem zwei Dinge passieren:

  1. Der Anspruch ist entstanden.
  2. Der Gläubiger weiß, gegen wen sich der Anspruch richtet.

Das Gericht stellte fest:

  • Der Anspruch entstand im Jahr 2010, als das Gericht entschied, dass der Scheinvater nicht der echte Vater ist.
  • Im Jahr 2010 wusste der Scheinvater auch schon, wer der biologische Vater ist.

Das bedeutet: Die Verjährungsfrist begann am 31. Dezember 2010. Sie dauerte drei Jahre. Die Frist endete also am 31. Dezember 2013.

Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Scheinvater hat den Prozess verloren. Er bekommt kein Geld zurück. Der Grund dafür ist die Verjährung.

Der Scheinvater argumentierte zwar, dass er doch schon 2011 die Stufenklage eingereicht habe. Normalerweise stoppt (hemmt) eine Klage die Verjährung. Das Gericht erklärte jedoch, warum das hier nicht funktionierte:

Der Anwalt hatte die Klage 2011 so formuliert, dass nur die Auskunft eingeklagt wurde, aber nicht die Zahlung. Er hatte sich die Zahlungsklage nur für die Zukunft „vorbehalten“. Da er den Zahlungsantrag nicht verbindlich gestellt hatte, wurde die Verjährung für das Geld auch nicht gestoppt.

Der Anspruch auf das Geld wurde erst im Oktober 2014 offiziell bei Gericht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist (die Ende 2013 abgelaufen war) aber schon vorbei.

Fazit

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der biologische Vater muss den Unterhalt nicht erstatten, obwohl er eigentlich dazu verpflichtet gewesen wäre. Er konnte sich erfolgreich auf die Verjährung berufen.

Der Fehler lag in der Formulierung der Klage im Jahr 2011. Wäre die Klage damals anders formuliert worden, hätte der Scheinvater gute Chancen gehabt, sein Geld zurückzubekommen. Da aber bis zum Ablauf der Frist Ende 2013 kein echter Zahlungsantrag bei Gericht vorlag, ist der Anspruch erloschen.

Was lernen wir daraus?

Dieser Fall zeigt, wie wichtig Fristen im deutschen Recht sind. Wer Geld von jemandem fordert, darf nicht zu lange warten. Besonders wichtig ist aber auch, wie man die Klage bei Gericht einreicht. Eine bloße Ankündigung, dass man später Geld fordern möchte, reicht nicht aus, um die Verjährung zu stoppen. Man muss die Forderung klar und rechtzeitig geltend machen, damit das Recht auf Zahlung nicht verloren geht.

RA und Notar Krau

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