Verlustvorträge des Erblassers aus Kapitalvermögen
BFH IX R 9/16
Leitsatz:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 04.10.2016 entschieden,
dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht genutzten Verlustabzug nach Paragraf 10d EStG nur geltend machen kann, wenn er durch diesen Verlust auch wirtschaftlich belastet ist.
Im entschiedenen Fall war dies nicht der Fall, da der Erbe nicht für die mit dem Verlust verbundenen Verbindlichkeiten des Erblassers haftete.
Sachverhalt:
Der Kläger war Miterbe seines verstorbenen Vaters.
Der Vater hatte zum Zeitpunkt seines Todes nicht genutzte Verlustvorträge aus Kapitalvermögen.
Der Kläger beantragte, die Hälfte dieser Verluste bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
Das Finanzamt lehnte dies ab.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.
Der Kläger sei durch die Verluste des Erblassers nicht wirtschaftlich belastet und könne diese daher nicht geltend machen.
Begründung:
Kein Feststellungsverfahren erforderlich:
Voraussetzungen für den Verlustabzug nach Paragraf 10d EStG:
Keine wirtschaftliche Belastung des Klägers:
Besondere Bedeutung des Urteils:
Auswirkungen für die Praxis:
Das Urteil hat Bedeutung für die erbschaftsteuerliche und einkommensteuerliche Beratungspraxis.
Es schafft Rechtssicherheit bei der Anwendung des Paragraf 10d EStG in Erbfällen und verdeutlicht die Bedeutung der wirtschaftlichen Belastung des Erben.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Der BFH hat in seinem Urteil vom 04.10.2016 entschieden, dass ein Erbe nicht genutzte Verluste des Erblassers
nur dann geltend machen kann, wenn er durch diese Verluste wirtschaftlich belastet ist.
Im entschiedenen Fall fehlte es an der wirtschaftlichen Belastung, da der Erbe nicht für die mit den Verlusten verbundenen Verbindlichkeiten des Erblassers haftete.
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