Verjährungsbeginn bei der Anwaltshaftung – und die Kenntnis des Mandanten

Dezember 1, 2025

Verjährungsbeginn bei der Anwaltshaftung – und die Kenntnis des Mandanten

Gericht:BGH 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:09.10.2025
Aktenzeichen:IX ZR 18/24
ECLI:ECLI:DE:BGH:2025:091025UIXZR18.24.0
Dokumenttyp:Urteil

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 13. Dezember 2023, Az: 23 U 169/22
vorgehend LG Frankfurt, 12. August 2022, Az: 2-28 O 217/21

Worum geht es in diesem Fall?

Dieser Fall behandelt ein wichtiges Thema für alle, die einen Anwalt beauftragen: Wann verjährt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den eigenen Anwalt? Und wann weiß ein Laie genug, um seinen Anwalt verklagen zu müssen?

Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob ein Kläger zu lange gewartet hatte, um seinen ehemaligen Anwalt auf Schadensersatz zu verklagen. Es ging um die Frage der sogenannten Verjährung. Wenn eine Forderung verjährt ist, muss der Schuldner nicht mehr bezahlen, auch wenn er eigentlich im Unrecht war.

Die Vorgeschichte

Ein Mann (der Kläger) hatte einen Rechtsanwalt (den Beklagten) beauftragt. Der Anwalt vertrat den Mann in zwei Gerichtsverfahren. Für das erste Verfahren hatte der Anwalt ordnungsgemäß bei der Rechtsschutzversicherung des Mannes angefragt. Die Versicherung übernahm die Kosten.

Beim zweiten Verfahren machte der Anwalt jedoch einen Fehler. Er vergaß, eine neue Deckungszusage bei der Versicherung einzuholen. Später weigerte sich die zuständige Stelle, die Kosten für dieses zweite Verfahren zu übernehmen. Der Grund war schlicht: Es gab keine Anfrage und keine Zusage. Der Mann blieb auf Kosten von über 20.000 Euro sitzen.

Daraufhin verklagte der Mann zunächst das Unternehmen, das den Schaden regulieren sollte. Er verlor diesen Prozess im Jahr 2016 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Das Gericht sagte damals deutlich: Der Anwalt hätte vorher fragen müssen.

Erst Ende 2021 reichte der Mann schließlich eine Klage gegen seinen eigenen Anwalt ein, um das Geld von ihm zurückzuholen.

Das Problem: Die Uhr tickt

Die Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) wiesen die Klage ab. Sie sagten: Der Anspruch ist verjährt.

Die Begründung der unteren Gerichte war folgende: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Geschädigte von dem Schaden und dem Fehler erfährt. Die Gerichte meinten, der Mann habe schon 2016 Bescheid gewusst. Denn damals verlor er den Prozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, in dem der Fehler des Anwalts erwähnt wurde. Hätte die Frist 2016 begonnen, wäre sie Ende 2019 abgelaufen. Die Klage von 2021 wäre also zu spät gewesen.

Verjährungsbeginn bei der Anwaltshaftung – und die Kenntnis des Mandanten

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof sah das anders und hob das Urteil auf. Er stellte sich auf die Seite des Klägers. Die Richter erklärten zwei wichtige Punkte.

1. Ein verlorener Prozess reicht nicht als Beweis

Der wichtigste Punkt des Urteils ist sehr verbraucherfreundlich. Der BGH entschied: Nur weil ein Mandant einen Prozess verliert, heißt das nicht, dass er weiß, dass sein Anwalt einen Fehler gemacht hat.

Ein Mandant ist in der Regel ein juristischer Laie. Er vertraut seinem Anwalt. Wenn ein Prozess verloren geht, kann der Anwalt oft erklären, dass das Gericht falsch lag oder man in die Berufung gehen sollte. Solange der Anwalt nicht zugibt, dass er geschlampt hat, oder der Fehler für jeden offensichtlich ist, darf der Mandant seinem Anwalt glauben.

Das bedeutet: Auch wenn das Gericht 2016 sagte, die Deckungsanfrage fehlte, musste der Mann das nicht sofort als schweren Anwaltsfehler erkennen. Er durfte darauf vertrauen, dass sein Anwalt die Sache noch regelt. Erst als der Mann Ende 2018 seinem Anwalt einen Brief schrieb und ihm Pflichtverletzungen vorwarf, wusste er sicher Bescheid. Damit begann die Verjährung erst viel später zu laufen. Die Klage im Jahr 2021 war somit wahrscheinlich noch rechtzeitig.

2. Der Fehler beim Mahnbescheid

Es gab jedoch auch eine Rüge für den Kläger. Er hatte versucht, die Verjährung Ende 2019 mit einem sogenannten Mahnbescheid zu stoppen. Das ist ein vereinfachtes Verfahren, um Geld zu fordern.

Der BGH stellte klar: Ein Mahnbescheid stoppt die Verjährung nur dann, wenn die Forderung darin ganz genau beschrieben wird. Der Kläger hatte im Formular aber nur pauschal auf „diverse Mandate“ und Aktenzeichen verwiesen und eine Gesamtsumme genannt. Er hatte nicht aufgeschlüsselt, wie sich diese Summe zusammensetzt.

Für den beklagten Anwalt war nicht erkennbar, welche konkreten Fehler ihm vorgeworfen wurden und welche einzelnen Beträge gefordert wurden. Deshalb war dieser Mahnbescheid unwirksam. Er konnte die Verjährung nicht aufhalten. Das war in diesem Fall aber nicht schlimm, da die Frist – wie oben erklärt – ohnehin erst später zu laufen begann.

Fazit und Folgen

Der Fall wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, wann genau der Kläger das Vertrauen in seinen Anwalt verloren hat.

Für Laien ist dieses Urteil eine gute Nachricht. Es stärkt ihre Position gegenüber Anwälten. Wer einen Prozess verliert, muss nicht sofort befürchten, dass Ansprüche gegen den eigenen Anwalt verjähren, nur weil er die juristischen Details im Urteil nicht sofort als Anwaltsfehler deutet. Solange der Anwalt beruhigt und zur Weiterführung des Rechtsstreits rät, läuft die Verjährungsfrist für dessen Fehler oft noch nicht an.

RA und Notar Krau

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