Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen der öffentlichen Hand
BGH Urteil vom 8.7.2025 – VI ZR 303/23
Der Text erklärt, wann die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beginnt, wenn eine Behörde oder eine öffentliche Körperschaft Geld von einem Verursacher zurückfordert. Das nennt man Regress.
Verjährung bedeutet, dass jemand einen Anspruch (zum Beispiel auf Geld) nach einer bestimmten Zeit nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann. Man sagt dann: Der Anspruch ist verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre.
Nach deutschem Recht (BGB § 199 I Nr. 2) beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, sobald der Geschädigte (hier die Behörde) weiß, wer den Schaden verursacht hat und dass ein Schaden entstanden ist.
Bei einer Behörde oder einer öffentlichen Körperschaft ist das komplizierter, weil dort viele Menschen arbeiten.
Behörden haben oft zwei Bereiche, die mit einem Schadensfall zu tun haben:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden:
Dieser Fall handelt von einem Polizeibeamten L in Bayern, der 2011 einen privaten Verkehrsunfall hatte.
Das OLG meinte, die Regressabteilung hätte früher von dem Unfall wissen müssen, weil es schon länger bekannte Probleme im Informationsfluss gab:
Der Freistaat Bayern ging in die Revision (die letzte Instanz) zum BGH. Der BGH gab dem Freistaat recht und hob das OLG-Urteil auf.
Der BGH sagte, die Annahme des OLG, dass die Regressabteilung grob fahrlässig war, ist falsch.
Der BGH stellte klar: Das OLG durfte das Wissen von Mitarbeitern des Polizeipräsidiums (einer anderen Behörde) nicht einfach der Regressabteilung beim Landesamt für Finanzen zurechnen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand eine ganz naheliegende Überlegung nicht anstellt und damit die nötige Sorgfalt ungewöhnlich grob verletzt. Es muss ein schwerer Pflichtverstoß sein.
Der BGH sah keinen so schweren Verstoß der Regressabteilung:
Der BGH schickte den Fall zurück an das OLG. Das OLG muss den Sachverhalt nun neu prüfen und dabei beachten, dass:
Der BGH bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung: Die Regressabteilung muss zwar durch geeignete interne Organisation sicherstellen, dass sie frühzeitig informiert wird. Aber eine (bloß) nachlässige Handhabung reicht nicht für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit aus.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.