Verjährung von Pflichtteilsansprüchen – Auswirkungen von Irrtümern des Pflichtteilsberechtigten

Mai 9, 2019

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen – Auswirkungen von Irrtümern des Pflichtteilsberechtigten

BGH 25.01.1995 – IV ZR 134/94

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Januar 1995 (Az. IV ZR 134/94) behandelt die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

und die Auswirkungen von Irrtümern des Pflichtteilsberechtigten auf den Beginn der Verjährungsfrist.

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Sohn der Beklagten und einziger Nachkomme des im Jahr 1984 verstorbenen Erblassers.

In dessen Testament wurde verfügt, dass das gesamte Vermögen zunächst der Ehefrau (Beklagte) zusteht, mit der Andeutung, der Kläger könnte nach ihrem Tod als Erbe in Frage kommen.

Zunächst wurde der Kläger als Nacherbe betrachtet, doch später stellte sich heraus, dass die Beklagte die Alleinerbin war.

Der Kläger beantragte schließlich die Einziehung des Erbscheins und führte Prozesse, um dies durchzusetzen.

Erst 1992 erhob er Pflichtteilsansprüche, die von der Beklagten wegen Verjährung zurückgewiesen wurden.

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen – Auswirkungen von Irrtümern des Pflichtteilsberechtigten

Entscheidungsgründe:

Der BGH bestätigte, dass der Pflichtteilsanspruch des Klägers verjährt ist, da die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB) bereits 1984 zu laufen begann,

als der Kläger Kenntnis vom Testament und dessen Auslegung erhielt.

Ein Irrtum über das Ausmaß seiner Benachteiligung beeinträchtigte den Beginn der Verjährung nicht, da dieser keine Unkenntnis im Sinne des Gesetzes darstellt.

Die Verjährungsfrist begann also mit der Kenntnis des Testaments, unabhängig davon, ob der Kläger die genaue rechtliche Tragweite richtig erfasste.

Die Revision des Klägers hatte jedoch teilweise Erfolg.

Der BGH stellte fest, dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche (die zusätzlich zum Pflichtteil geltend gemacht werden können, wenn der Erblasser Schenkungen gemacht hat) nicht zwangsläufig verjährt sind,

da hierfür spezifische Kenntnis von nachteiligen Schenkungen erforderlich ist, die hier nicht nachgewiesen war.

Daher wurde das Berufungsurteil in Bezug auf diese Ansprüche aufgehoben, und das Verfahren wurde zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen – Auswirkungen von Irrtümern des Pflichtteilsberechtigten

Zusammenfassung:

Das Urteil klärt, dass die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen unabhängig von einem eventuellen Irrtum über das Ausmaß der Beeinträchtigung beginnt,

wenn der Berechtigte vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis hat.

Es stellt jedoch auch fest, dass die Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen eigenständig zu beurteilen ist und nicht automatisch mit der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs einhergeht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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