LAG Mecklenburg Vorpommern 5 Sa 189/19

April 3, 2021

LAG Mecklenburg Vorpommern 5 Sa 189/19

Urteil vom 19.06.2020

Verlängerung befristeter Arbeitsvertrag

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 2020 (5 Sa 189/19) behandelt die rechtlichen Anforderungen

an die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG.

Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob eine Vertragsverlängerung rechtmäßig ist, wenn sie mit inhaltlichen Änderungen des Arbeitsvertrags verbunden ist.

Hintergrund des Falls


Die Klägerin, eine Diplom-Maschinenbauingenieurin, arbeitete für das beklagte Land Mecklenburg-Vorpommern auf Basis eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags.

LAG Mecklenburg Vorpommern 5 Sa 189/19

Ihr Vertrag wurde zunächst für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 befristet. Im Dezember 2015 verlängerten die Parteien den Vertrag bis zum 31. Dezember 2017, wiederum sachgrundlos befristet.

Im Dezember 2017 wurde eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2018 vereinbart, bei der die Klägerin jedoch in der Vertragsänderung

als im „gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst“ tätig beschrieben wurde, im Gegensatz zum ursprünglichen „gehobenen technischen Verwaltungsdienst“.

Argumentation der Klägerin


Die Klägerin argumentierte, dass die sachgrundlose Befristung mit der Änderung der Tätigkeitsbeschreibung unzulässig sei.

Sie war der Meinung, dass die Marktüberwachung eine dauerhafte, spezialisierte Aufgabe sei, die ständige Beschäftigung erfordere.

Zudem sei im ursprünglichen Vertrag keine sachgrundlose Befristung vorgesehen gewesen.

Sie forderte, festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2018 hinaus besteht.

LAG Mecklenburg Vorpommern 5 Sa 189/19

Argumentation des beklagten Landes


Das beklagte Land hielt dagegen, dass die Befristung aufgrund des Alters der Klägerin und ihrer vorherigen Arbeitslosigkeit gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG gerechtfertigt sei.

Die im Vertrag angegebene Änderung der Tätigkeit sei ein redaktioneller Fehler, der tatsächliche Arbeitsinhalt habe sich nicht geändert.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts


Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Schwerin, das die Befristung für unwirksam erklärt hatte.

Es stellte fest, dass eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG nur vorliegt, wenn ausschließlich die Befristungsdauer geändert wird, ohne dass weitere Vertragsinhalte modifiziert werden.

Die Änderungen im Vertrag vom 20. Dezember 2017, insbesondere die Anpassung der Tätigkeitsbeschreibung, stellten eine unzulässige Vertragsänderung dar.

LAG Mecklenburg Vorpommern 5 Sa 189/19

Das Gericht betonte, dass der Arbeitnehmer durch solche Änderungen in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird,

da er faktisch gezwungen wird, geänderte Bedingungen zu akzeptieren, um die Vertragsverlängerung zu erhalten.

Rechtliche Begründung


Das Urteil betonte, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung als Ausnahme vom Normalfall eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses konzipiert hat.

Diese Ausnahme soll es Arbeitgebern ermöglichen, flexibel auf Marktbedingungen zu reagieren, ohne jedoch die Arbeitnehmer zu benachteiligen.

Eine Vertragsverlängerung darf daher nicht mit Änderungen verbunden sein, die über die bloße Verlängerung der Vertragsdauer hinausgehen.

Andernfalls wird dies als neuer befristeter Vertrag betrachtet, der ohne sachlichen Grund unzulässig ist.

LAG Mecklenburg Vorpommern 5 Sa 189/19

Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der fehlerhaften Verlängerung unbefristet fortgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land, und eine Revision wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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