Verkehrswert Grundstück Erbschaftsteuer

Januar 1, 2025

Verkehrswert Grundstück Erbschaftsteuer

FG Münster 3 K 1201/21 F

Bewertung eines Miteigentumsanteils

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 24.11.2022 entschieden, dass bei der Bewertung eines Miteigentumsanteils

an einem Grundstück ein Abschlag vom rechnerischen Anteil am Verkehrswert des gesamten Grundstücks zulässig sein kann.

Hintergrund des Falls:

Der Kläger erbte einen 50%igen Miteigentumsanteil an einem Grundstück.

Der Gutachterausschuss ermittelte den Verkehrswert des gesamten Grundstücks und setzte den Wert des Miteigentumsanteils unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20% fest.

Das Finanzamt hingegen verweigerte den Abschlag und setzte den Wert des Miteigentumsanteils auf 50% des Verkehrswerts des Gesamtgrundstücks fest.

Verkehrswert Grundstück Erbschaftsteuer

Kernaussagen des Urteils:

  • Gegenstand der Bewertung: Bei der Erbschaftsteuer ist der tatsächlich erworbene Miteigentumsanteil die zu bewertende wirtschaftliche Einheit.
  • Nachweis eines niedrigeren Werts: Der Steuerpflichtige kann nach § 198 BewG nachweisen, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit niedriger ist als der nach den §§ 179, 182-196 BewG ermittelte Wert.
  • Anwendbarkeit des § 198 BewG auf Miteigentumsanteile: Auch bei der Bewertung eines Miteigentumsanteils ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zulässig. Dieser Nachweis kann sich darauf beziehen, dass der Wert des Miteigentumsanteils niedriger ist als der entsprechende Bruchteil des Werts des Volleigentums.
  • § 3 BewG steht dem nicht entgegen: § 3 BewG ist eine allgemeine Bewertungsvorschrift, die nicht gilt, soweit im Zweiten Teil des BewG, wie hier in § 198 BewG, besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.
  • Verkäufe von Miteigentumsanteilen: Entgegen früherer Rechtsprechung des BFH sind Verkäufe von einzelnen Miteigentumsanteilen an Grundstücken nicht unüblich und entsprechen dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr.
  • Plausibilität des Gutachtens: Das Gutachten des Gutachterausschusses war plausibel und nachvollziehbar. Der Abschlag von 20% war gerechtfertigt, da der Erwerb eines Miteigentumsanteils für Dritte mit erheblichen Risiken verbunden ist (z.B. eingeschränkte Verfügungsgewalt).

Verkehrswert Grundstück Erbschaftsteuer

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil des FG Münster stellt klar, dass bei der Bewertung von Miteigentumsanteilen die Besonderheiten des Miteigentums zu berücksichtigen sind.

Ein Abschlag vom rechnerischen Anteil am Verkehrswert des gesamten Grundstücks kann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Miteigentumsanteils für Dritte mit erheblichen Risiken verbunden ist.

Anmerkung:

  • Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage vor dem 23.7.2021, ist aber auf Bewertungsstichtage ab diesem Datum übertragbar.
  • Der BFH hat in der Vergangenheit anders entschieden und einen Abschlag für Miteigentumsanteile abgelehnt.
  • Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Fazit:

Die Bewertung von Miteigentumsanteilen ist komplex und es gibt unterschiedliche Auffassungen darüber, ob und in welcher Höhe

ein Abschlag vom rechnerischen Anteil am Verkehrswert des gesamten Grundstücks gerechtfertigt ist.

Verkehrswert Grundstück Erbschaftsteuer

Das Urteil des FG Münster stärkt die Position der Steuerpflichtigen und ermöglicht eine realistischere Bewertung von Miteigentumsanteilen.

Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in der Revisionsinstanz entscheiden wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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