Vermächtnisvollstreckung – Entgegennahme der Auflassung des minderjährigen Vermächtnisnehmers durch den Testamentsvollstrecker

Dezember 27, 2019

Vermächtnisvollstreckung – Entgegennahme der Auflassung des minderjährigen Vermächtnisnehmers durch den Testamentsvollstrecker

OLG Hamm I 15 Wx 374/09

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  • Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Relevante rechtliche Fragestellungen
  • Sachverhalt
    • Familiäre Verhältnisse der Beteiligten
    • Testamentarische Verfügungen der Erblasserin
  • Erstinstanzliche Entscheidung (AG Meinerzhagen)
    • Beschluss vom 15.07.2009
    • Grund für die Zurückweisung der Eintragungsanträge
  • Zwischenentscheidung (LG Hagen)
    • Beschluss vom 23.10.2009
    • Begründung der Zurückweisung der Beschwerde
  • Beschwerde zum OLG Hamm
    • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    • Formelle und materielle Begründung der Beschwerde
  • Entscheidung des OLG Hamm
    • Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
    • Auslegung des § 181 BGB im Kontext der Testamentsvollstreckung
    • Anwendbarkeit von § 2223 BGB auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Testamentsvollstrecker
    • Klarstellung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über Vermächtnisse
  • Schlussfolgerung
    • Zusammenfassung der rechtlichen Argumentation
    • Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung an das Grundbuchamt

Vermächtnisvollstreckung – Entgegennahme der Auflassung des minderjährigen Vermächtnisnehmers durch den Testamentsvollstrecker

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 27. Juli 2010 befasst sich mit der Frage, ob ein Testamentsvollstrecker im Rahmen der Vermächtnisvollstreckung

die Auflassung für einen minderjährigen Vermächtnisnehmer entgegennehmen darf.

Im Mittelpunkt stehen die Auslegung des § 181 BGB und die Reichweite der Befugnisse des Testamentsvollstreckers nach § 2223 BGB.

Sachverhalt

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren Ehemann als Erben und ihre minderjährige Tochter als Nacherbin eingesetzt.

Der Tochter vermachte sie Grundbesitz.

Sie ordnete Testamentsvollstreckung an und bestimmte die Beteiligte zu 1) zur Testamentsvollstreckerin.

Zur Erfüllung des Vermächtnisses schloss die Testamentsvollstreckerin mit dem Ehemann einen Vermächtniserfüllungsvertrag, in dem sie die Auflassung für die Tochter erklärte.

Das Grundbuchamt beanstandete die fehlende Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters der Tochter.

Kernaussagen des Beschlusses

Das OLG Hamm hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und entschied, dass die Testamentsvollstreckerin die Auflassung wirksam für die minderjährige Tochter entgegennehmen durfte.

Vermächtnisvollstreckung – Entgegennahme der Auflassung des minderjährigen Vermächtnisnehmers durch den Testamentsvollstrecker

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers erstreckt sich auch auf die Entgegennahme der Auflassung für einen minderjährigen Vermächtnisnehmer.
  • Keine Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters: Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters ist in diesem Fall nicht erforderlich.
  • § 181 BGB: Die Vorschrift des § 181 BGB, die Insichgeschäfte verbietet, ist auf Testamentsvollstrecker entsprechend anwendbar.
  • § 2223 BGB: Im Rahmen der Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB darf der Testamentsvollstrecker auch die Auflassung für den Vermächtnisnehmer entgegennehmen.
  • Auslegung des Testaments: Die Anordnung der Vermächtnisvollstreckung ist im Sinne einer umfassenden Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers auszulegen.

Wesentliche Argumente des Gerichts:

  • Stellung des Testamentsvollstreckers: Der Testamentsvollstrecker ist Treuhänder des Erblassers und handelt im eigenen Namen.
  • Vermächtnisvollstreckung: Die Vermächtnisvollstreckung dient dazu, die Erfüllung des Vermächtnisses sicherzustellen.
  • Umfassende Verwaltungsbefugnis: Der Testamentsvollstrecker hat im Rahmen der Vermächtnisvollstreckung eine umfassende Verwaltungsbefugnis.
  • Entgegennahme der Auflassung: Die Entgegennahme der Auflassung ist Teil dieser Verwaltungsbefugnis.
  • Keine Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters: Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich, da der Testamentsvollstrecker die Interessen des minderjährigen Vermächtnisnehmers wahrnimmt.

Bedeutung des Beschlusses

Dieser Beschluss stärkt die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Vermächtnisvollstreckung.

Er stellt klar, dass der Testamentsvollstrecker die Auflassung für einen minderjährigen Vermächtnisnehmer entgegennehmen darf und dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich ist.

Praktische Auswirkungen

Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Nachlassabwicklung und die Grundbuchpraxis. Er erleichtert die Erfüllung von Vermächtnissen an Minderjährige und vereinfacht das Grundbuchverfahren.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich auch mit der Frage, ob die Testamentsvollstreckerin in einen Interessenkonflikt geraten ist. Das OLG verneint dies.
  • Der Beschluss stellt klar, dass die Annahme eines Vermächtnisses keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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