Vermächtnis eines Ankaufsrechts

September 13, 2017

Vermächtnis eines Ankaufsrechts

Vormerkungsfähigkeit des von weiteren Voraussetzungen in der Person des Beschwerten und anderer Beteiligter abhängigen Anspruchs

BGH IV ZR 120/00

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Eltern der Klägerin hatten in ihrem Testament bestimmt, dass ihr Hausgrundstück im Familienbesitz bleiben und im Falle eines Verkaufs

zuerst den Geschwistern zum Preis von 50% des Schätzwertes angeboten werden soll.

Nach dem Tod der Eltern machte die Klägerin ihr „Vorkaufsrecht“ geltend, konnte sich aber mit ihrem Bruder (dem Beklagten) nicht über den Erwerb des Hauses einigen.

Sie verlangte die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs.

Prozessverlauf:

  • Das Landgericht wies die Klage ab.
  • Das Oberlandesgericht gab der Berufung der Klägerin statt.
  • Der Beklagte legte Revision ein.

Entscheidung des BGH:

Vermächtnis eines Ankaufsrechts

Der BGH wies die Revision zurück.

Die Klägerin hat Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs aus dem Vermächtnis.

Begründung:

  • Auslegung des Testaments: Das Testament vermacht den Geschwistern ein Ankaufsrecht an dem Hausgrundstück. Es handelt sich nicht um ein dingliches Vorkaufsrecht, sondern um einen schuldrechtlichen Anspruch.

  • Vermächtnis eines Ankaufsrechts: Durch Vermächtnis kann auch ein Ankaufsrecht vermacht werden. Der Bedachte kann die Leistung nur verlangen, wenn er die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung anbietet.

  • Vormerkungsfähigkeit: Der Anspruch aus dem Vermächtnis kann durch eine Vormerkung gesichert werden. Dies gilt auch, wenn der Anspruch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wie z.B. dem Willen des Verpflichteten, das Grundstück zu verkaufen.

  • Auslegung des Testaments: Aus dem Testament ergibt sich, dass die Erblasser den Geschwistern auch das Recht vermachen wollten, ihren Anspruch durch Vormerkung zu sichern.

  • Annahme des Vermächtnisses: Die Klägerin hat das Vermächtnis angenommen. Die Auszahlung des Pflichtteils steht dem nicht entgegen.

Vermächtnis eines Ankaufsrechts

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Der BGH hat die Grundsätze zum Vermächtnis eines Ankaufsrechts und zur Vormerkungsfähigkeit von Ansprüchen dargelegt.

Er hat klargestellt, dass durch Vermächtnis auch ein Ankaufsrecht vermacht werden kann und dass ein solcher Anspruch durch Vormerkung gesichert werden kann.

Das Gericht hat das Testament im vorliegenden Fall ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen,

dass die Erblasser den Geschwistern auch das Recht vermachen wollten, ihren Anspruch durch Vormerkung zu sichern.

Der BGH hat die Voraussetzungen für die Annahme eines Vermächtnisses dargelegt und klargestellt, dass die Auszahlung des Pflichtteils der Annahme nicht entgegensteht.

Die Entscheidung des BGH ist für die Praxis relevant, da sie die Möglichkeit der Sicherung von Ansprüchen aus einem Vermächtnis durch Vormerkung klarlegt.

Vermächtnis eines Ankaufsrechts

Fazit:

Der BGH hat in seiner Entscheidung die Rechte der Klägerin als Vermächtnisnehmerin gestärkt und die Möglichkeit

der Sicherung von Ansprüchen aus einem Vermächtnis durch Vormerkung klargestellt.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Voraussetzungen für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs aus einem Vermächtnis klarlegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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