Verlust des zur Sicherheit abgetretenen Nacherbenanwartschaftsrechts durch weitere Abtretung an den Vorerben – BGH IV ZR 52/94

November 15, 2020
KI generiertes Symbolbild

Verlust des zur Sicherheit abgetretenen Nacherbenanwartschaftsrechts durch weitere Abtretung an den Vorerben – BGH IV ZR 52/94

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Tenor
    • Entscheidung der Revision
    • Antrag auf Prozeßkostenhilfe
    • Kostenentscheidung
    • Streitwert
  2. Gründe
    • Erfolgsaussicht der Revision
    • Gegenstand des Klagantrages
    • Fortbestand des Nacherbenanwartschaftsrechts
    • Prinzipien der Konfusion und Konsolidation
    • Ausnahmen aufgrund von Rechten Dritter
    • Übertragung des Anwartschaftsrechts mit Einschränkungen
    • Notarieller Vertrag und Sicherungsabrede
  3. Rechtsgrundlagen und Präzedenzfälle
    • Verweis auf Rechtsprechung und Literatur
    • Zitate und Verweise auf frühere Urteile
    • Besondere Bedeutung der Entscheidung vom 14. Juni 1995
  4. Prüfung der Haftung der Beklagten
    • Vertrauen auf notarielle Prüfung
    • Verantwortlichkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten
    • Unvorhersehbarkeit der Nichteinhaltung der Sicherungsabrede durch die Vorerbin
    • Nicht erfasster Schaden durch Zahlung im März 1991

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Dezember 1993 wird nicht angenommen.

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ihre Revision wird abgelehnt.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

4. Der Streitwert beträgt 2.563.243,95 DM.

Verlust des zur Sicherheit abgetretenen Nacherbenanwartschaftsrechts durch weitere Abtretung an den Vorerben – BGH IV ZR 52/94 – Gründe

Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

Nach dem Wortlaut des Klagantrages geht es nur darum festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch den endgültigen Verlust ihres Nacherbenanwartschaftsrechts entstanden ist.

Einen solchen Schaden hat die Klägerin nicht. Ihr Nacherbenanwartschaftsrecht besteht trotz Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch weiter.

Allerdings führt die Vereinigung des Vorerbenrechts mit dem Nacherbenrecht in der Hand des Vorerben grundsätzlich zum Untergang des Nacherbenanwartschaftsrechts (RG SeuffA 78 Nr. 141, RGZ 83, 434, 437 und 101, 185; KG OLGE 40, 120, 122; BayObLG FamRZ 1992, 728 unter II 3 b aa; vgl. auch BGHZ 48, 214, 218; ebenso das Schrifttum).

Konfusion und Konsolidation führen aber dann nicht zum Erlöschen der Schuld oder der Belastung, wenn Ausnahmen von diesem Grundsatz nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheinen (Senatsurteil vom 14.6.1995 – IV ZR 212/94 – NJW 1995, 2287 unter 3 a, dazu zustimmende Anm. Gernhuber, EWiR 1995, 749).

Darum bleibt das Anwartschaftsrecht eines Nacherben bestehen, wenn es nur eingeschränkt z.B. durch Anordnungen über weitere Nacherbenrechte oder Ersatzerbschaft auf den Vorerben übertragen werden kann oder wie hier durch die Sicherungsabrede übertragen worden ist.

Verlust des zur Sicherheit abgetretenen Nacherbenanwartschaftsrechts durch weitere Abtretung an den Vorerben – BGH IV ZR 52/94

Der Mutter der Klägerin wurde als Vorerbin ausweislich des notariellen Vertrages vom 19. September 1967 (UR Nr. 133/67) das Anwartschaftsrecht von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter ausdrücklichem Hinweis auf die bei der vorangegangenen Zession mit der Klägerin getroffene Sicherungsabrede abgetreten. Die Vorerbin hat demgemäß das Anwartschaftsrecht nicht uneingeschränkt, sondern nur als Sicherheit für die in dem genannten Vertrag gekaufte Forderung erworben.

Im Hinblick auf die genannte Senatsentscheidung vom 14. Juni 1995 hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Offenbleiben kann, ob das Rechtsschutzbegehren der Klägerin über den Wortlaut ihres Antrages hinausgehend auch den Schaden erfaßt, der ihr etwa durch die Löschung des Nacherbenvermerks entstanden ist. Das Entstehen eines solchen Schadens hat die Beklagte nicht zu vertreten. Ihre Rechtsvorgängerin konnte ohne Schuldvorwurf davon ausgehen, daß der Klägerin als der Sicherungsgeberin Schaden nicht entstehen werde.

Sie konnte sich auf die Prüfung der Rechtslage durch den Notar verlassen. Sie ließ den Vertrag von demselben Notar beurkunden, der schon ihren vorangegangenen Vertrag mit der Klägerin beurkundet hatte. Der Vortrag der Parteien ergibt nichts dafür, daß für sie gleichwohl irgendwelche Anhaltspunkte in der Richtung gegeben waren, die Vorerbin werde wie später geschehen sich an die Einschränkungen durch die Sicherungsabrede nicht halten.

Ein der Klägerin etwa durch die Zahlung von 16.330,97 DM an die Beklagte im März 1991 entstandener Schaden ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Verlust des zur Sicherheit abgetretenen Nacherbenanwartschaftsrechts durch weitere Abtretung an den Vorerben – BGH IV ZR 52/94

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge