Verjährung von Erbschaftsteueransprüchen

August 6, 2017
Kenntnis von dem Erbschaftserwerb,
Beginn der Verjährung,
Hinterziehungsvorsatz
BFH II R 63/86
 
RA und Notar Krau

Am . . .  verstarb Frau A (Erblasserin).

Sie wurde u. a. von der Klägerin zu 1/3-Anteil beerbt.

Die Feststellung der Erben und Erbeserben war schwierig, da diese teils in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) teils in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnten.

Verjährung von Erbschaftsteueransprüchen

Das Nachlaßgericht bestellte nacheinander 2  Nachlaßpfleger, wobei der 2. der nach Ermittlung der Erben und Ausstellung des Erbscheines 1981 die Nachlaßpflegschaft abschließen konnte.

Das damals zuständige Finanzamt (FA) erhob aus dem anteiligen Erwerb der Klägerin Erbschaftsteuer

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und machte Verjährung der Steuerforderung geltend.

Die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage führte zur Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheides und der Einspruchsentscheidung.
 
Das Finanzgericht (FG) nahm Verjährung der Steuerforderung an.
 
Die zehnjährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung komme hier nicht in Betracht, weil der Klägerin ein Hinterziehungsvorsatz nicht nachgewiesen werden könne.
 
Der erkennende Senat hat auf die Beschwerde des FA die Revision zugelassen, mit der das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen,
 
hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
 
Das FA rügt unrichtige Anwendung des Paragraf 145 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) i. d. F. ab 1. Januar 1966.
 

Verjährung von Erbschaftsteueransprüchen

 
Im übrigen reichten die Ermittlungen des FG nicht aus, eine Steuerhinterziehung der Klägerin wegen Nichterfüllung der Anzeigepflicht auszuschließen.
 
Die Revision des FA führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur
 
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (Paragraf 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO -).
 
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, weil die Feststellungen des FG zu der Frage nicht ausreichen,
 
in welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von ihrer Erbschaft nach Frau A erlangte und bis wann demgemäß der Beginn der Verjährungsfrist  gehemmt war.
 
 

 

RA und Notar Krau

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