Vermächtnis zugunsten einer dem Erblasser gehörenden Kapitalgesellschaft

September 16, 2017

Vermächtnis zugunsten einer dem Erblasser gehörenden Kapitalgesellschaft

BFH II R 15/93

Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer:

Kapitalgesellschaften oder juristische Personen als Steuersubjekt,

Steuerbefreiung nach § 13 Abs.1 Nr.16 ErbStG 1974

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein Erblasser vermachte einer Kapitalgesellschaft, deren mittelbarer Alleingesellschafter er war, mehrere Grundstücke.

Die Kapitalgesellschaft war zu 80% im Besitz einer Betriebsgesellschaft, die wiederum zu 100% dem Erblasser gehörte.

Die restlichen 20% der Anteile an der Kapitalgesellschaft hielt der Erblasser direkt.

Nach dem Tod des Erblassers wurde die von ihm gegründete gemeinnützige Stiftung Alleinerbin.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer für das Vermächtnis an die Kapitalgesellschaft fest.

Die Kapitalgesellschaft klagte gegen den Bescheid mit der Begründung, dass die Bereicherung bei der Stiftung als Gesellschafterin liege und diese aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit steuerfrei sei.

Tenor:

Vermächtnis zugunsten einer dem Erblasser gehörenden Kapitalgesellschaft

Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Das Vermächtnis unterliegt der Erbschaftsteuer.

Entscheidungsgründe:

  • Erwerb durch Vermächtnis: Es liegt ein Erwerb durch Vermächtnis vor, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer unterliegt.
  • Vermögensvorteil: Der Anspruch auf Übertragung der Grundstücke stellt für die Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil dar.
  • Kein Entgelt: Die Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile durch die Grundstücksübertragung ist kein Entgelt, das die Bereicherung der Kapitalgesellschaft aufhebt oder mindert.
  • Empfänger der Zuwendung: Empfänger der Zuwendung ist die Kapitalgesellschaft selbst, nicht die Gesellschafter.
  • Keine Vermögensumschichtung: Es liegt keine bloße Vermögensumschichtung vor, die die Besteuerung ausschließen würde.
  • Zuwendung vom Erblasser: Die Zuwendung erfolgte durch den Erblasser, nicht durch die Stiftung als Gesellschafterin.
  • Keine Gesellschaftereinlage: Die Grundstücksübertragung ist keine Gesellschaftereinlage.
  • Keine Steuerfreiheit: Die Kapitalgesellschaft ist nicht gemeinnützig und daher nicht von der Erbschaftsteuer befreit.

Vermächtnis zugunsten einer dem Erblasser gehörenden Kapitalgesellschaft

Konsequenzen für die Praxis:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass Vermächtnisse an Kapitalgesellschaften der Erbschaftsteuer unterliegen, auch wenn der Erblasser Gesellschafter der Gesellschaft ist.
  • Die Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile ist kein Entgelt, das die Bereicherung der Gesellschaft aufhebt.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die erbschaftsteuerliche Behandlung von Vermächtnissen an Kapitalgesellschaften.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil befasst sich mit der Frage, wer bei einem Vermächtnis an eine Kapitalgesellschaft Steuersubjekt ist.
  • Es beleuchtet die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Vermächtnissen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Erbschaftsteuerplanung und -gestaltung.

Wichtige Punkte in Kürze:

  • Vermächtnisse an Kapitalgesellschaften sind steuerpflichtig.
  • Die Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile ist kein Entgelt.
  • Die Steuerfreiheit gilt nur für gemeinnützige Organisationen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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