Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche bei mehreren Erben – OLG Frankfurt am Main 03.09.2013 – 15 U 92/12
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 03.09.2013 – 15 U 92/12) behandelt den Fall einer Klägerin, die nach dem Tod ihres Vaters gegen die Miterben Pflichtteilsansprüche geltend machen wollte.
Die Klägerin hatte das Erbe aufgrund eines mit Bedingungen versehenen Testaments und Erbvertrags ausgeschlagen.
Die Klage der Klägerin wurde in der ersten Instanz abgewiesen, da die Ansprüche verjährt seien, was das Oberlandesgericht bestätigte.
Kern des Falls war die Frage der Verjährung der Pflichtteilsansprüche.
Die Klägerin argumentierte, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnen sollte, wenn endgültig feststehe, wer Erbe ist.
Sie verwies darauf, dass erst nach ihrer Erbausschlagung weitere Erben ermittelt werden mussten.
Das Gericht hielt jedoch fest, dass die Verjährungsfrist gemäß § 2332 BGB a. F. bereits mit der Kenntnis von der den Pflichtteil beeinträchtigenden Verfügung beginnt, unabhängig von der Ausschlagung des Erbes.
Ein weiterer Streitpunkt betraf die Frage, ob ein Schreiben der Beklagten, in dem diese erklärten, sich berechtigten Ansprüchen nicht verwehren zu wollen, ein Anerkenntnis darstellte, welches die Verjährung unterbrechen könnte.
Das Gericht verneinte dies und stellte fest, dass die Äußerungen der Beklagten kein eindeutiges Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB darstellten.
Im Zusammenhang mit § 211 BGB, der eine Ablaufhemmung der Verjährung vorsieht, urteilte das Gericht, dass im Falle mehrerer Erben nicht auf die Annahme der Erbschaft durch alle Erben abzustellen sei, sondern auf den Zeitpunkt, an dem der im Einzelfall in Anspruch genommene Miterbe die Erbschaft annimmt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Berufung der Klägerin zurück und erklärte das Urteil des Landgerichts Kassel für vollstreckbar.
Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und in einer Vielzahl von Fällen relevant sein könnte, jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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