Verjährung von Forderungen verhindern

Dezember 23, 2024

Verjährung von Forderungen verhindern

RA und Notar Krau

Die Verjährung von Forderungen ist ein wichtiger Aspekt im deutschen Rechtssystem, der sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner relevant ist.

Gläubiger haben nur eine begrenzte Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen, bevor diese verjähren und nicht mehr durchsetzbar sind.

Was ist Verjährung?

Verjährung bedeutet, dass ein Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Frist die Leistung verweigern kann, obwohl der Anspruch eigentlich noch besteht.

Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger

von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.  

Verjährung von Forderungen verhindern

Warum gibt es Verjährung?

Die Verjährung dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.

Sie soll verhindern, dass Schuldner über lange Zeiträume mit der Ungewissheit leben müssen, ob noch Forderungen gegen sie geltend gemacht werden können.

Außerdem soll sie Beweisprobleme vermeiden, die durch den Zeitablauf entstehen können.

Wie lange sind die Verjährungsfristen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (Paragraf 195 BGB).

Es gibt jedoch auch zahlreiche Sonderregelungen mit kürzeren oder längeren Verjährungsfristen, beispielsweise im Kaufrecht, Werkvertragsrecht oder im Bereich der Produkthaftung.

Verjährung von Forderungen verhindern

Wie kann die Verjährung verhindert werden?

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Verjährung zu verhindern: Hemmung und Unterbrechung.

Hemmung der Verjährung:

Die Hemmung der Verjährung führt dazu, dass die Verjährungsfrist während der Dauer der Hemmung nicht weiterläuft.

Nach Beendigung der Hemmung läuft die Verjährungsfrist weiter.

Möglichkeiten der Hemmung sind:

  • Verhandlungen: Führt der Gläubiger ernsthafte Verhandlungen mit dem Schuldner über die Forderung, hemmt dies die Verjährung (Paragraf 203 BGB).
  • Klageerhebung: Die Erhebung einer Klage oder die Beantragung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung (Paragraf 204 BGB).
  • Streitschlichtung: Die Geltendmachung des Anspruchs bei einer Streitbeilegungsstelle hemmt die Verjährung (Paragraf 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
  • Musterverfahren: Die Anmeldung von Ansprüchen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung (Paragraf 204a BGB).

Verjährung von Forderungen verhindern

  • Arrest oder einstweilige Verfügung: Der Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung hemmt die Verjährung (Paragraf 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB).
  • Insolvenzverfahren: Die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren des Schuldners hemmt die Verjährung (Paragraf 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB).
  • Prozesskostenhilfe: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hemmt die Verjährung (Paragraf 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB).
  • Höhere Gewalt: Ist der Gläubiger durch höhere Gewalt an der Geltendmachung seiner Ansprüche verhindert, wird die Verjährung gehemmt (Paragraf 206 BGB).
  • Selbstständiges Beweisverfahren: Die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Aufklärung von Werkmängeln hemmt die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers (Paragraf 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB).

Unterbrechung der Verjährung:

Die Unterbrechung der Verjährung führt dazu, dass die Verjährungsfrist nach der Unterbrechung neu beginnt.

Möglichkeiten der Unterbrechung sind:

  • Anerkenntnis: Ein nachweisbares Anerkenntnis des Anspruchs durch den Schuldner, z.B. durch eine schriftliche Erklärung oder eine Teilzahlung, unterbricht die Verjährung (Paragraf 212 BGB).

Verjährung von Forderungen verhindern

Was ist bei drohender Verjährung zu tun?

Droht die Verjährung einer Forderung, sollten Gläubiger schnellstmöglich handeln und verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen ergreifen.

Eine Mahnung allein reicht nicht aus, um die Verjährung zu verhindern.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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