Verlustgefahr bei Geldüberweisung auf falsches Konto infolge Fälschung einer in Postsendung angegebenen IBAN

Dezember 30, 2025

Verlustgefahr bei Geldüberweisung auf falsches Konto infolge Fälschung einer in Postsendung angegebenen IBAN

Gericht: BGH 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 08.10.2025
Aktenzeichen: IV ZR 161/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:081025UIVZR161.24.0
Dokumenttyp: Urteil

Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2025. In diesem Fall geht es um die Frage, wer den Schaden trägt, wenn eine Überweisung durch einen manipulierten Brief auf ein falsches Konto landet.


Der kuriose Fall: Wenn Betrüger den Postweg kapern

Stellen Sie sich vor, Sie einigen sich mit jemandem auf eine Zahlung. Sie erhalten einen Vertrag per Post, unterschreiben ihn und überweisen das Geld an die dort angegebene Kontonummer (IBAN). Später stellt sich heraus: Ein Unbekannter hat den Brief abgefangen, die IBAN geändert und Ihr Geld ist weg. Genau das ist in diesem Fall passiert.

Der Hintergrund des Streits

In dem Fall ging es um drei Geschwister. Ein Geschwisterteil (die Klägerin) forderte von den anderen beiden (den Beklagten) ihren Pflichtteil aus einem Erbe. Die Anwälte beider Seiten handelten einen Vergleich aus: Die Beklagten sollten 30.000 € an die Klägerin zahlen. Das Geld sollte auf das Anwaltskonto der Klägerseite gehen.

Die geschickte Fälschung

Die Anwältin der Klägerin schickte den unterschriebenen Vertrag per Post an den Anwalt der Gegenseite. Doch während der Brief unterwegs war, passierte etwas Unglaubliches: Jemand öffnete den Brief und tauschte die Seite mit der Kontonummer aus. Anstatt der richtigen IBAN stand dort nun eine Bankverbindung bei einer ganz anderen Bank.

Der Anwalt der Beklagten merkte nichts von der Fälschung. Er unterschrieb den Vertrag ebenfalls und die Beklagten überwiesen insgesamt 20.000 € auf das falsche Konto. Das Geld war danach unauffindbar. Nun stritten sich die Geschwister: Mussten die Beklagten die 20.000 € noch einmal zahlen, oder war die Klägerin selbst schuld, weil sie den Vertrag per Post verschickt hatte?


Das Urteil des BGH: Wer trägt das Risiko?

Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, wer für diesen ungewöhnlichen Verlust geradestehen muss. Das Gericht entschied klar: Die Beklagten müssen den vollen Betrag noch einmal zahlen. Die Zahlung auf das falsche Konto hat sie nicht von ihrer Schuldpflicht befreit.

Warum die Zahlung nicht zählte

Normalerweise ist eine Schuld erst dann beglichen, wenn das Geld wirklich beim Empfänger ankommt. Das nennt man „Erfüllung“. Da das Geld hier bei einem unbekannten Betrüger landete, kam es nie bei der Klägerin an.

Das Gericht erklärte, dass die Beklagten nicht darauf vertrauen durften, dass die IBAN im Vertrag automatisch die richtige ist. Zwar stand die Nummer im Vertrag, aber die Klägerin hatte nie die Absicht, dass das Geld an diesen Unbekannten geht. Es gab also keine Erlaubnis (Ermächtigung), an dieses fremde Konto mit befreiender Wirkung zu zahlen.

Die gesetzliche Regelung zur Geldübermittlung

Im deutschen Recht gibt es den Paragrafen § 270 BGB. Dieser besagt vereinfacht: Wer Geld schuldet, trägt das Risiko der Übermittlung. Wenn das Geld auf dem Weg zum Empfänger verloren geht oder durch einen Fehler (auch ohne eigenes Verschulden) woanders landet, bleibt die Pflicht zur Zahlung bestehen. Der Schuldner trägt also die sogenannte Verlustgefahr.

Verlustgefahr bei Geldüberweisung auf falsches Konto infolge Fälschung einer in Postsendung angegebenen IBAN


War der Postversand ein Fehler?

Ein wichtiger Punkt in dem Verfahren war die Frage, ob die Klägerin den Schaden mitverursacht hat. Die Beklagten argumentierten, die Klägeranwältin hätte den Vertrag sicher digital (über das spezielle Anwaltspostfach „beA“) schicken müssen, statt die unsichere Briefpost zu nutzen.

Keine Pflicht zur digitalen Post

Der BGH sah das anders. Es gibt für Anwälte zwar Pflichten, Dokumente an Gerichte digital zu senden, aber im privaten Briefverkehr mit anderen Anwälten darf man weiterhin die Post nutzen. Die Post gilt grundsätzlich als ein zuverlässiges Transportmittel.

Ein völlig unwahrscheinlicher Vorfall

Das Gericht betonte, dass man nicht damit rechnen muss, dass Briefe abgefangen, fachmännisch geöffnet und inhaltlich manipuliert werden. Das ist ein so seltener und krimineller Vorgang, dass man ihn der Klägerin nicht vorwerfen kann. Es ist ein „unwahrscheinlicher Kausalverlauf“. Nur weil der Postweg theoretisch unsicherer ist als eine verschlüsselte E-Mail, bedeutet das nicht, dass man für kriminelle Angriffe Dritter haftet.


Fazit für die Praxis

Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für den Zahlungsverkehr. Es stellt klar:

  • Der Schuldner trägt das Risiko: Wer eine Überweisung tätigt, muss sicherstellen, dass das Geld tatsächlich beim richtigen Empfänger ankommt.
  • Gutgläubigkeit schützt nicht immer: Auch wenn man glaubt, auf das richtige Konto zu zahlen (weil es so im Brief steht), befreit einen das nicht von der Schuld, wenn der Brief gefälscht war.
  • Keine Mithaftung durch Postnutzung: Die Nutzung der Briefpost ist kein fahrlässiges Verhalten, das zu einer Schadensbeteiligung führt.

Die Beklagten haben in diesem Fall Pech gehabt: Sie sind ihr Geld an die Betrüger losgeworden und müssen die volle Summe dennoch erneut an die Schwester zahlen.

RA und Notar Krau

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