Vermächtnis nur teilweise erfüllt – Festsetzung Erbschaftsteuer nach § 163 Satz 1 AO – FG Düsseldorf 4 K 3000/09 Erb

Juni 6, 2022

Vermächtnis nur teilweise erfüllt – Festsetzung Erbschaftsteuer nach § 163 Satz 1 AO – FG Düsseldorf 4 K 3000/09 Erb – Urteil vom 10.03.2010

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Kläger forderte ein ihm durch letztwillige Verfügung wirksam zuerkanntes Vermächtnis von 500.000 EUR, von dem er jedoch nur 87.836,66 EUR von dem Erben erhielt.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer jedoch auf 143.492 EUR fest.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, es komme alleine auf die letztwillige Verfügung an.

Diese weise nun einmal Euro 500.000,00 als Vermächtnis aus.

Der Kläger argumentierte, dass gemäß § 163 AO die Steuer niedriger festgesetzt werden sollte, da er nur einen Teil seines Vermächtnisses tatsächlich erhielt.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers, dass die volle Besteuerung unbillig sei und die Erbschaftsteuer sich an der tatsächlich zugeflossenen Bereicherung orientieren müsse.

Daher wurde das Finanzamt verpflichtet, die Steuer neu festzusetzen nach Maßgabe des tatsächlichen Zuflusses.

Vermächtnis nur teilweise erfüllt – Festsetzung Erbschaftsteuer nach § 163 Satz 1 AO – FG Düsseldorf 4 K 3000/09 Erb

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
    • 2.1 Notariell beurkundeter Erbvertrag und Testament
    • 2.2 Verfahren vor dem Landgericht B
    • 2.3 Erbschaftsteuerfestsetzung durch das Finanzamt C
    • 2.4 Klage des Klägers gegen die Erbschaftssteuerfestsetzung
  3. Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf
    • 3.1 Rechtliche Grundlagen
    • 3.2 Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 1 AO
    • 3.3 Verfassungsrechtliche Aspekte
    • 3.4 Ergebnis und Kostenentscheidung
  4. Fazit

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2009 verpflichtet,

den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden,

wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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