Verjährung Pflichtteilsanspruch

August 30, 2017
Erbscheinsverfahren,
Dreijahresfrist aus § 2332 Abs. 1 BGB
OLG Düsseldorf I-7 U 2/07

RA und Notar Krau

Zwei Brüder stritten um den Pflichtteil des Klägers nach dem Tod ihrer Mutter.

Der Beklagte war aufgrund eines Testaments Alleinerbe geworden.

Der Kläger machte geltend, dass sein Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt sei, da er lange Zeit Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments gehabt habe.

Rechtliche Würdigung:

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf musste entscheiden, ob der Pflichtteilsanspruch des Klägers verjährt war.

Entscheidung:

Verjährung Pflichtteilsanspruch

Das OLG Düsseldorf änderte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage ab.

Der Pflichtteilsanspruch des Klägers war verjährt.

Begründung:

  • Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beträgt drei Jahre (§ 2332 Abs. 1 BGB).

  • Beginn der Verjährung: Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der beeinträchtigenden Verfügung (hier: dem Testament).

  • Hemmung der Verjährung: Die Verjährung ist gehemmt, solange der Pflichtteilsberechtigte berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der beeinträchtigenden Verfügung hat.

  • Kenntnis des Klägers: Der Kläger hatte spätestens im Februar 1999 Kenntnis von dem Testament, als er dieses anfocht.

  • Wirksamkeitszweifel: Die Zweifel des Klägers an der Wirksamkeit des Testaments (Fälschung, fehlende Testierfähigkeit) waren nach Einholung von Sachverständigengutachten im Erbscheinsverfahren Ende Mai 2001 ausgeräumt.

  • Verjährungsbeginn: Die Verjährung begann Ende Mai 2001.

  • Weitere Zweifel: Die vom Kläger danach geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments (Drohung, Täuschung) konnten die Verjährung nicht hemmen.

  • Verjährungseintritt: Die Verjährungsfrist war am 31. Mai 2004 abgelaufen.

  • Keine Unterbrechung der Verjährung: Der Mahnbescheid vom Juni 2005 konnte die Verjährung nicht mehr unterbrechen.

Verjährung Pflichtteilsanspruch

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Verjährung im Erbrecht.

Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Berechtigten von der beeinträchtigenden Verfügung.

Zweifel an der Wirksamkeit der Verfügung hemmen die Verjährung nur, solange sie berechtigt sind.

RA und Notar Krau

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