Verlustvorträge des Erblassers aus Kapitalvermögen

September 5, 2017

Verlustvorträge des Erblassers aus Kapitalvermögen

BFH IX R 9/16

RA und Notar Krau

Leitsatz:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 04.10.2016 entschieden,

dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht genutzten Verlustabzug nach Paragraf 10d EStG nur geltend machen kann, wenn er durch diesen Verlust auch wirtschaftlich belastet ist.

Im entschiedenen Fall war dies nicht der Fall, da der Erbe nicht für die mit dem Verlust verbundenen Verbindlichkeiten des Erblassers haftete.

Sachverhalt:

Der Kläger war Miterbe seines verstorbenen Vaters.

Der Vater hatte zum Zeitpunkt seines Todes nicht genutzte Verlustvorträge aus Kapitalvermögen.

Der Kläger beantragte, die Hälfte dieser Verluste bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.

Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung des BFH:

Verlustvorträge des Erblassers aus Kapitalvermögen

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.

Der Kläger sei durch die Verluste des Erblassers nicht wirtschaftlich belastet und könne diese daher nicht geltend machen.

Begründung:

  • Kein Feststellungsverfahren erforderlich:

    • Zunächst stellte der BFH klar, dass über die Berücksichtigung der Verluste des Erblassers im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu entscheiden ist und kein vorheriges Feststellungsverfahren erforderlich war.
    • Ein Feststellungsverfahren nach Paragraf 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist nur für den Steuerpflichtigen durchzuführen, der die in Frage stehenden Einkünfte gemeinschaftlich erzielt.
    • Im Streitfall wurden die Einkünfte jedoch vom Erblasser erzielt, nicht von der Erbengemeinschaft.
  • Voraussetzungen für den Verlustabzug nach Paragraf 10d EStG:

    • Paragraf 10d EStG erlaubt die Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften aus anderen Jahren (Verlustrücktrag oder Verlustvortrag).
    • Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH konnte der Erbe vom Erblasser nicht verbrauchte Verluste gemäß Paragraf 10d EStG geltend machen, wenn er den Verlust tatsächlich trug.
    • „Wirtschaftlich belastet“ bedeutet, dass der Erbe aufgrund der Verluste des Erblassers in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre tatsächlich beeinträchtigt ist.
    • Haftet der Erbe nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers, die mit den Verlusten zusammenhängen, ist er durch diese nicht wirtschaftlich belastet.

Verlustvorträge des Erblassers aus Kapitalvermögen

  • Keine wirtschaftliche Belastung des Klägers:

    • Im Streitfall konnte das Finanzgericht nicht feststellen, dass der Kläger für Verbindlichkeiten des Erblassers haftete, die mit den Verlustvorträgen verbunden waren.
    • Daher war der Kläger durch die Verluste des Erblassers nicht wirtschaftlich belastet.
    • Dass der Erbe aufgrund eines Verlusts des Erblassers ein geringeres Vermögen erhält, reicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Belastung nicht aus.

Besondere Bedeutung des Urteils:

  • Klarstellung der Voraussetzungen für den Verlustabzug bei Erben:
    • Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen, unter denen ein Erbe nicht genutzte Verluste des Erblassers nach Paragraf 10d EStG geltend machen kann.
    • Insbesondere wird klargestellt, dass der Erbe durch die Verluste wirtschaftlich belastet sein muss.

Auswirkungen für die Praxis:

Das Urteil hat Bedeutung für die erbschaftsteuerliche und einkommensteuerliche Beratungspraxis.

Es schafft Rechtssicherheit bei der Anwendung des Paragraf 10d EStG in Erbfällen und verdeutlicht die Bedeutung der wirtschaftlichen Belastung des Erben.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Der BFH hat in seinem Urteil vom 04.10.2016 entschieden, dass ein Erbe nicht genutzte Verluste des Erblassers

nur dann geltend machen kann, wenn er durch diese Verluste wirtschaftlich belastet ist.

Im entschiedenen Fall fehlte es an der wirtschaftlichen Belastung, da der Erbe nicht für die mit den Verlusten verbundenen Verbindlichkeiten des Erblassers haftete.

RA und Notar Krau

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