Vermächtniszuwendung aus Erbvertrag als Bedingung für Erbverzicht

Mai 13, 2020

Vermächtniszuwendung aus Erbvertrag als Bedingung für Erbverzicht – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 27.1.1995 – 1Z BR 22/94

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Januar 1995 (Az. 1Z BR 22/94) behandelt die Frage, ob ein Erbverzicht durch ein Vermächtnis bedingt sein kann.

Der Fall dreht sich um einen Erblasser, der seinen beiden Söhnen, Ernst und Erich, in notariellen Verträgen vom 13. Dezember 1977, unterschiedliche Abmachungen traf.

Ernst verzichtete gegen die Übertragung eines Grundstücks auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht, während Erich gegen ein Vermächtnis von Werkzeugen und einem Pkw auf sein Erbrecht verzichtete.

Das Bayerische Oberste Landesgerichts entschied, dass Erichs Verzicht nicht an die Bedingung der Erfüllung des Vermächtnisses gebunden war.

Erich konnte sich somit nicht vom Erbverzicht lösen, weil der vermachte Pkw zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr Teil des Nachlasses war.

Der Erbverzicht (Paragraf 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist ein erbrechtlicher Vertrag, der nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung einen Verzicht des Verwandten oder Ehegatten des Erblassers auf sein gesetzliches Erbrecht enthält.

Dieser Verzicht ist ein abstraktes, unmittelbar den Verlust des Erbrechts bewirkendes Rechtsgeschäft.

Vermächtniszuwendung aus Erbvertrag als Bedingung für Erbverzicht

Der Erbverzichtsvertrag kann jedoch durch eine Bedingung mit der Leistung einer Abfindung verknüpft werden

Das Landgericht hatte in der Instanz zuvor bereits festgestellt, dass der Erbverzicht in diesem Falle keine Bedingung für das Vermächtnis enthielt.

Das des Bayerische Obersten Landesgericht folgerte ebenfalls, dass der Erbverzicht unbedingter Natur war, da der Wert des Pkw zum Zeitpunkt des Erbfalls unbestimmt und den Vertragsparteien bewusst war.

Das Bayerische Oberste Landesgericht argumentierte, dass der Erbverzicht ein abstraktes und unmittelbar wirkendes Rechtsgeschäft ist, welches nicht von der Erfüllung des Vermächtnisses abhängig gemacht wurde.

Veränderungen im Vermögen des Erblassers zwischen Vertragsschluss und Erbfall sind im Risikobereich des Verzichtenden und begründen weder eine Anfechtung noch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Die Nichterfüllung des Vermächtnisses kann somit nicht zum Rücktritt vom Erbverzicht führen.

Der vorangegangene Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. November 1993 wurde somit vom Bayerischen Obersten Landesgericht bestätigt.

Die weitere Beschwerde von Erich wurde zurückgewiesen, und er wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

RA und Notar Krau

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