OLG Köln 2 U 120/10
Urteil 23.2.2011
Vermächtnis Anspruch gegen gesetzlichen Miterben nach Ausschlagung Erbschaft durch den gewillkürten Erben
In dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2011 wird ein komplexer Erbstreit zwischen zwei Schwestern behandelt, die als gesetzliche Miterbinnen einer verstorbenen Frau X stehen.
Frau X hatte in einem Erbvertrag eine der Töchter, die Beklagte, zur Alleinerbin bestimmt, während der Klägerin ein Vermächtnis in Höhe von 40.000 Euro zugedacht wurde.
Die Beklagte schlug jedoch die Erbschaft aus, was zu einem Streit über die Auszahlung des Vermächtnisses führte.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten einen Erbvertrag geschlossen, der die Beklagte als Alleinerbin einsetzte und die Kinder der Beklagten als Ersatzerben.
Daneben wurde ein Vermächtnis in Höhe von 40.000 Euro für die Klägerin vorgesehen.
Als die Erblasserin verstarb, schlugen sowohl die Beklagte als auch deren Kinder die Erbschaft aus.
Damit trat die gesetzliche Erbfolge ein, wodurch die beiden Schwestern Miterbinnen wurden.
Der Streitpunkt in diesem Fall war, ob das Vermächtnis auch dann Bestand hat, wenn die Beklagte die Erbschaft ausschlägt und durch gesetzliche Erbfolge Miterbin wird.
Die Klägerin verlangte die Auszahlung von 20.000 Euro, also die Hälfte des Vermächtnisses, da die Parteien nun gesetzliche Erbinnen zu gleichen Teilen waren.
Das Landgericht Bonn gab der Klage der Klägerin teilweise statt und entschied, dass beide Schwestern je zur Hälfte als Beschwerte des Vermächtnisses haften.
Das Landgericht argumentierte, dass der gesetzliche Erbe gemäß § 2161 BGB auch dann belastet bleibt, wenn der gewillkürte Erbe ausschlägt.
Das Oberlandesgericht Köln hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage insgesamt ab.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht Erbin geworden sei, sondern nur durch gesetzliche Erbfolge.
Der entscheidende Punkt war, dass § 2161 BGB keine Anwendung findet, wenn sich der Kreis der Erben nicht ändert, sondern nur die Erbfolgeart.
Ausschlagung und Treuwidrigkeit:
Die Beklagte hatte die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, um eine Auszahlung des Vermächtnisses zu vermeiden.
Das Motiv der Ausschlagung spielt dabei keine Rolle, da die gesetzliche Möglichkeit zur Ausschlagung unabhängig von den Beweggründen besteht.
Regelungszweck des § 2161 BGB:
Ein Vermächtnis bleibt normalerweise bestehen, wenn der Beschwerte die Erbschaft ausschlägt, aber nur, wenn ein anderer Erbe in seine Position tritt.
In diesem Fall änderte sich jedoch nicht der Kreis der Erben, sondern nur die rechtliche Grundlage ihres Erbrechts.
Ergänzende Testamentsauslegung:
Die ergänzende Auslegung des Testaments ergab, dass die Erblasserin das Vermächtnis nur für den Fall angeordnet hatte, dass die Beklagte Alleinerbin würde.
Da die Beklagte durch Ausschlagung diese Position verlor, entfiel auch der Grund für das Vermächtnis.
Hypothetischer Wille der Erblasserin:
Die wirtschaftliche Gleichstellung der Schwestern war ein Motiv der Erblasserin.
Bei gesetzlicher Erbfolge entfällt dieser Grund, da beide Schwestern gleichgestellt sind.
Das OLG Köln entschied, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, das Vermächtnis auszuzahlen, da die Erblasserin das Vermächtnis nur für den Fall einer gewillkürten Alleinerbschaft der Beklagten vorgesehen hatte.
Die Berufung der Beklagten wurde erfolgreich, und die Anschlussberufung der Klägerin hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Die Entscheidung zeigt die Komplexität erbrechtlicher Regelungen und die Wichtigkeit der Testamentsauslegung im Erbfall.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.