Verlängerung befristeter Arbeitsvertrag – LAG Mecklenburg Vorpommern Urteil vom 19.06.2020 – 5 Sa 189/19
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 2020 (5 Sa 189/19) behandelt die rechtlichen Anforderungen an die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG.
Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob eine Vertragsverlängerung rechtmäßig ist, wenn sie mit inhaltlichen Änderungen des Arbeitsvertrags verbunden ist.
Die Klägerin, eine Diplom-Maschinenbauingenieurin, arbeitete für das beklagte Land Mecklenburg-Vorpommern auf Basis eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags.
Ihr Vertrag wurde zunächst für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 befristet. Im Dezember 2015 verlängerten die Parteien den Vertrag bis zum 31. Dezember 2017, wiederum sachgrundlos befristet.
Im Dezember 2017 wurde eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2018 vereinbart, bei der die Klägerin jedoch in der Vertragsänderung als im „gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst“ tätig beschrieben wurde, im Gegensatz zum ursprünglichen „gehobenen technischen Verwaltungsdienst“.
Die Klägerin argumentierte, dass die sachgrundlose Befristung mit der Änderung der Tätigkeitsbeschreibung unzulässig sei.
Sie war der Meinung, dass die Marktüberwachung eine dauerhafte, spezialisierte Aufgabe sei, die ständige Beschäftigung erfordere.
Zudem sei im ursprünglichen Vertrag keine sachgrundlose Befristung vorgesehen gewesen.
Sie forderte, festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2018 hinaus besteht.
Das beklagte Land hielt dagegen, dass die Befristung aufgrund des Alters der Klägerin und ihrer vorherigen Arbeitslosigkeit gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG gerechtfertigt sei.
Die im Vertrag angegebene Änderung der Tätigkeit sei ein redaktioneller Fehler, der tatsächliche Arbeitsinhalt habe sich nicht geändert.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Schwerin, das die Befristung für unwirksam erklärt hatte.
Es stellte fest, dass eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG nur vorliegt, wenn ausschließlich die Befristungsdauer geändert wird, ohne dass weitere Vertragsinhalte modifiziert werden.
Die Änderungen im Vertrag vom 20. Dezember 2017, insbesondere die Anpassung der Tätigkeitsbeschreibung, stellten eine unzulässige Vertragsänderung dar.
Das Gericht betonte, dass der Arbeitnehmer durch solche Änderungen in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird, da er faktisch gezwungen wird, geänderte Bedingungen zu akzeptieren, um die Vertragsverlängerung zu erhalten.
Das Urteil betonte, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung als Ausnahme vom Normalfall eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses konzipiert hat.
Diese Ausnahme soll es Arbeitgebern ermöglichen, flexibel auf Marktbedingungen zu reagieren, ohne jedoch die Arbeitnehmer zu benachteiligen.
Eine Vertragsverlängerung darf daher nicht mit Änderungen verbunden sein, die über die bloße Verlängerung der Vertragsdauer hinausgehen.
Andernfalls wird dies als neuer befristeter Vertrag betrachtet, der ohne sachlichen Grund unzulässig ist.
Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der fehlerhaften Verlängerung unbefristet fortgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land, und eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.