
Verkauf Grundstück durch Vorerbe Zustimmung Nacherbe
OLG Karlsruhe 11 Wx 66/15
Beschluss vom 25. August 2015
Vorerbschaft,
Nacherbschaft,
Sachverhalt:
Ein befreiter Vorerbe (Beteiligter zu 1) verkaufte ein Grundstück, das Teil des Nachlasses war.
Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung des Eigentumsübergangs, da es die Zustimmung des Nacherben und der Ersatznacherben für erforderlich hielt,
um sicherzustellen, dass der Verkauf entgeltlich erfolgte und nicht eine unzulässige Schenkung darstellte.
Rechtliche Fragen:
Entscheidung des OLG Karlsruhe:
Das OLG Karlsruhe entschied, dass im Grundbuchverfahren bei der Prüfung der Verfügungsbefugnis eines Vorerben
nur der Nacherbe, nicht aber die Ersatznacherben anzuhören sind.
Dies begründet das Gericht damit, dass ein etwaiger Mangel der Verfügungsbefugnis des Vorerben durch die Zustimmung
des Nacherben geheilt wird und die Zustimmung der Ersatznacherben nicht erforderlich ist.
Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass der Vorerbe in diesem Fall zulässigerweise entgeltlich verfügt hat.
Ergebnis:
Das OLG Karlsruhe hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies dieses an, den Eigentumsübergang einzutragen.
Die Zustimmung des Nacherben war nicht erforderlich.
Detaillierte Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung:
Der Beteiligte zu 1 war aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments von seiner Ehefrau als befreiter Vorerbe eingesetzt worden.
Nacherbe war der Beteiligte zu 3, Ersatznacherben waren die Schwester des Ehemanns und die Pflegeeltern der Ehefrau.
Der Beteiligte zu 1 verkaufte das Grundstück an den Beteiligten zu 2 zu einem Preis, der dem vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert entsprach.
Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung des Eigentumsübergangs, da es die Zustimmung des Nacherben und der Ersatznacherben
für erforderlich hielt, um sicherzustellen, dass der Verkauf entgeltlich erfolgte.
Das OLG Karlsruhe stellte zunächst klar, dass im Grundbuchverfahren bei der Prüfung der Verfügungsbefugnis
eines Vorerben nur der Nacherbe, nicht aber die Ersatznacherben anzuhören sind.
Dies begründet das Gericht damit, dass ein etwaiger Mangel der Verfügungsbefugnis des Vorerben durch die Zustimmung
des Nacherben geheilt wird und die Zustimmung der Ersatznacherben nicht erforderlich ist.
Sodann prüfte das OLG Karlsruhe, ob der Vorerbe entgeltlich verfügt hat.
Ein befreiter Vorerbe kann grundsätzlich wirksam über Grundstücke verfügen.
Für unentgeltliche Verfügungen benötigt er jedoch die Zustimmung der Nacherben.
Eine unentgeltliche Verfügung liegt vor, wenn der Vorerbe objektiv ohne gleichwertige Gegenleistung Opfer aus der Erbmasse bringt
und dies entweder positiv weiß oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung der Masse hätte wissen müssen.
Das OLG Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, dass der Vorerbe in diesem Fall zulässigerweise entgeltlich verfügt hat.
Der Verkaufspreis entsprach dem vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert.
Die Tatsache, dass das Grundstück früher mit einer höheren Grundschuld belastet war, lässt nicht zwingend auf einen Unterwertverkauf schließen.
Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorerbe den Verkaufspreis als zu niedrig erkannt haben müsste.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Karlsruhe verdeutlicht die Grundsätze, die bei der grundbuchamtlichen Prüfung der Entgeltlichkeit der Verfügung eines Vorerben zu beachten sind.
Insbesondere wird klargestellt, dass die Anhörung der Ersatznacherben im Grundbuchverfahren nicht erforderlich ist.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen