Verkauf von Anteilen an Gesellschaft aus Nachlass – OLG Frankfurt am Main 27.01.2012 – 24 U 38/11
RA und Notar
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2012 die Berufung des Klägers, eines Insolvenzverwalters,
gegen ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Darmstadt zurückgewiesen.
Der Kläger hatte von der Beklagten, der Mutter und Miterbin des verstorbenen Erblassers, die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises verlangt,
den sie und ihr verstorbener Ehemann für den Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft erhalten hatten, die zum Nachlass gehörten.
Die Beklagte und ihr Mann hatten diese Anteile für eine Million Euro an die Ehefrau des Erblassers und weitere Miterben verkauft.
Der Kläger stützte seinen Anspruch auf die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 1978 BGB sowie auf insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gemäß §§ 134, 143 InsO.
Er argumentierte, dass die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wirksam erfolgt sei und der Erlös aus dem Verkauf der Anteile als Nachlassvermögen herauszugeben sei.
Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ins Leere ging, da zum Zeitpunkt der Eröffnung keine Nachlassgläubiger mehr vorhanden waren.
Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die Erbschaftssteuerschuld der Ehefrau des Erblassers keine Nachlassverbindlichkeit darstellt.
Diese Auffassung steht im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und dem Bundesfinanzhof, aber das OLG Frankfurt folgte der Ansicht,
dass die Erbschaftssteuerschuld nur eine persönliche Schuld der Miterbin sei und daher nicht als Nachlassverbindlichkeit gelten könne.
Ferner stellte das Gericht fest, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses, einschließlich des Verkaufs der Gesellschaftsanteile, bereits vollständig abgeschlossen war.
Somit gab es keinen verbleibenden Nachlass, der Gegenstand der Insolvenz sein könnte.
Da keine Nachlassgläubiger mehr existierten, konnte auch keine Benachteiligung dieser durch die angefochtene Handlung nach § 134 InsO vorliegen.
Die Revision wurde zugelassen, um die Frage, ob eine Erbschaftssteuerschuld eines Miterben eine Nachlassverbindlichkeit darstellt, höchstrichterlich klären zu lassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.