Vermächtniserfüllung Bestellung eines Ergänzungspflegers

März 10, 2019

Vermächtniserfüllung Bestellung eines Ergänzungspflegers

OLG München Beschluss 23.9.2011 – 34 Wx 311/11

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.09.2011 befasst sich mit einem Fall, in dem ein Mann gemäß dem Testament seiner verstorbenen Ehefrau als Alleinerbe eingesetzt wurde.

Im Testament wurde zudem festgelegt, dass die beiden minderjährigen Kinder jeweils ein Drittel eines Grundstücks als Vermächtnis erhalten sollten,

während der Erbe ein Nießbrauchsrecht an diesen Anteilen erhalten würde.

Der Vater, als gesetzlicher Vertreter der Kinder und zugleich Testamentsvollstrecker, wollte die Vermächtnisse umsetzen,

indem er die Eigentumsanteile an die Kinder übertrug und gleichzeitig das Nießbrauchsrecht für sich eintragen ließ.

Das zuständige Grundbuchamt verweigerte jedoch die Eintragung und forderte die Bestellung eines Ergänzungspflegers sowie eine familiengerichtliche Genehmigung.

Es argumentierte, dass der Vater in einem Interessenkonflikt stehe, da er sowohl die Vermögenssorge der Kinder als auch seine eigenen Interessen als Nießbrauchsberechtigter wahrnehme.

Zudem sei der Pflichtteilsanspruch der Kinder höher als der Wert des Grundstücksanteils, was durch das Nießbrauchsrecht weiter geschmälert werde.

Das OLG hob diese Zwischenverfügung auf.

Es stellte fest, dass die Übertragung der Miteigentumsanteile an die Kinder rechtlich vorteilhaft sei und daher keiner gesonderten Genehmigung bedürfe.

Vermächtniserfüllung Bestellung eines Ergänzungspflegers

Das Gericht entschied, dass kein gesetzlicher Vertretungsausschluss vorliege, da der Vater lediglich bestehende Verpflichtungen aus dem Testament erfülle.

Auch die Bestellung des Nießbrauchsrechts sei Teil der Erfüllung des Vermächtnisses und stelle keinen rechtlichen Nachteil für die Kinder dar.

Daher könne die Umschreibung im Grundbuch erfolgen, ohne dass ein Ergänzungspfleger oder eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sei.

Zusammengefasst entschied das OLG München, dass die Vermächtniserfüllung zugunsten der minderjährigen Kinder durch den Vater als rechtlichen Vertreter

ohne zusätzliche familiengerichtliche Maßnahmen möglich ist, und hob damit die Entscheidung des Grundbuchamts auf.

RA und Notar Krau

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