Verjährung Einlageforderung Kaduzierung Ausfallhaftung

Januar 10, 2025

Verjährung Einlageforderung Kaduzierung Ausfallhaftung

BGH II ZR 65/23

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 9. Januar 2024 (Az. II ZR 65/23) entschieden, dass die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen vor Beginn des

Kaduzierungsverfahrens die Säumnis des Gesellschafters im Sinne des § 21 GmbHG ausschließt.

Dies hat zur Folge, dass ein solches Kaduzierungsverfahren nicht durchgeführt werden kann und auch die Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter nach § 24 S. 1 GmbHG entfällt.

Hintergrund des Urteils

Im vorliegenden Fall ging es um die Insolvenz der E GmbH.

Der Insolvenzverwalter verlangte von einem ehemaligen Gesellschafter die Zahlung seiner Einlage, die dieser bei Gründung der GmbH nicht vollständig geleistet hatte.

Der Anspruch auf die Einlage war jedoch bereits verjährt.

Der Insolvenzverwalter versuchte dennoch, den Gesellschafter im Wege der Ausfallhaftung in Anspruch zu nehmen,

nachdem er zuvor erfolglos ein Kaduzierungsverfahren gegen einen anderen Gesellschafter durchgeführt hatte.

Verjährung Einlageforderung Kaduzierung Ausfallhaftung

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass die Verjährung des Anspruchs auf Leistung der Einlage die Säumnis des Gesellschafters im Sinne des § 21 GmbHG ausschließt.

Eine Säumnis liegt nur vor, wenn der Gesellschafter die Einlage trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet.

Ist der Anspruch jedoch verjährt, kann der Gesellschafter die Leistung verweigern, ohne dass dies als Säumnis gewertet wird.

Da die Säumnis Voraussetzung für das Kaduzierungsverfahren ist, kann dieses bei Verjährung des Anspruchs nicht durchgeführt werden.

Auch die Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter nach § 24 S. 1 GmbHG entfällt in diesem Fall.

Diese Haftung greift nur dann, wenn ein Gesellschafter seine Einlagepflicht nicht erfüllt und deshalb aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des BGH hat weitreichende Folgen für die Praxis.

Es stärkt die Rechte der Gesellschafter und schützt sie vor unbegründeten Forderungen der Gesellschaft, insbesondere im Falle der Insolvenz.

Gleichzeitig stellt es klar, dass die Gesellschaft ihre Ansprüche auf Einlagen rechtzeitig geltend machen muss, um nicht Gefahr zu laufen, dass diese verjähren.

Verjährung Einlageforderung Kaduzierung Ausfallhaftung

Konsequenzen für die Praxis

  • Gesellschaften: müssen ihre Ansprüche auf Einlagen sorgfältig überwachen und rechtzeitig geltend machen.
  • Gesellschafter: können sich bei verjährten Einlageforderungen auf die Verjährung berufen und müssen die Einlage nicht mehr leisten.
  • Insolvenzverwalter: können bei verjährten Einlageforderungen weder ein Kaduzierungsverfahren durchführen noch die übrigen Gesellschafter in Anspruch nehmen.

Fazit

Das Urteil des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Verjährung im Gesellschaftsrecht.

Es schützt die Gesellschafter vor unbegründeten Forderungen und stellt sicher, dass die Gesellschaft ihre Ansprüche rechtzeitig geltend macht.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Verjährungsfrist für Einlageforderungen beträgt zehn Jahre (§ 19 Abs. 6 S. 1 GmbHG).
  • Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs.
  • Die Verjährung kann durch verschiedene Ereignisse gehemmt oder unterbrochen werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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