Vermächtnisansprüche aus Erbvertrag – OLG Hamm 10 U 60/21 – 17.07.2023 – Erbeinsetzung als auch Vermächtnisanordnungen erbvertraglich bindend
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) vom 17. Juli 2023 mit dem Aktenzeichen 10 U 60/21 betrifft Vermächtnisansprüche aus einem Erbvertrag.
Die Parteien streiten um die Auslegung und Bindungswirkung des Erbvertrags, in dem die Erblasserin verschiedene Vermächtnisse festlegte.
Der Beklagte, langjähriger Steuerberater der Erblasserin, wurde als Alleinerbe eingesetzt, während den Klägern Vermächtnisse zugesprochen wurden.
Der Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht und erklärt, dass die Vermächtnisse nicht erbvertraglich bindend seien.
Das Landgericht Hagen wies die Klage größtenteils ab, doch das OLG Hamm entschied, dass die Kläger einen Anspruch auf Erfüllung ihrer Vermächtnisse haben.
Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen, da er nicht schlüssig darlegen konnte, dass die Erlöse aus Grundstücksverkäufen den Klägern zustehenden Konten zuzuordnen seien.
Auch seine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wurde abgelehnt, da keine beeinträchtigenden Schenkungen feststellbar waren.
Das Gericht hielt fest, dass die Erblasserin ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen hatte, um die Kläger zu unterstützen.
Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Kläger unberechtigte Barabhebungen vorgenommen hatten.
Die Entscheidung des OLG Hamm wurde bestätigt, und die Kläger erhielten ihre Vermächtnisse gemäß dem Erbvertrag.
I. Einleitung
A. Hintergrund der Entscheidung
B. Streitgegenstand
C. Parteien
II. Sachverhalt
A. Erblasserin und Beklagter
B. Inhalt des Erbvertrags
C. Veräußerung von Grundstücken
D. Schenkung an die Kläger
E. Unstimmigkeiten und Klage
III. Vorinstanz und Entscheidung des Landgerichts Hagen
A. Urteil des Landgerichts Hagen
B. Klageabweisung im Wesentlichen
C. Argumente des Beklagten vor dem Landgericht
IV. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
A. Zulässigkeit der Berufung
B. Vermächtnisansprüche der Kläger
C. Auslegung des Erbvertrags
D. Nachweis der Erlöse aus Grundstücksverkäufen
E. Aufrechnung des Beklagten
F. Eigeninteresse der Erblasserin an Schenkung
V. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
A. Bestätigung des Landgerichtsurteils
B. Entscheidung des Oberlandesgerichts
C. Schlussfolgerungen und Ausblick
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 13 O 50/19
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.