Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

November 12, 2024

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

BFH IX R 29/19

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 28.07.2021 entschieden, dass nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht gesondert festgestellt werden können,

wenn die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr, in dem die Verluste entstanden sind, bereits bestandskräftig ist.

Sachverhalt

Die Kläger hatten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erklärt.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für diese Jahre fest.

Im Jahr 2014 reichten die Kläger eine „Nachmeldung“ beim Finanzamt ein, in der sie u.a. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften für die Jahre 2007 und 2008 erklärten.

Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 und berücksichtigte dabei die nacherklärten Verluste nicht.

Es begründete dies damit, dass die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 bestandskräftig seien und nicht mehr geändert werden könnten.

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

Die Kläger legten gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide Einspruch ein und beantragten die Feststellung der nacherklärten Verluste.

Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

Es war der Auffassung, dass eine Verlustfeststellung nicht möglich sei, da die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 bestandskräftig seien.

Die Kläger erhoben Klage vor dem Finanzgericht München.

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Kläger legten Revision beim BFH ein.

Entscheidung des BFH

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

Er bestätigte die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts, dass eine Verlustfeststellung nicht möglich sei, da die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 bestandskräftig seien.

Der BFH führte aus, dass § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine Verlustfeststellung ausschließt, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Jahr, in dem die Verluste entstanden sind, bereits bestandskräftig ist.

Dies gelte auch für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG stehe dem nicht entgegen.

Im Streitfall seien die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 bestandskräftig, ohne dass die nacherklärten Verluste berücksichtigt worden seien.

Eine Änderung der Einkommensteuerbescheide sei nicht mehr möglich, da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei.

Daher sei eine Verlustfeststellung ausgeschlossen.

Fazit

Der BFH hat entschieden, dass nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht gesondert festgestellt werden können,

wenn die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr, in dem die Verluste entstanden sind, bereits bestandskräftig ist.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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