Verkauf Miteigentumsanteil Grundstück durch Testamentsvollstrecker Streit über Mieten
OLG Düsseldorf 30.06.2015 – I-3 U 11/14
Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2015 befasst sich mit einem Rechtsstreit zwischen Mitgliedern einer Bruchteilsgemeinschaft
bezüglich Mieteinnahmen eines gemeinsamen Grundstücks.
Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagte sind Teil einer Erbengemeinschaft, die Miteigentümer eines Grundstücks mit einem Wohnhaus in Düsseldorf ist.
Der Beklagte war zudem als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Er erwarb die übrigen Miteigentumsanteile und zahlte den Kaufpreis an die Beteiligten aus, mit Ausnahme der Klägerin und ihres Bruders, die das Angebot ablehnten.
In der Folge zahlte der Beklagte keine Miete mehr für die von ihm bewohnte Wohnung und vereinnahmte die Mieten der anderen Wohnungen.
Die Klägerin forderte daraufhin die Hälfte der Mieteinnahmen als ihren Anteil, da sie den Kaufvertrag, auf dessen Grundlage der Beklagte die Anteile erworben hatte, für unwirksam hielt.
Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf
Das Landgericht wies die Klage der Klägerin ab.
Es argumentierte, dass die Erbengemeinschaft nicht berechtigt sei, Ansprüche aus den Mietverhältnissen geltend zu machen,
da die Vermietergemeinschaft die Bruchteilsgemeinschaft und nicht die Erbengemeinschaft sei.
Zudem sei der Kaufvertrag wirksam, sodass dem Beklagten die Mieteinnahmen zustünden.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Es wies die Berufung der Klägerin zurück und stellte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Hälfte der Mieteinnahmen habe.
Wesentliche Urteilsgründe
Wirksamkeit des Kaufvertrags:
Das OLG Düsseldorf bestätigte die Wirksamkeit des Kaufvertrags vom 14. Mai 2008.
Es wies die Argumente der Klägerin zurück, wonach der Vertrag wegen Teilunentgeltlichkeit unwirksam sei.
Das Gericht stellte fest, dass der Wert eines Miteigentumsanteils nicht einfach die Hälfte des Gesamtwertes des Grundstücks sei,
sondern aufgrund der Beschränkungen des Miteigentums niedriger anzusetzen sei.
Es befand, dass der vom Beklagten gezahlte Kaufpreis angemessen war, insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände
und der Tatsache, dass andere Miteigentümer den Preis akzeptiert hatten.
Das Gericht ging ebenfalls auf die Bewertung von Anteilen in einer Erbengemeinschaft ein.
Das OLG kam zu dem Entschluss, dass der von dem Beklagten zu zahlende Preis der Marktsituation entsprach.
Anspruch auf Mieteinnahmen:
Das OLG wies den Anspruch der Klägerin auf die Hälfte der Mieteinnahmen ab.
Es bestätigte, dass die Vermietergemeinschaft die Bruchteilsgemeinschaft und nicht die Erbengemeinschaft sei.
Es wies ebenfalls daraufhin, das selbst wenn der Kaufvertrag unwirksam wäre, so bestünde der Anspruch auf die Mieteinnahmen
durch die Bruchteilsgemeinschaft, und nicht durch die Erbengemeinschaft.
Widersprüchliches Verhalten:
Das OLG wies darauf hin, dass die Klägerin den Kaufpreisanteil akzeptiert hatte, aber gleichzeitig die Unwirksamkeit des Kaufvertrags geltend machte.
Dieses widersprüchliche Verhalten verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Zulassung der Revision:
Das OLG ließ die Revision wegen der abweichenden Meinung des Senats im Vergleich zu einem anderen Senat des OLG Düsseldorf zu.
Es bestünde Klärungsbedarf hinsichtlich der Wirksamkeit des Kaufvertrags und der Bewertung von Miteigentumsanteilen.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil verdeutlicht die Komplexität der Bewertung von Miteigentumsanteilen und die Bedeutung der Grundsätze von Treu und Glauben im Zivilrecht.
Es zeigt auch, dass bei der Verteilung von Mieteinnahmen aus gemeinschaftlichem Eigentum die Bruchteilsgemeinschaft und nicht die Erbengemeinschaft relevant ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.