Verkäufer muss Fälligkeit des Kaufpreises beweisen

April 25, 2025

Verkäufer muss Fälligkeit des Kaufpreises beweisen

RA und Notar Krau

Urteil des Landgerichts München I vom 03.03.2025 (Az.: 22 O 11152/24)

Die Klage der Erben nach dem verstorbenen Verkäufer gegen die Käuferin auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 28.038,89 Euro wird abgewiesen.

Das Gericht begründet dies damit, dass die Kläger den Eintritt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung und somit den Beginn der Verzinsungspflicht nicht beweisen konnten.

Im zugrundeliegenden notariellen Kaufvertrag war vereinbart, dass der Kaufpreis binnen zehn Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Notars über das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen

(ranggerechte Eintragung der Eigentumsvormerkung, Vorliegen der Negativbescheinigung zum Vorkaufsrecht) beim Käufer fällig wird.

Alternativ sollte die Fälligkeit eintreten, wenn der Käufer auf andere Weise Kenntnis von diesen Voraussetzungen erlangt.

Die Kläger stützten ihren Zinsanspruch auf den behaupteten Zugang einer Fälligkeitsmitteilung des Notars per E-Mail und einfachem Brief vom 30.07.2019 an die Beklagte.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Kläger lediglich den Versand dieser Mitteilungen, nicht aber deren tatsächlichen Zugang bei der Beklagten bewiesen haben.

Die Beklagte bestritt den Zugang.

Das Gericht führte aus, dass die Absendung eines einfachen Briefes keinen Anscheinsbeweis für dessen Zugang begründet, da der Verlust von Postsendungen oder die Zustellung in falsche Briefkästen nicht ausgeschlossen werden könne.

Verkäufer muss Fälligkeit des Kaufpreises beweisen

Ebenso wenig lasse der Nachweis des Versands einer E-Mail den sicheren Schluss auf deren Zugang beim Empfänger zu, da Übertragungsfehler

oder Probleme mit den Programmen des Absenders ein tatsächliches Erreichen der Mailbox verhindern könnten.

Da die Kläger lediglich den Versand der Mitteilungen durch das Notariat bezeugen konnten, war die beantragte Zeugenvernehmung aus Sicht des Gerichts unerheblich, da sie den entscheidenden Punkt des Zugangs nicht bewiesen hätte.

Auch die Gesamtschau der Umstände führte nicht zu einem Beweis des Zugangs.

Der Geschäftsführer der Beklagten hatte nachvollziehbar geschildert, erst durch die Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers von der Fälligkeit erfahren zu haben.

Zudem hatten die Kläger über einen Zeitraum von fast einem Jahr zwischen dem behaupteten Versand der Mitteilung

und der Beauftragung des Gerichtsvollziehers keine Zahlungsaufforderung an die Beklagte gerichtet.

Auch der Gerichtsvollzieher habe unbestritten keine Zinsen geltend gemacht.

Die hilfsweise Widerklage der Beklagten gegen den Kläger zu 2) und die hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch mussten aufgrund der Klageabweisung nicht entschieden werden.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wurde auf 28.038,89 Euro festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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