
Verlusttragung bei einem Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil
BFH, Urt. v. 20.3.2025 – IV R 12/21, NV
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz v. 23.3.2021 – 3 K 1861/18, DStRE 2022, 1178
RA und Notar Krau
Gerne fasse ich den Sachverhalt zur Verlusttragung bei einem Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil für Laien zusammen.
Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn eine Person (z.B. Eltern) eine Sache oder einen Anteil (z.B. einen Kommanditanteil an einer Firma) verschenkt, sich aber das Recht vorbehält, die Erträge aus diesem Anteil zu behalten. Bei einem Kommanditanteil sind das in der Regel die Gewinne.
Stellt eine Kommanditgesellschaft (KG) Verluste fest, stellt sich die Frage: Wer muss diese Verluste steuerlich geltend machen – der Kommanditist (das Kind, dem der Anteil gehört) oder der Nießbraucher (das Elternteil, das die Erträge bekommt)? Der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands oberstes Gericht für Steuerfragen, musste diese Frage klären.
Der BFH stellte in seinem Urteil vom 20. März 2025 (IV R 12/21) klar: Grundsätzlich trägt derjenige die Verluste, der sie wirtschaftlich tatsächlich zu tragen hat.
Das Gericht untersuchte zunächst die Verträge, die bei der Schenkung der Kommanditanteile abgeschlossen wurden. Zwar stand in den Verträgen, dass die Nießbraucher die Verluste zu tragen hätten. Der BFH sah sich jedoch den gesamten Vertrag an und stellte fest, dass diese Klausel nicht wörtlich gemeint sein konnte.
Die vertraglichen Regelungen zeigten, dass die Eltern (Nießbraucher) nicht am Vermögen der KG (der Substanz) beteiligt sein sollten. Sie hatten kein Recht auf Gewinne aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen wie Grundstücken. Folglich konnten sie auch nicht für Verluste aus solchen Verkäufen haftbar gemacht werden.
Die Verträge sahen vor, dass die Nießbraucher Gewinne nicht entnehmen dürfen, wenn Verluste das Kapitalkonto des Kommanditisten verringert haben. Diese Regelung macht nur Sinn, wenn die Nießbraucher die Verluste nicht selbst ausgleichen müssen. Sie tragen die Verluste also nur „mittelbar“, weil sie weniger oder gar keine Gewinne erhalten, bis die Verluste ausgeglichen sind.
Der BFH kam daher zu dem Schluss, dass die Kinder (Kommanditisten) die Verluste wirtschaftlich zu tragen hatten.
Steuerrechtlich können nur Mitunternehmer Verluste geltend machen. Dafür muss man zwei Kriterien erfüllen:
Man muss die Möglichkeit haben, bei wichtigen unternehmerischen Entscheidungen mitzuwirken.
Man muss am Erfolg und Misserfolg der Firma beteiligt sein, was sich meist in der Beteiligung an Gewinnen, Verlusten und stillen Reserven (Werten, die nicht in der Bilanz stehen) widerspiegelt.
Obwohl die Nießbraucher eine Vollmacht zur Ausübung der Stimm- und Verwaltungsrechte hatten, blieb das eigentliche Stimmrecht bei den Kindern. Die Vollmacht war zudem widerrufbar und betraf keine grundlegenden Entscheidungen, wie die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Der BFH bestätigte, dass die Kommanditisten somit ausreichend Mitunternehmerinitiative besaßen.
Das Gericht stellte fest, dass die Kommanditisten (die Kinder) das Mitunternehmerrisiko trugen. Sie waren nicht nur am Verlust beteiligt (wenn auch nur mittelbar), sondern auch an den stillen Reserven, also am Substanzwert des Unternehmens. Da die Nießbraucher nicht an der Substanz beteiligt waren, konnten sie das Risiko nicht tragen.
Der BFH entschied, dass die Verluste den Kommanditisten (den Kindern) zuzurechnen sind. Die Eltern (Nießbraucher) trugen die Verluste nicht wirtschaftlich und hatten auch nicht das volle Mitunternehmerrisiko.
Das Urteil unterstreicht, dass es für die steuerliche Zurechnung von Gewinnen und Verlusten nicht allein auf den Wortlaut eines Vertrages ankommt, sondern auf die tatsächliche wirtschaftliche Ausgestaltung. Wer Verluste tragen muss, ist in der Regel auch derjenige, der sie steuerlich geltend machen darf.
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