
Verjährung von Pflichtteilsansprüchen – OLG München 33 U 7507/22 – bei nachträglichem Zweifel über Wirksamkeit der Enterbung
Das Oberlandesgericht (OLG) München befasste sich in seinem Hinweisbeschluss vom 30.03.2023 (33 U 7507/22 e) mit der Frage der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen,
wenn nachträgliche Zweifel an der Wirksamkeit einer Enterbung aufkommen.
Im Kern entschied das Gericht, dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt wird,
dass der Pflichtteilsberechtigte nachträglich an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung (z.B. eines Testaments) zweifelt.
Dies schließt an ein früheres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) an, das bereits 1973 entschied, dass solche Zweifel den bereits begonnenen Lauf der Verjährung nicht beeinflussen.
In dem zugrunde liegenden Fall forderte die Klägerin, die Tochter des Erblassers, Pflichtteilsansprüche von ihrer eigenen Tochter ein, nachdem diese durch ein Testament zur Alleinerbin bestimmt worden war.
Die Klägerin hatte bereits kurz nach dem Tod des Erblassers Ansprüche auf den Pflichtteil geltend gemacht und Zahlungen erhalten.
Ein Jahr später beantragte sie jedoch beim Nachlassgericht einen Erbschein, da sie Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers hatte und sich als Alleinerbin sah.
Diese Zweifel führten allerdings nicht zu einer Hemmung der Verjährungsfrist für ihre Pflichtteilsansprüche.
Das Landgericht München II hatte zuvor entschieden, dass die Pflichtteilsansprüche der Klägerin verjährt seien, was das OLG bestätigte.
Die Klägerin hatte bereits 2018 positive Kenntnis von ihrer Enterbung und den damit verbundenen Ansprüchen, sodass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragrafen 195, 199 BGB ab dem 31.12.2018 zu laufen begann und zum 31.12.2021 endete.
Der nachträgliche Antrag auf einen Erbschein änderte daran nichts, da der Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers nicht den Verjährungsbeginn beeinflusste.
Das OLG bekräftigte, dass einmal begonnene Verjährungsfristen nicht nachträglich unterbrochen werden können, wenn der Berechtigte seine Beurteilung später ändert oder anfängt, an der Wirksamkeit des Testaments zu zweifeln.
Auch andere Entscheidungen, auf die sich die Klägerin berufen hatte, hätten lediglich den Beginn der Verjährung bei fehlender Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung thematisiert, nicht aber die nachträgliche Hemmung einer bereits laufenden Frist.
Das Gericht wies somit die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurück, da keine Aussicht auf Erfolg bestand.
Die Pflichtteilsansprüche waren zum Zeitpunkt der erneuten Geltendmachung verjährt. Auch eine mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich.
Der Beschluss wurde später rechtskräftig.
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