Verlängert sich die 2-Wochen-Frist bei der fristlosen Kündigung durch die Anhörung des Integrationsamtes?
Sie fragen, ob sich die Zwei-Wochen-Frist bei einer fristlosen Kündigung verlängert, wenn das Integrationsamt angehört werden muss. Das betrifft vor allem schwerbehinderte Menschen. Im Folgenden erkläre ich Ihnen Schritt für Schritt, wie die Fristen zusammenhängen, was das Integrationsamt macht und was das für Sie bedeutet.
Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung, die sofort wirkt. Sie wird auch „außerordentliche Kündigung“ genannt. Der Arbeitgeber kann sie nur aussprechen, wenn ein sehr wichtiger Grund vorliegt. Das steht in § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel Diebstahl oder schwere Beleidigung sein.
Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von dem wichtigen Grund erfahren hat. Das steht in § 626 Absatz 2 BGB. Diese Frist nennt man „Ausschlussfrist“. Sie soll verhindern, dass der Arbeitgeber zu lange wartet und der Arbeitnehmer nicht weiß, woran er ist.
Das Integrationsamt ist eine Behörde. Sie schützt schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben. Wenn ein schwerbehinderter Mensch gekündigt werden soll, muss das Integrationsamt vorher zustimmen. Das steht im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), zum Beispiel in § 168 und § 174 SGB IX.
Ja. Auch bei einer fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen muss das Integrationsamt zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Das gilt für ordentliche (normale) und außerordentliche (fristlose) Kündigungen
## Was passiert mit der Zwei-Wochen-Frist, wenn das Integrationsamt zustimmen muss?
Das Gesetz weiß, dass das Verfahren beim Integrationsamt Zeit kostet. Deshalb gibt es eine Sonderregelung für schwerbehinderte Menschen. Diese steht in § 174 Absatz 5 SGB IX. Dort steht: Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird
Das heißt: Die Zwei-Wochen-Frist wird durch das Verfahren beim Integrationsamt „unterbrochen“. Der Arbeitgeber muss aber trotzdem schnell handeln:
– Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom wichtigen Grund beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung beantragen
– Nachdem das Integrationsamt zugestimmt hat, muss der Arbeitgeber die Kündigung „unverzüglich“ aussprechen. „Unverzüglich“ heißt: ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich
Verlängert sich die 2-Wochen-Frist bei der fristlosen Kündigung durch die Anhörung des Integrationsamtes?
Wenn der Arbeitgeber am 1. Januar von einem schweren Fehlverhalten erfährt, muss er spätestens am 15. Januar den Antrag beim Integrationsamt stellen. Das Integrationsamt prüft dann den Fall. Sobald die Zustimmung erteilt ist, muss der Arbeitgeber die Kündigung sofort, spätestens innerhalb weniger Tage, aussprechen
Wenn der Arbeitgeber zu lange wartet, kann die Kündigung unwirksam sein. Das gilt vor allem, wenn er den Antrag beim Integrationsamt nicht rechtzeitig stellt oder nach der Zustimmung zu lange mit der Kündigung wartet. Die Gerichte prüfen, ob der Arbeitgeber „unverzüglich“ gehandelt hat
Das Wort „unverzüglich“ ist ein juristischer Begriff. Es bedeutet: „ohne schuldhaftes Zögern“. Das steht auch in § 121 BGB. Der Arbeitgeber muss also so schnell wie möglich kündigen, nachdem er die Zustimmung erhalten hat. Ein paar Tage sind meistens in Ordnung, aber eine Woche oder länger ist oft zu lang, wenn es keinen guten Grund gibt
Die meisten Fachleute sind sich einig: Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB wird durch das Verfahren beim Integrationsamt ersetzt. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Fristen für den Antrag und die Kündigung einhält
Auch die Gerichte sehen das so. Sie sagen: Die Frist zur Stellung des Antrags beim Integrationsamt ist entscheidend. Nach der Zustimmung muss die Kündigung sofort erfolgen. Die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 BGB gilt in diesen Fällen nicht mehr direkt
– Die Zwei-Wochen-Frist für die fristlose Kündigung gilt grundsätzlich.
– Muss das Integrationsamt zustimmen, wird diese Frist durch das Verfahren beim Integrationsamt ersetzt.
– Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes den Antrag beim Integrationsamt stellen.
– Nach der Zustimmung muss die Kündigung „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, ausgesprochen werden.
– Die Frist verlängert sich also nicht einfach, sondern wird durch das Verfahren beim Integrationsamt ersetzt.
– Hält der Arbeitgeber diese Regeln nicht ein, ist die Kündigung unwirksam.
– Fristlose Kündigung: Sofortige Beendigung des Arbeitsvertrags ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
– Zwei-Wochen-Frist: Zeitraum, in dem der Arbeitgeber nach Kenntnis vom Kündigungsgrund handeln muss.
– Integrationsamt: Behörde, die schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben schützt.
– Zustimmung: Das Integrationsamt muss der Kündigung zustimmen, sonst ist sie unwirksam.
– Unverzüglich: Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich.
Wenn das Integrationsamt beteiligt werden muss, wird die Zwei-Wochen-Frist für die fristlose Kündigung durch das Verfahren beim Integrationsamt ersetzt. Der Arbeitgeber muss aber trotzdem schnell handeln: Antrag innerhalb von zwei Wochen, Kündigung sofort nach Zustimmung