Verjährungshemmung – Streitverkündung – Gesamtschuldnerausgleich
Datum: 17.09.2025
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 11 U 118/23
Vorinstanz: Landgericht Aachen, 7 O 28/22
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln befasst sich mit einer zentralen Frage des Baurechts: Wann ist eine Streitverkündung wirksam genug, um die Verjährung von Ansprüchen zu stoppen? Das Gericht macht deutlich, dass vage Formulierungen in juristischen Schreiben schwerwiegende Folgen haben können.
Hier ist die Zusammenfassung der Entscheidung für Sie.
In diesem Fall ging es um Sanierungskosten nach Schimmelpilzbildung in zwei ehemaligen Schulgebäuden. Die Stadt Aachen hatte einen Architekten (den Kläger) mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt. Verschiedene Firmen führten die Arbeiten aus: eine Firma für Putzarbeiten (Beklagte zu 1), eine für Trockenbau (Beklagte zu 2) und eine für Estricharbeiten (Beklagte zu 3).
Als der Schimmel auftrat, verklagte die Stadt zunächst nur den Architekten. Dieser wollte sich absichern. Er wollte sicherstellen, dass er – falls er verliert – das Geld von den Baufirmen zurückbekommt. Um zu verhindern, dass seine Ansprüche gegen die Firmen in der Zwischenzeit verjähren, nutzte er das Instrument der Streitverkündung.
Der Architekt schickte den Baufirmen im ersten Prozess ein Schreiben. Darin hieß es sinngemäß: „Mir werden Fehler bei der Bauüberwachung vorgeworfen. Da ein Überwachungsfehler immer einen Baumangel voraussetzt, müssen Sie wohl Fehler gemacht haben. Deshalb verkünde ich Ihnen den Streit.“
Zunächst gab das Landgericht dem Architekten teilweise recht. Es meinte, die Firmen hätten Mängel verursacht. Die Verjährung sei durch das Schreiben gestoppt worden. Eventuelle Fehler im Schreiben seien geheilt, weil die Firmen im ersten Prozess mitgemacht hätten, ohne sich zu beschweren.
Das OLG Köln sah dies völlig anders und wies die Klage gegen die Trockenbau- und Estrichfirmen ab. Der Grund: Die Ansprüche sind verjährt. Das Schreiben des Architekten war rechtlich nicht ausreichend, um die Verjährungsfrist anzuhalten.
Das Gericht legte dar, dass eine Streitverkündung strengen Regeln unterliegt (§ 73 ZPO). Sie muss den Grund der Streitverkündung präzise benennen.
Das OLG kritisierte, dass der Architekt nur allgemeine Floskeln verwendet hatte. Er schrieb nicht, welcher konkrete Mangel welcher Firma vorgeworfen wurde. Er erwähnte nicht einmal, um welches Bauprojekt es ging. Für die Firmen war aus dem Schreiben allein nicht ersichtlich, warum sie genau haften sollten.
Zwar hatte der Architekt die Klageschrift des ersten Prozesses beigelegt. Doch das reichte nicht aus. In jener Klageschrift wurden die Fehler nämlich primär dem Architekten selbst (Planungsfehler) zugeschrieben. Die Firmen konnten aus den hunderten Seiten an Anlagen nicht „unschwer“ erkennen, welches konkrete Fehlverhalten ihnen nun vorgeworfen wurde.
Ein wichtiger Punkt des Urteils ist: Wenn ein solches Schreiben fehlerhaft ist, wird es nicht dadurch „geheilt“, dass die Firmen am Prozess teilnehmen. Das Gesetz verlangt Klarheit von Anfang an. Werden die Mängel nicht präzise benannt, läuft die Verjährung einfach weiter.
Das Urteil hat für Sie als Leser oder Baubeteiligten eine klare Botschaft:
Das OLG Köln stellt klar, dass der Schutz des Gegners vor unklaren Vorwürfen schwerer wiegt als das Interesse des Klägers an einer einfachen Verjährungshemmung. Wer Regressansprüche sichern will, muss Ross und Reiter sowie den konkreten Fehler genau benennen. Pauschale Verweise auf „irgendwelche Baumängel“ reichen nicht aus.
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