Vermächtnis zugunsten einer dem Erblasser gehörenden Kapitalgesellschaft
BFH II R 15/93
Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer:
Kapitalgesellschaften oder juristische Personen als Steuersubjekt,
Steuerbefreiung nach § 13 Abs.1 Nr.16 ErbStG 1974
Sachverhalt:
Ein Erblasser vermachte einer Kapitalgesellschaft, deren mittelbarer Alleingesellschafter er war, mehrere Grundstücke.
Die Kapitalgesellschaft war zu 80% im Besitz einer Betriebsgesellschaft, die wiederum zu 100% dem Erblasser gehörte.
Die restlichen 20% der Anteile an der Kapitalgesellschaft hielt der Erblasser direkt.
Nach dem Tod des Erblassers wurde die von ihm gegründete gemeinnützige Stiftung Alleinerbin.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer für das Vermächtnis an die Kapitalgesellschaft fest.
Die Kapitalgesellschaft klagte gegen den Bescheid mit der Begründung, dass die Bereicherung bei der Stiftung als Gesellschafterin liege und diese aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit steuerfrei sei.
Tenor:
Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Das Vermächtnis unterliegt der Erbschaftsteuer.
Entscheidungsgründe:
Konsequenzen für die Praxis:
Zusätzliche Hinweise:
Wichtige Punkte in Kürze:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.