Verkauf von Anteilen an Gesellschaft aus Nachlass

Mai 15, 2019

Verkauf von Anteilen an Gesellschaft aus Nachlass

OLG Frankfurt am Main 27.01.2012 – 24 U 38/11

RA und Notar

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2012 die Berufung des Klägers, eines Insolvenzverwalters,

gegen ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Darmstadt zurückgewiesen.

Der Kläger hatte von der Beklagten, der Mutter und Miterbin des verstorbenen Erblassers, die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises verlangt,

den sie und ihr verstorbener Ehemann für den Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft erhalten hatten, die zum Nachlass gehörten.

Die Beklagte und ihr Mann hatten diese Anteile für eine Million Euro an die Ehefrau des Erblassers und weitere Miterben verkauft.

Der Kläger stützte seinen Anspruch auf die Verwaltung des Nachlasses gemäß Paragraf 1978 BGB sowie auf insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gemäß Paragrafen 134, 143 InsO.

Er argumentierte, dass die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wirksam erfolgt sei und der Erlös aus dem Verkauf der Anteile als Nachlassvermögen herauszugeben sei.

Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ins Leere ging, da zum Zeitpunkt der Eröffnung keine Nachlassgläubiger mehr vorhanden waren.

Verkauf von Anteilen an Gesellschaft aus Nachlass

Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die Erbschaftssteuerschuld der Ehefrau des Erblassers keine Nachlassverbindlichkeit darstellt.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und dem Bundesfinanzhof, aber das OLG Frankfurt folgte der Ansicht,

dass die Erbschaftssteuerschuld nur eine persönliche Schuld der Miterbin sei und daher nicht als Nachlassverbindlichkeit gelten könne.

Ferner stellte das Gericht fest, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses, einschließlich des Verkaufs der Gesellschaftsanteile, bereits vollständig abgeschlossen war.

Somit gab es keinen verbleibenden Nachlass, der Gegenstand der Insolvenz sein könnte.

Da keine Nachlassgläubiger mehr existierten, konnte auch keine Benachteiligung dieser durch die angefochtene Handlung nach Paragraf 134 InsO vorliegen.

Die Revision wurde zugelassen, um die Frage, ob eine Erbschaftssteuerschuld eines Miterben eine Nachlassverbindlichkeit darstellt, höchstrichterlich klären zu lassen.

RA und Notar Krau

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