Verkehrswert Miteigentumsanteil Immobilie

Dezember 26, 2024

Verkehrswert Miteigentumsanteil Immobilie

OLG Hamm 10 U 25/22

Urteil vom 9.3.2023

Höhe des Abschlags bei der pflichtteilsrechtlichen Bewertung eines Miteigentumsanteils

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteils an einer Immobilie ist ein

deutlicher Wertabschlag vorzunehmen, um der eingeschränkten Verwertbarkeit Rechnung zu tragen.

Dies gilt auch, wenn sich der Anteil in einer ungeteilten Erbengemeinschaft befindet.

Sachverhalt:

Verkehrswert Miteigentumsanteil Immobilie

Der Kläger, Sohn des Erblassers aus erster Ehe, machte nach Ausschlagung der Nacherbschaft Pflichtteilsansprüche gegen die zweite Ehefrau des Erblassers (Beklagte) geltend.

Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Miteigentumsanteil an einer Immobilie.

Streitig war die Höhe des Abschlags bei der Bewertung dieses Anteils.

Entscheidung:

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des LG Dortmund, wonach ein Abschlag vom Verkehrswert des Miteigentumsanteils vorzunehmen ist.

Es erhöhte jedoch den Abschlag von 15% auf 30% für den Anteil des Erblassers an der Erbengemeinschaft nach seiner ersten Ehefrau.

Begründung:

  • Grundsatz: Der Wert eines Miteigentumsanteils liegt in der Regel unter dem entsprechenden Anteil am Wert des gesamten Grundstücks, da die Verwertbarkeit durch die Rechte der anderen Miteigentümer eingeschränkt ist.

Verkehrswert Miteigentumsanteil Immobilie

  • Abschlag für hälftigen Miteigentumsanteil: Das LG hatte einen Abschlag von 15% vorgenommen, was von der Beklagten nicht beanstandet wurde. Das OLG musste sich daher nicht dazu äußern.
  • Abschlag für Anteil an Erbengemeinschaft: Das OLG hielt den Abschlag von 15% für zu gering. Es argumentierte, dass die Verwertung eines solchen Anteils, der Teil einer Erbengemeinschaft ist, noch schwieriger ist als die eines „normalen“ Miteigentumsanteils.
  • Höhe des Abschlags: Das OLG hielt einen Abschlag von 30% für angemessen, da die Verwertungsmöglichkeiten in diesem Fall sehr eingeschränkt waren.
  • Vergleichsvorschlag: Das OLG berücksichtigte den Vergleichsvorschlag der Beklagten nicht, da dieser möglicherweise auf anderen Kriterien als dem Verkehrswert beruhte.

Besonderheiten des Falls:

  • Ungeteilte Erbengemeinschaft: Der Erblasser war Miterbe einer Erbengemeinschaft, die bis zu seinem Tod nicht auseinandergesetzt worden war. Dies erschwerte die Bewertung des Nachlassanteils zusätzlich.
  • Befreite Vorerbin: Die Beklagte war als befreite Vorerbin eingesetzt. Dies hatte jedoch keinen Einfluss auf die Bewertung des Miteigentumsanteils.

Fazit:

Das Urteil des OLG Hamm unterstreicht die Bedeutung von Abschlägen bei der pflichtteilsrechtlichen Bewertung von Miteigentumsanteilen.

Die Höhe des Abschlags hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den Verwertungsmöglichkeiten.

Verkehrswert Miteigentumsanteil Immobilie

Anmerkung:

Das Urteil zeigt die Schwierigkeiten bei der Bewertung von Nachlassgegenständen im Erbrecht.

Es ist positiv hervorzuheben, dass das OLG Hamm die Notwendigkeit von Abschlägen vom Verkehrswert anerkannt hat.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Höhe des Abschlags kann je nach Einzelfall variieren.
  • Es ist ratsam, bei der Bewertung von Miteigentumsanteilen einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
  • Das Urteil hat Bedeutung über den konkreten Fall hinaus, da es die Problematik der Bewertung von Miteigentumsanteilen im Erbrecht aufzeigt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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