Verjährung von Vermächtnisansprüchen bei Streit um die Wirksamkeit von Testamenten
OLG Düsseldorf Urteil 26.01.2018 – I-7 U 75/17
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 26. Januar 2018 befasst sich mit der Verjährung von Vermächtnisansprüchen in einem komplexen Erbfall,
bei dem die Wirksamkeit von Testamenten strittig war.
Die Kläger forderten aus abgetretenem Recht einen Vermächtnisanspruch gegen die Beklagte als Erbin ein.
Der Anspruch resultierte aus einem Testament von 1989, in dem eine Person (H.T.) als Begünstigte eines Vermächtnisses von 300.000 DM eingesetzt wurde.
Diese Summe sollte aus dem Nachlass gezahlt werden, ohne dass H.T. Miterbin werden sollte.
Der Vermächtnisanspruch unterliegt grundsätzlich der Verjährung, jedoch wurde im vorliegenden Fall festgestellt,
dass die Verjährungsfrist nicht vor Abschluss der Beweisaufnahme in einem parallelen Berufungsverfahren begann.
Diese Beweisaufnahme beschäftigte sich intensiv mit der Echtheit und der Testierfähigkeit des Erblassers im Zusammenhang mit einem späteren Testament von 1997,
das den zuvor festgelegten Vermächtnisanspruch potenziell aufgehoben hätte.
Verjährung von Vermächtnisansprüchen bei Streit um die Wirksamkeit von Testamenten
Das OLG entschied, dass die Kläger bis zum Abschluss der Beweisaufnahme keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen
hatten und ihnen auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen war,
da die Testierfähigkeit des Erblassers und die Echtheit des Testaments erst durch umfangreiche gerichtliche Verfahren geklärt wurden.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte treuwidrig handelte, indem sie sich nach dem Abschluss des Rechtsstreits auf die Verjährung des Vermächtnisanspruchs berief,
obwohl sie zuvor erklärt hatte, dass eine Auszahlung erst nach Klärung der Erbenstellung erfolgen könne.
Dies begründete das Gericht damit, dass das Verhalten der Beklagten den Klägern objektiv Anlass gab, darauf zu vertrauen,
dass eine Verjährungseinrede nach Abschluss des Rechtsstreits nicht erhoben würde.
Insgesamt verdeutlicht das Urteil, dass in Fällen, in denen die Wirksamkeit eines Testaments und die daraus resultierenden Ansprüche unklar sind,
die Verjährung erst dann beginnt, wenn diese Unklarheiten durch gerichtliche Entscheidungen beseitigt sind