Vermächtnis über in Frankreich belegene Grundstücke durch gemeinschaftliches Testament in 2 Urkunden

März 8, 2025

Vermächtnis über in Frankreich belegene Grundstücke durch gemeinschaftliches Testament in 2 Urkunden

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 24. Januar 2024 (5 U 8/23) behandelt den Fall eines Erbstreits,

bei dem es um die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments und die Erfüllung eines Vermächtnisses bezüglich in Frankreich belegener Grundstücke geht.

Sachverhalt

  • Ein Kläger forderte von seinem Bruder, dem Beklagten, die Erfüllung eines Vermächtnisses aus einem gemeinschaftlichen Testament ihrer verstorbenen Eltern.
  • Die Eltern hatten im Laufe der Jahre mehrere letztwillige Verfügungen getroffen, darunter einen Erbvertrag und mehrere Testamente.
  • Besonders relevant waren zwei nahezu identische Testamente aus dem Jahr 2009, in denen die Eltern dem Kläger das sogenannte „Nackteigentum“ (frz. nue-propriété) an ihren in Frankreich belegenen Grundstücken vermachten, während der überlebende Ehegatte das lebenslange Nutznießungsrecht erhalten sollte.
  • Der Beklagte wurde in einem späteren notariellen Testament des Vaters als Alleinerbe eingesetzt.
  • Der Vater hatte zudem versucht, frühere Testamente anzufechten.

Vermächtnis über in Frankreich belegene Grundstücke durch gemeinschaftliches Testament in 2 Urkunden

Entscheidung des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken entschied, dass der Beklagte als Alleinerbe des Vaters verpflichtet ist, das dem Kläger zugewandte Grundstücksvermächtnis zu erfüllen.

Begründung

  • Anwendbares Recht:
    • Das OLG stellte fest, dass die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) auf den Fall anwendbar ist, da der Erblasser nach dem 17. August 2015 verstorben ist.
    • Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes hatte, sind für die Erbsache zuständig, was in diesem Fall Deutschland war.
    • Die Ehegatten haben durch konkludentes Verhalten, durch die Nutzung der deutschen Sprache, und der Bezugnahme auf deutsches Erbrecht in ihren Verfügungen, deutsches Erbrecht gewählt. Artikel 25 Absatz 3 EuErbVO besagt, dass die Parteien eines Erbvertrags das Recht des Staates wählen können, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
  • Gemeinschaftliches Testament:
    • Das OLG befand, dass die Testamente von 2009 als gemeinschaftliches Testament der Eltern anzusehen sind, auch wenn sie in getrennten Urkunden verfasst wurden.
    • Entscheidend sei der gemeinsame Wille der Ehegatten, eine gemeinschaftliche Erklärung abzugeben.
    • Dies sei aus dem nahezu identischen Inhalt der Testamente, dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang ihrer Errichtung und dem erkennbaren Bezug aufeinander ersichtlich.
  • Vermächtnis:
    • Das OLG stellte fest, dass die Verfügungen in den Testamenten von 2009 ein Vermächtnis zugunsten des Klägers darstellen.
    • Die Formulierung „vermache“ deutet stark auf ein Vermächtnis hin.
    • Es wurde darauf hingewiesen, dass in einem früheren Erbvertrag der Beklagte schon als Alleinerbe eingesetzt wurde.
  • Keine wirksame Anfechtung:
    • Die Anfechtung der früheren Testamente durch den Vater sei nicht wirksam, da kein ausreichender Anfechtungsgrund vorliege.
    • Ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung oder ein Motivirrtum, der die Anfechtung rechtfertigen könnte, seien nicht gegeben.
  • Bindungswirkung:
    • Das Vermächtnis sei wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB, da die Verfügungen der Ehegatten voneinander abhängig gewesen seien.
    • Der Vater habe das Vermächtnis nach dem Tod der Mutter nicht mehr einseitig widerrufen können.

Vermächtnis über in Frankreich belegene Grundstücke durch gemeinschaftliches Testament in 2 Urkunden

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung letztwilliger Verfügungen im Erbrecht und die Anwendung der EuErbVO bei Erbfällen mit Auslandsbezug.

Es zeigt, dass auch getrennte Urkunden ein gemeinschaftliches Testament darstellen können, wenn der gemeinsame Wille der Ehegatten erkennbar ist.

Zudem betont das Urteil die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten.

RA und Notar Krau

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