Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen der öffentlichen Hand

November 21, 2025

Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen der öffentlichen Hand

BGH Urteil vom 8.7.2025 – VI ZR 303/23

⚖️ Worum geht es in diesem Text?

Der Text erklärt, wann die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beginnt, wenn eine Behörde oder eine öffentliche Körperschaft Geld von einem Verursacher zurückfordert. Das nennt man Regress.

Was ist Verjährung?

Verjährung bedeutet, dass jemand einen Anspruch (zum Beispiel auf Geld) nach einer bestimmten Zeit nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann. Man sagt dann: Der Anspruch ist verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre.

Was ist Schadensersatz und Regress?

  • Schadensersatz ist Geld, das jemand bezahlen muss, weil er einem anderen geschadet hat.
  • Regress ist der Rückgriff. Eine Behörde hat zum Beispiel einem verletzten Beamten Kosten bezahlt. Nun will die Behörde dieses Geld vom Unfallverursacher zurück.

🏛️ Wann beginnt die Verjährung bei Behörden?

Nach deutschem Recht (BGB § 199 I Nr. 2) beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, sobald der Geschädigte (hier die Behörde) weiß, wer den Schaden verursacht hat und dass ein Schaden entstanden ist.

Bei einer Behörde oder einer öffentlichen Körperschaft ist das komplizierter, weil dort viele Menschen arbeiten.

  • Die Verjährung beginnt erst, wenn der zuständige Mitarbeiter der Behörde, der über den Anspruch entscheiden kann, davon weiß.
  • Wichtig ist: Die Verjährung beginnt auch, wenn der Mitarbeiter hätte davon wissen müssen, weil er sehr grob fahrlässig war.

🧑‍💻 Wer ist der „zuständige Mitarbeiter“ bei Regress?

Behörden haben oft zwei Bereiche, die mit einem Schadensfall zu tun haben:

  1. Die Leistungsabteilung: Sie bezahlt dem eigenen Beamten oder Angestellten die Kosten (zum Beispiel Beihilfe für Heilbehandlung). Sie ist für die Leistung zuständig.
  2. Die Regressabteilung: Sie ist dafür zuständig, das Geld vom Verursacher zurückzufordern (Regress). Sie ist die verfügungsberechtigte Stelle, die über den Anspruch entscheidet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden:

  • Für den Beginn der Verjährung bei Regressansprüchen ist grundsätzlich nur das Wissen des Mitarbeiters der Regressabteilung entscheidend.
  • Das Wissen des Mitarbeiters in der Leistungsabteilung ist normalerweise egal.
  • Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter der Leistungsabteilung eigentlich angewiesen war, die Sache an die Regressabteilung weiterzugeben.

Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen der öffentlichen Hand

🚦 Der Fall vor dem BGH: Freistaat Bayern gegen einen Unfallverursacher

Dieser Fall handelt von einem Polizeibeamten L in Bayern, der 2011 einen privaten Verkehrsunfall hatte.

  • Der Freistaat Bayern (der Kläger) hat für seinen Beamten L Kosten übernommen (zum Beispiel Heilbehandlungskosten und Zahlungen wegen begrenzter Dienstfähigkeit).
  • Diese Kosten will der Freistaat vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung (Beklagte) zurück.
  • Der Freistaat forderte das Geld erst im Oktober 2017.
  • Die Beklagten sagten: Der Anspruch ist verjährt. Die Verjährungsfrist hätte im Jahr 2014 geendet.

Die Urteile der Gerichte

  1. Das Landgericht Traunstein gab dem Freistaat recht.
  2. Das Oberlandesgericht (OLG) München sah das anders: Es wies die Klage ab, weil der Anspruch verjährt sei.
  3. Das OLG meinte, die Regressabteilung beim Landesamt für Finanzen (die zuständige Stelle) wusste zwar nicht vor Juli 2016 vom Unfall. Aber die Unkenntnis beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Das OLG begründete dies mit Organisationsfehlern in der Behörde.

Die Meinung des OLG zur groben Fahrlässigkeit

Das OLG meinte, die Regressabteilung hätte früher von dem Unfall wissen müssen, weil es schon länger bekannte Probleme im Informationsfluss gab:

  • Beamte meldeten Privatunfälle oft nicht an die Regressabteilung, obwohl sie dazu verpflichtet waren.
  • Das Polizeipräsidium Oberbayern Süd wusste von diesem Problem. Es schickte ein Schreiben an die Dienststellen, um sie zu erinnern.
  • Das OLG sah Mängel in den Organisationsanweisungen: Die Anweisungen seien nicht ausreichend gewesen, um sicherzustellen, dass die Regressabteilung rechtzeitig informiert wird. Zum Beispiel wurde das Schreiben nur an die Dienststellen und nicht an die Beamten selbst geschickt.
  • Auch der Weg über die Beihilfestelle war fehlerhaft. Die Beihilfestelle fragte den Beamten L zwar nach dem Unfall, hakte aber nicht nach, als er nicht antwortete. Das OLG sah darin ein Organisationsdefizit.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Der Freistaat Bayern ging in die Revision (die letzte Instanz) zum BGH. Der BGH gab dem Freistaat recht und hob das OLG-Urteil auf.

Der BGH sagte, die Annahme des OLG, dass die Regressabteilung grob fahrlässig war, ist falsch.

1. Falsche Zurechnung von Wissen

Der BGH stellte klar: Das OLG durfte das Wissen von Mitarbeitern des Polizeipräsidiums (einer anderen Behörde) nicht einfach der Regressabteilung beim Landesamt für Finanzen zurechnen.

  • Das Wissen von Mitarbeitern der Leistungsabteilung wird der Regressabteilung nicht zugerechnet.
  • Das Wissen von Mitarbeitern fremder Behörden erst recht nicht.

2. Keine grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand eine ganz naheliegende Überlegung nicht anstellt und damit die nötige Sorgfalt ungewöhnlich grob verletzt. Es muss ein schwerer Pflichtverstoß sein.

Der BGH sah keinen so schweren Verstoß der Regressabteilung:

  • Der Freistaat hatte bereits Anweisungen erlassen, dass die Regressabteilung über drei Wege informiert werden soll:
    1. Durch den betroffenen Beamten selbst.
    2. Durch seine Dienststelle.
    3. Durch die Beihilfestelle.
  • Dass das Polizeipräsidium sein Erinnerungsschreiben nicht an jeden einzelnen Beamten schickte, ist laut BGH kein ungewöhnlich grober Verstoß der Regressabteilung.
  • Es kommt auf einen Sorgfaltspflichtverstoß der Regressabteilung an, nicht auf einen Fehler der Dienststelle des Beamten.
  • Falls die Meldung nur wegen eines individuellen Versagens des Dienststellenleiters ausblieb (zum Beispiel, weil er ein Kästchen auf einem Formular nicht ankreuzte), spricht dies gegen einen schweren organisatorischen Fehler der Regressabteilung.

Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen der öffentlichen Hand

🔄 Fazit des BGH

Der BGH schickte den Fall zurück an das OLG. Das OLG muss den Sachverhalt nun neu prüfen und dabei beachten, dass:

  • Nur das Wissen der Regressabteilung zählt.
  • Die Behörde nur dann als grob fahrlässig gilt, wenn die Mitarbeiter der Regressabteilung einen sehr schweren Fehler gemacht haben.

Der BGH bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung: Die Regressabteilung muss zwar durch geeignete interne Organisation sicherstellen, dass sie frühzeitig informiert wird. Aber eine (bloß) nachlässige Handhabung reicht nicht für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit aus.

RA und Notar Krau

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