Vermächtniszuwendung aus Erbvertrag als Bedingung für Erbverzicht – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 27.1.1995 – 1Z BR 22/94
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Januar 1995 (Az. 1Z BR 22/94) behandelt die Frage, ob ein Erbverzicht durch ein Vermächtnis bedingt sein kann.
Der Fall dreht sich um einen Erblasser, der seinen beiden Söhnen, Ernst und Erich, in notariellen Verträgen vom 13. Dezember 1977, unterschiedliche Abmachungen traf.
Ernst verzichtete gegen die Übertragung eines Grundstücks auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht, während Erich gegen ein Vermächtnis von Werkzeugen und einem Pkw auf sein Erbrecht verzichtete.
Das Bayerische Oberste Landesgerichts entschied, dass Erichs Verzicht nicht an die Bedingung der Erfüllung des Vermächtnisses gebunden war.
Erich konnte sich somit nicht vom Erbverzicht lösen, weil der vermachte Pkw zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr Teil des Nachlasses war.
Der Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist ein erbrechtlicher Vertrag, der nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung einen Verzicht des Verwandten oder Ehegatten des Erblassers auf sein gesetzliches Erbrecht enthält.
Dieser Verzicht ist ein abstraktes, unmittelbar den Verlust des Erbrechts bewirkendes Rechtsgeschäft.
Der Erbverzichtsvertrag kann jedoch durch eine Bedingung mit der Leistung einer Abfindung verknüpft werden
Das Landgericht hatte in der Instanz zuvor bereits festgestellt, dass der Erbverzicht in diesem Falle keine Bedingung für das Vermächtnis enthielt.
Das des Bayerische Obersten Landesgericht folgerte ebenfalls, dass der Erbverzicht unbedingter Natur war, da der Wert des Pkw zum Zeitpunkt des Erbfalls unbestimmt und den Vertragsparteien bewusst war.
Das Bayerische Oberste Landesgericht argumentierte, dass der Erbverzicht ein abstraktes und unmittelbar wirkendes Rechtsgeschäft ist, welches nicht von der Erfüllung des Vermächtnisses abhängig gemacht wurde.
Veränderungen im Vermögen des Erblassers zwischen Vertragsschluss und Erbfall sind im Risikobereich des Verzichtenden und begründen weder eine Anfechtung noch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Die Nichterfüllung des Vermächtnisses kann somit nicht zum Rücktritt vom Erbverzicht führen.
Der vorangegangene Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. November 1993 wurde somit vom Bayerischen Obersten Landesgericht bestätigt.
Die weitere Beschwerde von Erich wurde zurückgewiesen, und er wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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