Verletzung des Kindes durch den Hund eines Elternteils bei Spaziergang
BGH, Urteil vom 15.12.2020 – VI ZR 224/20
In diesem Text erkläre ich Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um die Frage, ob ein Kind Schmerzensgeld von der Versicherung des Vaters bekommt, wenn es über die Leine des Familienhundes stolpert. Das Gericht musste entscheiden, wie weit die Haftung von Eltern gegenüber ihren Kindern geht.
Stellen Sie sich einen ganz normalen Tag vor. Ein Vater geht mit seiner drei Jahre alten Tochter spazieren. Er führt seinen Hund an einer Leine. Die Eltern des Kindes leben getrennt, aber sie haben das gemeinsame Sorgerecht. In diesem Moment kümmert sich der Vater um seine Tochter.
Plötzlich passiert es: Der Hund ändert ohne Vorwarnung seine Richtung. Die Hundeleine strafft sich ruckartig. Das kleine Mädchen kann nicht mehr ausweichen, stolpert über die Leine und fällt schwer auf das Gesicht.
Das Kind hat sich bei dem Sturz verletzt. Nun möchte das Kind (vertreten durch die Mutter) Schadensersatz und Schmerzensgeld. Da der Vater eine Tierhalterhaftpflichtversicherung hat, richtet sich die Forderung eigentlich gegen diese Versicherung.
Damit die Versicherung zahlen muss, muss der Vater gegenüber seinem Kind haftbar sein. Der Vater hat deshalb seine möglichen Ansprüche gegen die Versicherung an seine Tochter übertragen (man nennt das „abgetreten“). Nun klagt das Kind gegen die Versicherung.
Im deutschen Recht gibt es den Paragrafen § 833 BGB. Dieser besagt: Wenn ein Tier einen Menschen verletzt, muss der Halter des Tieres den Schaden ersetzen. Das Besondere daran ist, dass es nicht darauf ankommt, ob der Halter einen Fehler gemacht hat. Man nennt das Gefährdungshaftung. Wer ein Tier hält, ist für die Gefahr, die von diesem Tier ausgeht, verantwortlich – egal wie vorsichtig er ist.
Hier kommt jedoch eine andere Regel ins Spiel: der Paragraf § 1664 BGB. Dieses Gesetz schützt Eltern vor zu strengen Haftungsregeln innerhalb der Familie. Es besagt, dass Eltern ihren Kindern gegenüber nur für die Sorgfalt einstehen müssen, die sie auch „in eigenen Angelegenheiten“ anzuwenden pflegen.
Das bedeutet: Wenn ein Vater normalerweise eher etwas unvorsichtig ist, dann darf er das auch bei der Erziehung sein, ohne sofort von seinem Kind verklagt zu werden. Man möchte verhindern, dass der Familienfrieden durch ständige Klagen wegen kleinerer Fehler im Alltag zerstört wird.
Das Gericht musste nun prüfen: Gilt dieser Schutz für Eltern auch dann, wenn es um die gefährliche Hundehaltung geht? Oder muss der Vater als Tierhalter trotzdem voll haften?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Versicherung muss nicht zahlen. Der Anspruch des Kindes ist ausgeschlossen.
Das Gericht nennt mehrere wichtige Gründe für diese Entscheidung. Diese Punkte sind entscheidend für das Verständnis des Urteils:
1. Der Spaziergang war Teil der elterlichen Sorge Der Vater war in diesem Moment nicht einfach nur ein Hundebesitzer. Er übte sein Recht und seine Pflicht aus, sich um sein Kind zu kümmern. Da der Unfall während dieser Betreuung passierte, greift der besondere Schutz für Eltern.
2. Kein Vorwurf an den Vater Das Gericht stellte fest, dass der Vater nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Der Hund hat sich einfach unvorhersehbar bewegt. Das ist ein typisches Tierrisiko, für das der Vater unter normalen Umständen (also gegenüber Fremden) haften würde. Gegenüber seinem eigenen Kind ist diese strenge Haftung aber durch das Gesetz begrenzt.
3. Schutz geht vor Gefährdungshaftung Dies ist der wichtigste rechtliche Punkt: Der Schutz der Eltern nach § 1664 BGB ist stärker als die strenge Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Wenn das Gesetz die Haftung der Eltern auf die „eigenübliche Sorgfalt“ beschränkt, dann fällt damit auch die Haftung ohne Verschulden (die Gefährdungshaftung) weg.
Die Anwälte des Kindes versuchten zu argumentieren, dass der Familienfrieden hier gar nicht gestört werden könne. Schließlich leben die Eltern getrennt und es gehe nur um das Geld der Versicherung.
Doch der Bundesgerichtshof blieb hart: Es spielt keine Rolle, ob die Eltern zusammenleben oder nicht. Auch bei getrennten Eltern bleibt der Spaziergang eine Familiensache. Zudem könnte ein Rechtsstreit mit einer Versicherung, bei dem es um das Verhalten des Vaters geht, das Verhältnis zwischen Vater und Kind trotzdem belasten.
Dieses Urteil zeigt deutlich, dass das Gesetz die Familie als einen besonderen Schutzraum ansieht. Innerhalb der Familie gelten andere Regeln als im öffentlichen Leben oder im Straßenverkehr.
Das Kind bekommt keinen Schadensersatz von der Versicherung des Vaters. Da der Vater das Kind während des Spaziergangs betreute, war er durch das Gesetz besonders geschützt. Die reine Gefahr, die von einem Tier ausgeht, reicht in diesem speziellen Fall nicht aus, um einen Haftungsanspruch gegen ein Elternteil zu begründen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.