Verjährung von Pflichtteilsansprüchen – OLG München 33 U 7507/22 – bei nachträglichem Zweifel über Wirksamkeit der Enterbung
Das Oberlandesgericht (OLG) München befasste sich in seinem Hinweisbeschluss vom 30.03.2023 (33 U 7507/22 e) mit der Frage der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen,
wenn nachträgliche Zweifel an der Wirksamkeit einer Enterbung aufkommen.
Im Kern entschied das Gericht, dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt wird,
dass der Pflichtteilsberechtigte nachträglich an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung (z.B. eines Testaments) zweifelt.
Dies schließt an ein früheres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) an, das bereits 1973 entschied, dass solche Zweifel den bereits begonnenen Lauf der Verjährung nicht beeinflussen.
In dem zugrunde liegenden Fall forderte die Klägerin, die Tochter des Erblassers, Pflichtteilsansprüche von ihrer eigenen Tochter ein, nachdem diese durch ein Testament zur Alleinerbin bestimmt worden war.
Die Klägerin hatte bereits kurz nach dem Tod des Erblassers Ansprüche auf den Pflichtteil geltend gemacht und Zahlungen erhalten.
Ein Jahr später beantragte sie jedoch beim Nachlassgericht einen Erbschein, da sie Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers hatte und sich als Alleinerbin sah.
Diese Zweifel führten allerdings nicht zu einer Hemmung der Verjährungsfrist für ihre Pflichtteilsansprüche.
Das Landgericht München II hatte zuvor entschieden, dass die Pflichtteilsansprüche der Klägerin verjährt seien, was das OLG bestätigte.
Die Klägerin hatte bereits 2018 positive Kenntnis von ihrer Enterbung und den damit verbundenen Ansprüchen, sodass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB ab dem 31.12.2018 zu laufen begann und zum 31.12.2021 endete.
Der nachträgliche Antrag auf einen Erbschein änderte daran nichts, da der Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers nicht den Verjährungsbeginn beeinflusste.
Das OLG bekräftigte, dass einmal begonnene Verjährungsfristen nicht nachträglich unterbrochen werden können, wenn der Berechtigte seine Beurteilung später ändert oder anfängt, an der Wirksamkeit des Testaments zu zweifeln.
Auch andere Entscheidungen, auf die sich die Klägerin berufen hatte, hätten lediglich den Beginn der Verjährung bei fehlender Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung thematisiert, nicht aber die nachträgliche Hemmung einer bereits laufenden Frist.
Das Gericht wies somit die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurück, da keine Aussicht auf Erfolg bestand.
Die Pflichtteilsansprüche waren zum Zeitpunkt der erneuten Geltendmachung verjährt. Auch eine mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich.
Der Beschluss wurde später rechtskräftig.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.