Verkehrswert Miteigentumsanteil Immobilie
OLG Hamm 10 U 25/22
Urteil vom 9.3.2023
Höhe des Abschlags bei der pflichtteilsrechtlichen Bewertung eines Miteigentumsanteils
RA und Notar Krau
Kernaussage:
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteils an einer Immobilie ist ein
deutlicher Wertabschlag vorzunehmen, um der eingeschränkten Verwertbarkeit Rechnung zu tragen.
Dies gilt auch, wenn sich der Anteil in einer ungeteilten Erbengemeinschaft befindet.
Sachverhalt:
Der Kläger, Sohn des Erblassers aus erster Ehe, machte nach Ausschlagung der Nacherbschaft Pflichtteilsansprüche gegen die zweite Ehefrau des Erblassers (Beklagte) geltend.
Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Miteigentumsanteil an einer Immobilie.
Streitig war die Höhe des Abschlags bei der Bewertung dieses Anteils.
Entscheidung:
Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des LG Dortmund, wonach ein Abschlag vom Verkehrswert des Miteigentumsanteils vorzunehmen ist.
Es erhöhte jedoch den Abschlag von 15% auf 30% für den Anteil des Erblassers an der Erbengemeinschaft nach seiner ersten Ehefrau.
Begründung:
Besonderheiten des Falls:
Fazit:
Das Urteil des OLG Hamm unterstreicht die Bedeutung von Abschlägen bei der pflichtteilsrechtlichen Bewertung von Miteigentumsanteilen.
Die Höhe des Abschlags hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den Verwertungsmöglichkeiten.
Anmerkung:
Das Urteil zeigt die Schwierigkeiten bei der Bewertung von Nachlassgegenständen im Erbrecht.
Es ist positiv hervorzuheben, dass das OLG Hamm die Notwendigkeit von Abschlägen vom Verkehrswert anerkannt hat.
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